Teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 EnergieStG ab 2018

  • Moin Gemeinde,


    ich mache diesen Thread auf, weil wir in verschiedenen Beiträgen zu anderen Themen gelesen haben, dass die vollständige Entlastung nach § 53a EnergieStG für den Verbrauch von Energieträgern in BHKW's ab dem Jahr 2018 mit den Investitionsbeihilfen verrechnet wird, soweit man Letztere ab dem 01.04.2012 erhalten hat. De facto würde das bedeuten, dass die Energiesteuer-Erstattung ab dem Jahr 2018 für die meisten von uns abgeschafft wäre. Aus gegebenem Anlass (eigentlich wollte ich nur wissen, ob ich mich auch in Zukunft mit der EnSTransV beschäftigen muss) habe ich mir die Gesetzestexte und Merkblätter mal genau durchgelesen und möchte das Ergebnis hiermit zur Diskussion stellen.


    Grundlage für die neue Regelung ist der neu gefasste § 53a Absatz 8 EnergieStG, der wie folgt lautet:

    Zitat von §53a Abs. 8 EnergieStG (2018)

    (8) Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitionsbeihilfen.
    Solange die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder übersteigen, wird
    die Steuerentlastung nicht gewährt. Der Entlastungsberechtigte nach Absatz 10 Satz 1 ist verpflichtet, dem
    zuständigen Hauptzollamt Angaben zu sämtlichen Investitionsbeihilfen zu machen, die ihm gewährt werden.

    Der zitierte Absatz 6 beinhaltet die vollständige Steuerentlastung, bei Erdgas also z.B. 5,50 €/MWh, wie wir sie bisher bekommen haben.


    Zunächst mal bedeutet dies aus meiner Sicht, dass Brennstoffzellen von diesem Thema überhaupt nicht berührt sind. Viessmann schreibt jedenfalls auf seiner Website zur Vitovalor folgendes:

    Energiesteuerrückerstattung
    Neben den hohen Fördermöglichkeiten profitieren KWK-Anlagenbetreiber auch von der Energiesteuerrückerstattung für das verbrauchte Gas. Geregelt wird die Entlastung nach §47 Absatz 1 Nr. 3. Der Betrag liegt aktuell bei 0,55 Cent /kWh.

    Wenn das für die Vitovalor gilt, so muss es auch für andere Brennstoffzellen wie z.B. die BlueGen gelten. Da sich § 53a Abs. 8 EnergieStG ausdrücklich nur auf Entlastungen "nach § 53a" bezieht, gehe ich davon aus, dass die Entlastung für Brennstoffzellen von dieser Regelung nicht betroffen ist.


    Davon ab ist der Wortlaut des Absatzes 8 (jedenfalls aus Sicht eines Menschen mit lediglich rudimentärer juristischer Ausbildung) zweideutig. Satz 1 bezieht sich explizit auf Entlastungen nach Absatz 6, während in Satz 2 auf Entlastungen "nach § 53a" Bezug genommen wird. Nach Satz 2 wären demnach alle Entlastungen dieses Paragraphen betroffen, d.h. auch die teilweise Entlastung nach Absatz 1 (für Erdgas 4,42 €/MWh).


    Also was jetzt? ?(


    Der Zoll hat diese Frage m.E. eindeutig beantwortet. :thumbup:
    In der Anleitung zum neuen Formular 1135, Feld 10 (Investitionsbeihilfe) steht:

    Hinweis zu Feld 10 (Investitionsbeihilfe)
    ...
    Die Gewährung einer teilweisen Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bzw. Abs. 4 EnergieStG ist nicht möglich, wenn zeitgleich ein Steuerentlastungsanspruch nach § 53a Abs. 6 EnergieStG (vollständige Steuerentlastung unter Anrechnung gewährter Investitionsbeihilfen) für denselben Entlastungszeitraum in Anspruch genommen wurde.


    Bitte beachten Sie: Sofern Sie Feld 10 nicht ausfüllen, kann das zuständige Hauptzollamt keine Entlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG gewähren. Ihr Antrag wird in diesen Fällen als Antrag nach § 53a Abs. 1 oder Abs. 4 bewertet.

