Kürzung des KWK-Zuschlags durch Netzbetreiber

  • Hallo,


    ich komme gerade von einem Vortrag über KWK. Was haben die negativ Preise der Leipziger Börse mit dem KWK-Zuschlag zu tun? Anscheinend wird bei negativen Preise der Zuschlag gekürzt . Ist da mal wieder was an Info an mir vorbeigegangen?


    Gruß Winfried

    Dachs 5,3 MSR2 aus 2007, Solon 8 kWp aus 2003, Sharp 5,94 kWp aus 2004, Iventux 3,68 kWp aus 2009, Schott 4,53 kWp aus 2011, Sonnen 10 kWh aus 2017;

    Dachs 5,5 MSR2 aus 2012, Varta 9 kWh aus 2016, PV 3,9 kWp aus 2004, Aleo 6,1 kWp aus 2021; Solyco 11,6 kWp aus 2022,

  • § 7 Abs. 7 KWKG:

    Zitat

    Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.


    § 15 Abs. 4 KWKG:

    Zitat

    Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 7 Satz 1 mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem die Stundenkontrakte null oder negativ gewesen sind. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Danke. Meine nächste Anlage wird ne Gastherme. Ich habe keine Lust mehr.

    Dachs 5,3 MSR2 aus 2007, Solon 8 kWp aus 2003, Sharp 5,94 kWp aus 2004, Iventux 3,68 kWp aus 2009, Schott 4,53 kWp aus 2011, Sonnen 10 kWh aus 2017;

    Dachs 5,5 MSR2 aus 2012, Varta 9 kWh aus 2016, PV 3,9 kWp aus 2004, Aleo 6,1 kWp aus 2021; Solyco 11,6 kWp aus 2022,

  • Moin,


    @nesami ich verstehe Deine Aufregung nicht ganz. Im KWKG ist die theoretische Möglichkeit zwar aufgeschrieben und Dein Vortrag hat das erstmalige für Dich thematisiert aber hier im Forum ist noch kein BHKW-Betreiber aufgetaucht der auch nur Ansatzweise von einer Umsetzung der Regelung durch seinen VNB berichtet hätte. Das geht m.M. auch gar nicht praktisch umzusetzen, denn welcher SLP Einspeiser rechnet die KWK Strommenge schon monatlich ab?
    Das ist ein ähnlicher hype wie mit dem imsys Rollout und der (theoretischen) Illegalität unserer Betreibereigenen Erzeugungs-/Abgrenzungszähler. Auf sowas geb ich keinen Pfifferling und meine Entscheidungen werd ich an solchen Parolen auch nicht ausrichten.


    Also Ruhe bewaren :popcorn:


    Grüße

  • Sie sind von 2002, 2003 und 2011. Die Anlage von 2003 wurde 2017 durch einen gebrauchten MSR 2 Dachs ersetzt. Die nächste Baustelle steht 2021 an.


    @ alikante... das Problem ist die Infolage. Drei BHKWs jedes wird unterschiedlich behandelt. Dann habe ich 2 PV Eigenverbrauchsanlagen laufen. Jede hat eine anderes EEG. Alles trifft dann irgendwann mal auf zwei Speicher, wo dann die Aufteilung in privat, gewerblich und Mietstrom erfolgt. Man könnte doch irgendwie alles einfach gestalten. Mir geht es nicht um den Betrag den ich zahlen muss. Es ist der sinnlose Aufwand für die paar Euros die ich vielleicht verdiene. Handwerker die da noch den Durchblick haben sind schwer zu finden. Von dem Stapel Altpapier der den Aufdruck „Bayernwerke“ trägt will ich gar nichts schreiben.Inzwischen mache ich nur noch alles schriftlich.Vielleicht bring das ja Rechtssicherheit.

    Dachs 5,3 MSR2 aus 2007, Solon 8 kWp aus 2003, Sharp 5,94 kWp aus 2004, Iventux 3,68 kWp aus 2009, Schott 4,53 kWp aus 2011, Sonnen 10 kWh aus 2017;

    Dachs 5,5 MSR2 aus 2012, Varta 9 kWh aus 2016, PV 3,9 kWp aus 2004, Aleo 6,1 kWp aus 2021; Solyco 11,6 kWp aus 2022,

  • Moin Winfried,


    die Regel mit den negativen Preisen stammt von einer EU-Vorgabe der DG Competition namens Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020. Diese Leitlinien stellen eine selbstverpflichtende Richtschnur der DG Competition dar, nach denen sie nationale Fördergesetze bzgl. des Wettbewerbsrechts genehmigt oder ablehnt.


