Moin Gemeinde,
auf Anregung des Users deuba möchte ich sicherheitshalber (in Ergänzung zum vorher Gesagten) folgendes klarstellen:
- Die teilweise Erstattung für BHKW's mit "Verbrennungsmotoren"richtet sich (wie schon von Carbon in Beitrag #9 richtig geschrieben) nicht nach § 53a Absatz 1 EnergieStG, sondern nach Absatz 4. Der Absatz 1 gilt demnach für die meisten BHKW's nicht, sondern de facto anscheinend nur für Stirling-Geräte (Brennstoffzellen werden überhaupt nicht nach § 53a entlastet, sondern nach § 47 Abs. 1 Nr.3).
- Die Erstattungs-Sätze sind für BHKW's nach Abs. 1 in Abs. 2 aufgelistet, die für BHKW's nach Abs. 4 in Abs. 5. Für Erdgas gilt gemäß beiden Absätzen der gleiche Erstattungssatz (€ 4,42/MWh). Für Heizöl und Flüssiggas sind dagegen (warum auch immer) in Abs. 5 niedrigere Erstattungssätze genannt als in Abs. 2.
- Die Erstattung geht in beiden Fällen mit demselben Formular (1135). Für die Erstattung nach Abs. 1 muss man in Feld 3 das Kreuz im ersten Quadrat setzen, für Abs. 4 im zweiten. Die Errechnung der Erstattungsbeiträge läuft dann für Erstattungen nach Abs. 1 auf Seite 2 des Formulars, für Abs. 4 auf Seite 3.
Ich nehme aber an, dass – wenn sich hier jemand vertut – der Zoll von Amts wegen den Antrag entsprechend korrigiert bzw. einen abweichenden Bescheid herausgibt. Beim nächsten Mal weiß man's dann. Und bei Erdgas als Brennstoff (was wohl für die meisten von uns zutrifft) ist es im Ergebnis sowieso egal.
Gruß, Sailor