    Aus meiner Sicht bedeutet dies folgendes:

    • Die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG (also für Erdgas € 5,50/MWh) ist für die meisten von uns mit der Neuregelung endgültig abgeschafft. Beispiel: Bei unserem Vitotwin liegt der jährliche Entlastungsbetrag immer so um 170 €. Die BAfA-Förderung 2012 war 1.500 €. Es dauert also fast 9 Jahre, bis dieser Betrag "abgearbeitet" ist. Bis dahin würde jedem, der sich die Arbeit macht und einen Antrag auf vollständige Entlastung nach § 53a Absatz 6 stellt, "die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG in Höhe von 0 EUR gewährt" (das steht tatsächlich so wörtlich in der Anleitung zu dem Formular). Und nach Ende der AfA, also i.d.R. ab dem 11. Betriebsjahr, greift Abs. 6 sowieso nicht mehr (siehe Abs. 7).
    • ABER wenn man stattdessen (also erstmalig in 2019 für das Jahr 2018) mit dem gleichen Formular den Antrag auf Entlastung nach § 53a Abs. 1 EnergieStG stellt und/oder das Feld 10 im Formular 1135 einfach unausgefüllt lässt, so würde jeder von uns für die Jahre 2018 ff eine teilweise Steuerentlastung in Höhe von € 4,42/MWh erhalten.

    Seht Ihr das auch so oder interpretiere ich hier etwas falsch?


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Soweit ich es sehe, hast Du alles richtig zusammengefasst. Da jetzt die Antragssaison wieder startet, erlaube ich mir, dieses Thema mit diesem Beitrag wieder hoch zu holen, damit es mehr BHKW-Betreiber sehen.


    Voraussetzungen für die vollständige Energiesteuerentlastung
    -Ortsfeste KWK-Anlage.
    -Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent.
    -Die Anlage ist Hocheffizient im Sinne der EU-Richtlinie 2012/27/EU.
    -Die Anlage ist noch steuerrechtlich noch nicht abgeschrieben (§ 7 EStG).
    -Auszahlung nur unter Anrechnung aller „Investitionsbeihilfen“.


    Alternative: Teilweise Energiesteuerentlastung
    -Ortsfeste KWK-Anlage und Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent.


    -> Bei erhaltenen Investitionsbeihilfen ist die teilweise Erstattung oftmals langfristig gewinnbringender als die Anrechnung auf die vollst. Entlastung.
    -> Beantragung über Formular 1135, zusätzlich EnSTransV-Meldepflicht beachten!

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Ich habe vorgestern meinen Antrag auf teilweise Steuerentlastung nach § 53a Absatz 1 für das Jahr 2018 auf dem Formular 1135 an das HZA geschickt. Das Ergebnis werde ich hier bekannt geben, wobei das erfahrungsgemäß bis April dauern kann.

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    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

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  • Fände ich sehr interessant, Sailor.


    Ich habe jedes Jahr um diese Zeit etwa 20 Anträge vor der Brust.... Abenteuer pur...


    Es kann einem passieren, dass man für Kunden Müller und Meier beim SELBEN (!) HZA jeweils den Antrag stellt. Kunde Müller kriegt dann ohne Rückfrage sein Geld.


    Bei Kunden Meier werden 283 Rückfragen gestellt und man reicht Formulare nach und Nachweise der Hocheffizient etc, die die schon lange haben. Man ist beim HZA auch dann, wenn man alles richtig gemacht hat, in Gottes Hand

  • Ich habe jedes Jahr um diese Zeit etwa 20 Anträge vor der Brust.... Abenteuer pur...

    Heißt das, Du stellst diese Anträge für Deine Kunden? Das nenne ich Service! :thumbup:

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  • Naja:


    Wenn der Kunde einen Vollwartungsvertrag hat, ist das inkludiert


    Wenn der Kunde keinen hat, ich ihn aber gut leiden kann, ist das nicht inkludiert, ich mache es aber kostenlos.


    Wenn der Kunde keinen hat, ich ihn leiden kann und er einen Steuerberater hat, der das macht, oder er es selber macht, mache ich das nicht


    Wenn der Kunde keinen Vollwartungsvertrag hat und keinen Steuerberater, der das macht, mache ich das gegen eine kleine Gebühr. Aber nur, wenn ich ihn nicht so richtig gut leiden kann


    Wenn der Kunde keinen Vowa hat, keinen Steuerberater und ich ihn absolut gar nicht leiden kann (was fast nie der Fall ist) muss er sehen, wo er bleibt und hat Pech gehabt.


    Bei Kunden, die einen Vowa haben und die ich nicht leiden kann, muss ich es machen. Da habe ich dann Pech gehabt.

  • Das Ergebnis werde ich hier bekannt geben, wobei das erfahrungsgemäß bis April dauern kann.

    Ich kann nunmehr bekannt geben, dass am 25.03. die von mir beantragte teilweise Erstattung nach § 53a Abs. 1 EnergieStG eingegangen ist.