    Abschnitt 3.3.2.1. Beihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen findet sich die folgende Bestimmung.

    Weiter unten wird im Abschnitt 3.4.5. Angemessenheit / Betriebsbeihilfen für KWK mit hoher Energieeffizienz auf diese Regelung verwiesen.

    Zitat von Mitteilung der Kommission (2014/C 200/01)

    (151) Betriebsbeihilfen für KWK mit hoher Energieeffizienz können unter den Voraussetzungen gewährt werden, die nach Abschnitt 3.3.2.1 für Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gelten, allerdings nur


    a) für Unternehmen, die Strom und Wärme für die Allgemeinheit erzeugen, wenn die Kosten für die Erzeugung dieses Stroms oder dieser Wärme über den Marktpreisen liegen,


    b) für den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung in der Industrie, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Kosten für die Erzeugung einer Energieeinheit mit dieser Technik über dem Marktpreis für eine Einheit konventionell erzeugter Energie liegen.

    Im Prinzip ist der Förderstopp für KWK-Anlagen nicht besonders schlimm, wenn man die Devise verfolgt "Gesegnet sei der Betreiber einer KWK-Anlage, denn er kann sie abschalten." Praktisch besonders blöd ist, das im KWKG vergessen wurde, eine Bagatellgrenze (de minimis Regel) einzuführen. Die Europäischen Kommission lässt bis 500 kW zu (Rn 125), ok wären auch noch 100 kW, weil da die Pflicht zur Direktvermarktung anfängt, aber dummerweise steht davon nichts im KWKG und somit sind selbst Mikro-KWK-Anlagen betroffen. Das ist besonders blöd, weil keine RLM-Zähler vorhanden sind und man gar nicht genau nachweisen kann, dass man die Kiste bei negativem Preis abgestellt hat.


    Für disponible Anlagen ist solche ein Regelung, wenn man die Bagatellgrenze einführt, an sich nicht weiter schlimm. Aufgrund der Brennstoffkosten schaltet man die Anlage eh bei niedrigen Preisen ab und speist nicht weiter ein. Unsinnig ist es bei EE-Anlagen, die keine speicherbare Primärenergie nutzen, sondern dargebotsabhängig das Ernten sollen, was das Wetter liefert. Siehe auch: Windfinsternis als Ergebnis einer Sprungfunktion in der EEG-Vergütung, DPG-Verhandlungen, Erlangen, 2018-03-05

    (4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 7 Satz 1 mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem die Stundenkontrakte null oder negativ gewesen sind. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.


    (5) Betreiber von KWK-Anlagen nach Absatz 3, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Mitteilung der Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung und zur Messung der abgegebenen Menge der KWK-Nutzwärme befreit. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt sind gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den in Absatz 3 genannten Mitteilungspflichten befreit.

    Die Berichtspflicht nach Absatz 3 betrifft KWK-Anlagen bis 2 MW, Absatz 2 betrifft KWK-Anlagen über 2 MW - jeweils gegenüber dem BAFA und dem Netzbetreiber. Ich lese den Absatz 5 so, dass keine Berichtspflicht für KWK-Anlagen bis 50 kW gegenüber dem BAFA besteht, wohl gegenüber dem Netzbetreiber. Wenn ich mir keinen RLM-Zähler anschaffen will, um die genauen Erzeugungsmengen in den Stunden mit negativem Preis am Day-Ahead Markt zu erfassen, würde ich den Netzbetreiber fragen, ob er lieber einen a) auf- (volle Leistung) oder b) abgerundeten Wert (Aus) empfangen möchte. Im ersten Fall wird kein Zuschlag auf den KWK-Strom gegeben und im zweiten Fall wird kein KWK-Strom eingespeist. Da von der zuschlagsberechtigten Jahresabrechnung diese Mengen abgezogen werden, ist man mit Variante a) auf der sicheren Seite: Es ist zwar ggf. eine Falschmeldung, aber man macht sich nicht eines bereichernden Betrugs schuldig, sondern stellt sich im Zweifel schlechter. Wirklich weh tut es nicht, da diese NP-Mengen gemäß KWKG §7(7) ("Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.") die Vergütungsdauer nach hinten verlängern. Es dauert halt ein wenig länger, bis man die 60.000 Stunden mit KWK-Zuschlagszahlung abgerufen hat.


