KWK-Gesetz 2016/2017, Inbetriebnahme bis 50 kW in unterschiedlichen Kalenderjahren

  • Hallo Forum,
    benötige Informationen zum Anlagenbegriff. Folgende Situation:


    Ein Wärmenetzbetreiber errichtet ein neues Nahwärmenetz. Da dieses mit den Jahren sukzessive erweitert wird ist es geplant die BHKW-Leistung ebenso sukzessive mit dem Nahwärmenetzausbau in unterschiedlichen Kalenderjahren zu steigern. Im Endausbau soll die Energiezentrale (in einem Gebäude auf dem gleichen Grundstück), eine Zentrale MSR-Technik mit drei Anlagen a 49,9 kW elektrischer Leistung ausgerüstet werden.


    Meine Fragen bezüglich des KWK-Zuschlags;


    1. Sind die drei BHKWs als eigenständige Anlagen (unterschiedliche Inbetriebnahmejahre) gemäß KWK-G 2016/2017 zu sehen oder gilt hier eine Verklammerung?


    2. KWK-Vergütung für alle drei BHKW´s (49,9 kW) 4,0 ct/kWh Eigenstrom und 8,0 ct/kWh Einspeisung über 60.000 Bh oder gilt eine verklammerte Gesamtleistung a 149,7 kW als Berechnungsgrundlage?


    Besten dank für Eure Antworten.....

  • Wenn zwischen den IBNs 12 Monate und ein Tag liegen, sind es zwei Anlagen, ansonsten ist es eine. Steht irgendwo, müsste ich mal suchen, bin mir aber sicher, dass es so ist

  • Wenn zwischen den IBNs 12 Monate und ein Tag liegen, sind es zwei Anlagen, ansonsten ist es eine. Steht irgendwo

    ... und zwar hier:

    Zitat von § 2 KWKG

    14. (...) mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen für den
    jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf
    aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind;

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)