    Zwei Wochen vorher erhielt ich noch den Anruf einer sehr freundlichen Mitarbeiterin vom HZA, die mich fragte, warum ich denn keinen Antrag auf vollständige Entlastung gestellt habe, die stünde mir doch zu? Der musste ich dann erst erklären, dass ich wegen der Anrechnung der BAfA-Förderung in dem Fall gar nichts bekommen würde. (Wissen konnte sie das nicht, denn ich hatte – der Vorgabe in der Anleitung entsprechend – das Feld 10 im Formular 1135 unausgefüllt gelassen.)


    Habe mich aber ausdrücklich bedankt und wiederhole das an dieser Stelle gerne nochmals.:thumbup:


    Unabhängig davon funktioniert jedenfalls die Methode: Also teilweise Entlastung nach § 53a Abs. 1 EnergieStG beantragen und im Feld 10 keine Angaben machen, dann findet keine Aufrechnung gegen Investitionsförderung statt und man bekommt bei Erdgas 4,42 €/MWh erstattet.

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  • Hallo

    ich bin nun auch an die Neureglung gestolpert.

    §53a Abs.6 Energiesteuergesetz Vollstängige Steuerentlastung

    Ab dem 01.01.2018 müssen für die vollständige Steuerentlastung nach §53a Abs.6 die Investitionsbeihilfen mit der Steuerentlastung gegengerchnet werden,erst nach vollständigen Ausgleich der Investitionsbeihilfen wird die Steuerentlastung gewährt.Die Änderung betrifft alle Anlagen die ab dem 01.04.2012 in Betrieb gesetzt worden sind!

    §53a Abs.4 Energiesteuergesetz Teilweise Steuerentlastung

    Für KWK-Anlagen ,die älter sind als 10 Jahre oder deren Abschreibungszeitraum abgelaufen ist,wird eine teilweise Steuerentlastung gewährt.Bei der teilweise Steuerentlastung wird die Investitionsbeihilfe nicht berücksichtigt!


    Wenn man jahrelang die vollständige Entlastung hatte ,kann man da einfach auf die teilweise Entlastung wechseln? Man wusste ja nicht das die BAFA Zahlung nun angerechnet werden . Gelt das ab 2018 oder nun ab Tag der Anlageninbetriebnahme? Würde ja bedeuten es müsste rückwirkend gegengerechnet werden.

    Bzw ist es überhaupt möglich zur teilweisen Steuerentlastung zu wechseln da ja die Anlage weder abgeschrieben ist noch über 10 Jahre ist.


    Immerhin war die Erstattung eine einkalkulierte Größe die mit zur Entscheidung vom Kauf eines BHKW´s mit abhängig war.


    man hätte das für Neuanlagen ja so regeln können,solche Gummiband-Gesetze da verliert man politisches Vertrauen.

    Von irgendwelchen Gewinn oder Bereicherung durch ein BHKW was viele noch glauben ist man Meilen entfernt. Und da waren zum Glück noch keine großen Reparaturen. Ökologischer Sicht zwar schön,durch den bürokratischen Wahnsinn würde ich aus heutiger Sicht die Finger davon lassen.


    Jedenfalls verstehe ich die neue Reglung nicht.

  • Hallo,


    ich habe Mitte Januar 2019 die vollständige Steuerentlastung nach §53a, Abs. 6 für 2018 beantragt und im Mai 2019 die vollständige Entlastung erhalten. Außer den üblichen Fördermaßnahmen der KfW habe ich allerdings keine weiteren Investitionsbeihilfen erhalten. Für mich also das Verfahren wie seit Einbau des BHKW im September 2013. Vom Amt keine Hinweise auf neue gesetzliche Regelungen.


    Gruß

  • Moin,

    Wenn man jahrelang die vollständige Entlastung hatte ,kann man da einfach auf die teilweise Entlastung wechseln?

    Man kann.

    Gelt das ab 2018 oder nun ab Tag der Anlageninbetriebnahme? Würde ja bedeuten es müsste rückwirkend gegengerechnet werde

    Die Anrechnung nach Abs. 7 gilt für Verbrauchsjahre ab 2018 und für alle Investitionsbeihilfen die ab 01.04.2012 gewährt wurden. "Rückwirkend" wird nichts gegengerechnet. Aber wenn Dir beispielsweise im Juni 2012 eine Förderung von 1.200 EUR gewährt wurde, dann wurde in den Jahren 2012-2017 nichts gegengerechnet, weil es da den Abs. 7 noch nicht gab. Und deshalb beginnt die Anrechnung nach Abs. 7 mit dem Jahr 2018 und den vollen € 1.200. Angenommen die vollständige Erstattung nach Abs. 6 sei EUR 120 pro Jahr, so wären die 1200 € im Jahr 2027 abgearbeitet, und für 2028 könntest Du wieder was kriegen. Weil aber die Anlage bis dahin längst abgeschrieben ist, bekommst Du auch dann nichts. Anträge nach Abs. 6 sind also für Betreiber, die ab 01.04.12 z.B. eine BAfA-Förderung bekommen haben, in aller Regel sinnlos. Stattdessen beantragst Du für die Jahre ab 2018 die teilweise Erstattung nach Abs. 1 und gut is'.

