Moin Gemeinde,
ich mache diesen Thread auf, weil wir in verschiedenen Beiträgen zu anderen Themen gelesen haben, dass die vollständige Entlastung nach § 53a EnergieStG für den Verbrauch von Energieträgern in BHKW's ab dem Jahr 2018 mit den Investitionsbeihilfen verrechnet wird, soweit man Letztere ab dem 01.04.2012 erhalten hat. De facto würde das bedeuten, dass die Energiesteuer-Erstattung ab dem Jahr 2018 für die meisten von uns abgeschafft wäre. Aus gegebenem Anlass (eigentlich wollte ich nur wissen, ob ich mich auch in Zukunft mit der EnSTransV beschäftigen muss) habe ich mir die Gesetzestexte und Merkblätter mal genau durchgelesen und möchte das Ergebnis hiermit zur Diskussion stellen.
Grundlage für die neue Regelung ist der neu gefasste § 53a Absatz 8 EnergieStG, der wie folgt lautet:
Zitat von §53a Abs. 8 EnergieStG (2018)(8) Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitionsbeihilfen.
Solange die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder übersteigen, wird
die Steuerentlastung nicht gewährt. Der Entlastungsberechtigte nach Absatz 10 Satz 1 ist verpflichtet, dem
zuständigen Hauptzollamt Angaben zu sämtlichen Investitionsbeihilfen zu machen, die ihm gewährt werden.
Der zitierte Absatz 6 beinhaltet die vollständige Steuerentlastung, bei Erdgas also z.B. 5,50 €/MWh, wie wir sie bisher bekommen haben.
Zunächst mal bedeutet dies aus meiner Sicht, dass Brennstoffzellen von diesem Thema überhaupt nicht berührt sind. Viessmann schreibt jedenfalls auf seiner Website zur Vitovalor folgendes:
Energiesteuerrückerstattung
Neben den hohen Fördermöglichkeiten profitieren KWK-Anlagenbetreiber auch von der Energiesteuerrückerstattung für das verbrauchte Gas. Geregelt wird die Entlastung nach §47 Absatz 1 Nr. 3. Der Betrag liegt aktuell bei 0,55 Cent /kWh.
Wenn das für die Vitovalor gilt, so muss es auch für andere Brennstoffzellen wie z.B. die BlueGen gelten. Da sich § 53a Abs. 8 EnergieStG ausdrücklich nur auf Entlastungen "nach § 53a" bezieht, gehe ich davon aus, dass die Entlastung für Brennstoffzellen von dieser Regelung nicht betroffen ist.
Davon ab ist der Wortlaut des Absatzes 8 (jedenfalls aus Sicht eines Menschen mit lediglich rudimentärer juristischer Ausbildung) zweideutig. Satz 1 bezieht sich explizit auf Entlastungen nach Absatz 6, während in Satz 2 auf Entlastungen "nach § 53a" Bezug genommen wird. Nach Satz 2 wären demnach alle Entlastungen dieses Paragraphen betroffen, d.h. auch die teilweise Entlastung nach Absatz 1 (für Erdgas 4,42 €/MWh).
Also was jetzt?
Der Zoll hat diese Frage m.E. eindeutig beantwortet.
In der Anleitung zum neuen Formular 1135, Feld 10 (Investitionsbeihilfe) steht:
Hinweis zu Feld 10 (Investitionsbeihilfe)
...
Die Gewährung einer teilweisen Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bzw. Abs. 4 EnergieStG ist nicht möglich, wenn zeitgleich ein Steuerentlastungsanspruch nach § 53a Abs. 6 EnergieStG (vollständige Steuerentlastung unter Anrechnung gewährter Investitionsbeihilfen) für denselben Entlastungszeitraum in Anspruch genommen wurde.
Bitte beachten Sie: Sofern Sie Feld 10 nicht ausfüllen, kann das zuständige Hauptzollamt keine Entlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG gewähren. Ihr Antrag wird in diesen Fällen als Antrag nach § 53a Abs. 1 oder Abs. 4 bewertet.
Aus meiner Sicht bedeutet dies folgendes:
- Die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG (also für Erdgas € 5,50/MWh) ist für die meisten von uns mit der Neuregelung endgültig abgeschafft. Beispiel: Bei unserem Vitotwin liegt der jährliche Entlastungsbetrag immer so um 170 €. Die BAfA-Förderung 2012 war 1.500 €. Es dauert also fast 9 Jahre, bis dieser Betrag "abgearbeitet" ist. Bis dahin würde jedem, der sich die Arbeit macht und einen Antrag auf vollständige Entlastung nach § 53a Absatz 6 stellt, "die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG in Höhe von 0 EUR gewährt" (das steht tatsächlich so wörtlich in der Anleitung zu dem Formular). Und nach Ende der AfA, also i.d.R. ab dem 11. Betriebsjahr, greift Abs. 6 sowieso nicht mehr (siehe Abs. 7).
- ABER wenn man stattdessen (also erstmalig in 2019 für das Jahr 2018) mit dem gleichen Formular den Antrag auf Entlastung nach § 53a Abs. 1 EnergieStG stellt und/oder das Feld 10 im Formular 1135 einfach unausgefüllt lässt, so würde jeder von uns für die Jahre 2018 ff eine teilweise Steuerentlastung in Höhe von € 4,42/MWh erhalten.
Seht Ihr das auch so oder interpretiere ich hier etwas falsch?
Gruß, Sailor