Steuerliche Regelung bezüglich selbst genutzter Wärme

  • Hallo liebe Leute,
    ich habe eine Frage zur steuerlichen Handhabung meines BHKW.
    Ich lasse die Steuererklärung von meinem Steuerberater machen.
    Vom Betreuer meiner Anlage habe ich einen Steuerlichen Leitfaden erhalten, in dem steht, dass ab 2016 die selbst genutzte Wärme nicht mehr steuerlich relevant ist.
    Mein Steuerberater meint, das gilt für BHKW, die ab 2016 eingebaut wurden, nicht generell für alle.
    Stimmt das? Ich finde, in dem Leitfaden klingt es so, als gilt es generell für alle BHKW (meins wurde im September 2015 eingebaut).
    Immerhin wurden für 2016 über 3000 Euro als private thermische Nutzung angesetzt - das haut ganz schön rein.


    Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte - am besten mit irgendwas, was ich meinem Steuerberater zeigen kann, das er akzeptiert. ;)


    LG
    Steffi

  • Moin Steffi,

    Mein Steuerberater meint, das gilt für BHKW, die ab 2016 eingebaut wurden, nicht generell für alle.

    Es gilt definitiv für alle BHKW. Aber Betreiber eines vor 2016 eingebauten Gerätes haben ein Wahlrecht, weiterhin die alte Regelung zu nutzen.

    Immerhin wurden für 2016 über 3000 Euro als private thermische Nutzung angesetzt - das haut ganz schön rein.

    Das heißt ja, Du (bzw. Dein Steuerberater) habt für 2016 dieses Wahlrecht - ob wissentlich oder unwissentlich ist egal - genutzt und nach der Altregelung versteuert. Ob Du jetzt noch ohne Weiteres wechseln kannst bin ich nicht sicher, aber wenn die Neuregelung für Dich günstiger ist, würde ich es einfach probieren.


    Wichtig für das Verständnis ist aber, dass unter der Neuregelung auch die Kosten (insbesondere AfA, Erdgas und Wartung) nur anteilig geltend gemacht werden können. Wenn Dein BHKW beispielsweise 5.000 kWh Strom und 30.000 kWh Wärme erzeugt hat, kannst Du unter der Neuregelung nur ein Siebtel Deiner Kosten weiterhin ansetzen. Und wenn Du wie üblich den Eigenverbrauch nach Herstellkosten abrechnest, ist das m.E. bei der Wärme ein Nullsummenspiel. Für die Umsatzsteuer ist die Neuregelung sowieso bedeutungslos, da bleibt die steuerliche Abrechnung unverändert.


    Wie dem auch sei: Ich hänge hier (zum x-ten Mal in diesem Unterforum) zwei einschlägige Verfügungen an, die Dein Steuerberater m.E. akzeptieren wird. Ich verweise insbesondere auf den Abschnitt "Übergangsregelung" in der Vfg. v. 01.10.15. In der zweiten (11.01.16) wird detailliert ausgeführt, wie ein BHKW unter der Neuregelung abzurechnen ist. Auch hier gibt es einen Abschnitt 5. Übergangsregelung, dessen Lektüre vor allem wegen der Behandlung der Investitionskosten zu empfehlen ist. Wurde das BHKW 2015 als Ersatz für eine vorhandene Heizung angeschafft, so kannst Du den zum 31.12.16 verbliebenen Restwert (soweit er anteilig auf den Strom entfällt, in dem o.g. Beispiel also zu einem Siebtel) auf einen Sitz als Erhaltungskosten absetzen.


    Gruß, Sailor

  • Hallo Zusammen,


    Das eine hat doch mit dem anderem nichts zu tuen, oder verstehe ich da etwas nicht?


    Bei der Neuregelung geht es darum, ob die Investitionskosten für ein BHKW im Jahr der Investition in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt werden, oder ob der investierte Betrag auf zehn Jahre zu verteilen ist (Abschreibung).


    Wenn das BHKW in einem Objekt betrieben wird, wo Teile von zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, dann war war immer schon der Kostenblock für die selbst genutzte Wärme steuermindernd nicht zu berücksichtigen. Das ist auch Konsequent, wenn ich meine private Wohnung mit Gas oder Öl beheizte, kann ich die Kosten auch nicht steuerlich absetzen.


    Ob 3 000 Euro viel oder wenig ist, hängt von der Größe der zu beheizten Fläche ab und sonstige Verbraucher. Wenn ich zum Beispiel 300 qm Altbau mit Schwimmbad beheizte, finde ich 3 000 Euro wärmekosten im Jahr nicht viel!


    Diese Problematik hat aber nichts mit der Frage zu tuen, ob ein BHKW Erhaltungsaufwand ist oder die Kosten auf zehn Jahre zu verteilen sind.


    Viele Grüße
    Bernigo

  • Moin

    Wenn das BHKW in einem Objekt betrieben wird, wo Teile von zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, dann war war immer schon der Kostenblock für die selbst genutzte Wärme steuermindernd nicht zu berücksichtigen

    Nein, soweit das BHKW voll dem Gewerbe zugeordnet war mussten sowohl die Kosten der Wärmeerzeugung als auch die Einnahmen aus deren Entnahme erklärt werden. Ob das am Ende steuermindernd oder erhöhend gewirkt hat war/ist Einzelfallabhängig.