    Bzw ist es überhaupt möglich zur teilweisen Steuerentlastung zu wechseln da ja die Anlage weder abgeschrieben ist noch über 10 Jahre ist.

    Nochmal: Es ist möglich. Die teilweise Erstattung wird in § 53a Abs. 1 EnergieStG geregelt. Da ist weder von AfA noch von 10 Jahren die Rede. Einzige Voraussetzung für die teilweise Erstattung nach Abs. 1 ist ein Nutzungsgrad von 70%.

    Immerhin war die Erstattung eine einkalkulierte Größe die mit zur Entscheidung vom Kauf eines BHKW´s mit abhängig war.

    Stimmt. Aber im Endeffekt entgeht Dir durch die teilweise Entlastung nur etwa ein Fünftel des zuvor einkalkulierten Betrages. Bei Erdgas sind es (5,50-4,42=) 1,08 €/MWh. Bei einem Ecopower mit beispielsweise 5.500 Bh/a werden im Jahr ca. 23,1 MWh Erdgas verbraucht, so dass der Betreiber ab 2018 auf € 24,95 im Jahr verzichten muss. Das ist zugegebenermaßen ärgerlich, aber deswegen muss wohl keiner ab 2019 unter der Brücke schlafen.

    Außer den üblichen Fördermaßnahmen der KfW habe ich allerdings keine weiteren Investitionsbeihilfen erhalten.

    Es sieht so aus als ob nach Abs. 7 nur Förderungen angerechnet werden, die unmittelbar das BHKW betrafen, im Wesentlichen also wohl die BAfA-Förderung. Wenn also jemand ein BHKW eingebaut hat um z.B. für sein Haus die KfW(XY) Kriterien zu erfüllen und das Haus dann gefördert wird, findet insoweit keine Anrechnung statt.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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  • Moin,

    wenn ich das richtig verstehe, hat man bei Einbau des BHKW eine Förderung der Bafa von 1500.- € erhalten, die man sich jetzt durch die Reduzierung der Energiesteuererstattung zurückholt? Das kann doch wohl nicht wahr sein!! Wo bleiben denn da die Grundsätze von Treu und Glauben?

    Demnächst holt sich der Staat die Abwrackprämie für die Altfahzeuge ohne Kat über eine erhöhte Kfz-Steuer zurück von denen, die die Prämie kassiert haben?

    Gruß

  • wenn ich das richtig verstehe, hat man bei Einbau des BHKW eine Förderung der Bafa von 1500.- € erhalten, die man sich jetzt durch die Reduzierung der Energiesteuererstattung zurückholt?

    Genau so ist es. Aber immerhin gibt es ja noch die Möglichkeit auf die teilweise Erstattung nach Absatz 1 auszuweichen und so wenigstens noch ca. 80% der Erstattung zu bekommen. Und man darf nicht vergessen, dass die Erstattung eine steuerpflichtige Einnahme ist. Wenn man jetzt also wie in dem o.g. Beispiel EUR 24,95 im Jahr weniger bekommt und z.B. in der Spitze 40% ESt+Soli zahlt, liegt die Netto-Belastung bei EUR 14,97 im Jahr. Darüber sollte man sich m.E. nur so viel ärgern wie gerade noch Spaß macht.;)

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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  • sailor773


    Extrem klasse formuliert von Dir!

    Demnächst holt sich der Staat die Abwrackprämie für die Altfahzeuge ohne Kat über eine erhöhte Kfz-Steuer zurück von denen, die die Prämie kassiert haben?

    Gruß

    Ich denke nicht, dass der Staat das vorhat. Ich glaube, die gar nicht mal so sehr finanziell massive Änderung hat mit der EU zu tun (doppelte Beihilfe oder Gedöns) und es trifft denjenigen härter, der damals, als es den Quatsch noch nicht gab, seinen Kunden erzählt hat, dass sie x Euro wiederkriegen.


    Der bin übrigens ich...