    Grüße

  • Was ist der Unterschied? Wenn ich zuerst alle Betriebsausgaben berücksichtige und anschliessend fiktive Betriebseimnahmen berücksichtige? Wir sind hier bei der Einkommensteuer, die Zuordnung zum Gewerbe fachlich Unternehmensvermögen spielt eine Rolle bei der Umsatzsteuer und Vorsteuererstattung.
    Viele Grüße
    Bernd

  • Nein, du musst nur fein säuberlich zwischen Umsatzsteuer und Einkommensteuer unterscheiden, dann liegen wir Beide gar nicht so weit auseinander!


    Ich wünsche Dir einen schönen Start in die neue Woche!


    Bernigo

  • Bei der Neuregelung geht es darum, ob die Investitionskosten für ein BHKW im Jahr der Investition in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt werden, oder ob der investierte Betrag auf zehn Jahre zu verteilen ist (Abschreibung).

    Nein, darum geht es bei der Neuregelung nicht.


    Bei der Neuregelung geht es zunächst einmal um die (einem Gerichtsurteil folgende) Festlegung der Finanzbehörden, dass ein BHKW in erster Linie eine Heizung (wenn auch eine stromerzeugende) und damit ein Bestandteil des Gebäudes ist, in dem es steht.


    Daraus folgt, dass nach der Neuregelung ausschließlich der auf die Stromerzeugung entfallende Anteil an allen Kosten und Einnahmen dem "Gewerbebetrieb" BHKW zugeordnet wird. Der Anteil der Wärmeerzeugung ist bei vermieteten Objekten der Einkunftsart "Vermietung & Verpachtung" zuzuordnen. Bei Privathäusern ist er dagegen einkommensteuerlich unerheblich.


    Wie die Investitionskosten eines BHKW nach der Neuregelung zu behandeln sind, ist in Abschnitt 4.1.1 (Herstellungsfall) bzw. 4.1.2. (Renovierungsfall) der Verfügung vom 11.01.16 verbindlich festgelegt:

    • Im "Herstellungsfall" werden die auf den Gewerbebetrieb (d.h. anteilig auf die Stromherstellung) entfallenden Herstellungskosten so abgeschrieben wie das Gebäude, in dem das BHKW steht, i.d.R. also mit 2% pro Jahr.
    • Im "Renovierungsfall" erlaubt die Verfügung, die anteiligen Herstellungskosten im Jahr des Abflusses als Betriebsausgaben (Erhaltungsaufwendungen) abzusetzen.

    Der auf die Wärmeherstellung entfallende Anteil wird analog behandelt: Bei vermieteten Objekten (und nur dort) wird er im Herstellungsfall mit 2% pro Jahr abgeschrieben, im Renovierungsfall vollständig im Jahr des Abflusses. Bei Privathäusern ist dieser Anteil in beiden Fällen steuerlich unerheblich.


    Um Missverständnisse auszuschließen: Strom- und Wärmeanteil werden ausschließlich auf Basis der erzeugten kWh ermittelt, entweder (bei den laufenden Kosten) nach den tatsächlich gemessenen Werten, oder (bei den Investitionskosten) nach den technischen Daten. Beispielsweise für ein Ecopower mit 1 kW(el) und 2,5 kW(th) beträgt der "gewerbliche" Anteil unter der Neuregelung exakt 1/3,5= 28,57%. (Wie die anteiligen Investitionskosten bei Geräten mit eingebautem Zusatzbrenner ermittelt werden, weiß ich nicht.)


    Wenn das BHKW in einem Objekt betrieben wird, wo Teile von zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, dann war war immer schon der Kostenblock für die selbst genutzte Wärme steuermindernd nicht zu berücksichtigen.

    Steuermindernd sowieso nicht. Aber nach der alten Regelung gehörte die in einem BHKW erzeugte Wärme zum Gewerbebetrieb. Und das bedeutete, dass der Betreiber eines BHKW in einem Privathaus bei seiner Steuererklärung (in der Anlage EÜR) neben den Einnahmen aus dem Strom auch den Teilwert der erzeugten Wärme als Entnahme angeben und versteuern musste. Im Gegenzug konnte er alle Kosten des BHKW absetzen. Wenn er als Teilwert die Herstellungskosten angesetzt hat, haben sich bei der Wärme im Endeffekt zu versteuernde Entnahme und absetzbare Kosten aufgehoben. Aber erstmal musste man alles in die Anlage EÜR schreiben.


    Unter dem Strich sind die Auswirkungen der Neuregelung also bei den laufenden Kosten und Einnahmen marginal. Unterschiede ergeben sich hauptsächlich - insoweit hast Du Recht - bei der Behandlung der Investitionskosten: Entweder gilt Herstellung (AfA 50 Jahre = 2% p.a.) oder Erhaltung (100% im Jahr des Abflusses), in beiden Fällen bezogen auf den Stromanteil.


    Die bisherige Regelung mit 10% AfA auf die gesamten Investitionskosten gibt es (abgesehen vom Wahlrecht für Betreiber von Bestandsanlagen) nur noch für rein gewerblich genutzte BHKW's.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • SAILOR773 schrieb:
    "Unter dem Strich sind die Auswirkungen der Neuregelung also bei den laufenden Kosten und Einnahmen marginal. Unterschiede ergeben sich hauptsächlich - insoweit hast Du Recht - bei der Behandlung der Investitionskosten: Entweder gilt Herstellung ......."


    ......da liegen wir ja inhaltlich nicht weit auseinander, nur hast Du es schöner geschrieben!