    Gruß,
    Gunnar


    PS. KWK-Anlagen, die vor dem 2016-01-01 in Betrieb gegangen sind, sind gemäß meiner Auffassung nicht von dieser NP-Regel betroffen, sondern da gilt das jeweilige KWKG, das zur Inbetriebnahme gültig war.

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • *grins* genau das habe ich gemeint. Das will ich alles gar nicht wissen. Wenn ich schon ein kleines Vermögen für ein BHKW mit 5,5 kw elektrisch ausgebe, dann möchte ich mich nicht mit allen möglichen Fallstricken auseinandersetzten müssen. Ich brauch keinen Bußgeldbescheid nur weil ich irgend einen Termin verpasst habe. Fördern geht anders.

    Dachs 5,3 MSR2 aus 2007, Solon 8 kWp aus 2003, Sharp 5,94 kWp aus 2004, Iventux 3,68 kWp aus 2009, Schott 4,53 kWp aus 2011, Sonnen 10 kWh aus 2017;

    Dachs 5,5 MSR2 aus 2012, Varta 9 kWh aus 2016, PV 3,9 kWp aus 2004, Aleo 6,1 kWp aus 2021; Solyco 11,6 kWp aus 2022,

    Einmal editiert, zuletzt von nesami ()

  • *grins* genau das habe ich gemeint. Das will ich alles gar nicht wissen. Wenn ich schon ein kleines Vermögen für ein BHKW mit 5,5 kw elektrisch ausgebe dann möchte ich mich nicht mit allen möglichen Fallstricken auseinandersetzten müssen. Ich brauch keinen Bußgeldbescheid nur weil ich irgend einen Termin verpasst habe. Fördern geht anders.

    Genau das predige ich auch schon seit Jahrzehnten. :thumbup:


    Eine einfache Sache wie KWK wird immer komplizierter gemacht. Für den Enduser unmöglich zu Händeln... 8|:cursing::evil:

    Seit 31.Jahren beschäftige ich mich mit BHKW-Anlagen von 50 kW bis 6 MW und dies weltweit...

  • Hallo Winfried,


    wann hast du denn Deine BHKW-Anlage errichtet?
    Wenn Du dies vor dem 1.1.2016 errichtet hast, dann gilt diese Regelung für Dich eh nicht...

    Hallo Markus,
    gilt dass auch, wenn es einen Betreiberwechsel gab. Wir haben letztes Jahr ein Haus mit Dachs gekauft und sind nun der Betreiber. Der Dachs ging 2011 in Betrieb.
    Gruß
    Ingo

  • Moin, mein Netzbetreiber kürzt fleissig den Bonus. Glaub nicht, dass das nur mich betrifft.
    Sehe es aber einigermaßen antspannt, da die Stunden "hinten dran" gehängt werden.

    Kohlhoff Energie GmbH
    Posener Str. 1
    23554 Lübeck

  • Hi

    Sehe es aber einigermaßen antspannt, da die Stunden "hinten dran" gehängt werden.

    was hast Du für ne Anlage ? Man muss bedenken das 5% vom Monatswert ( 37VBh / Tag ) gekürzt werden aber nur die paar Stunden mit negativem Strompreis kommen drauf !!! Ich sage das ist Betrug !


    Grüße

  • So eingehend habe ich mich mit dem Thema noch gar nicht beschäftigt. Bin bisher davon ausgegangen, dass die kompletten Stunden später ausgezahlt werden.
    Dem ist also nicht so?!


    Wenn man sich den Auszug der Abrechnung anbei ansieht sind das auch deutlich über 5 %.


    Beim Anhang ist es ein BHKW mit 15 kW el.


    Hier eins mit 9 kW el.:


    KWKG-Zuschlag bis 50 kW 34.578 kWh 8,00 ct/kWh 2.766,24 €
    KWK-G nicht förderfähig 4.059 kWh

  • Na Nö, wenn ich Deine Zahlen so sehe bist Du doch sicher RLM-Kunde !? Die genannten Verwerfungen gibts aber nur bei pauschaler Abrechnung von SLP Kunden.


    Wenn meine Recherche stimmt gab es in 2017 146h mit negativen Preisen, das passt aber auch nicht zu Deiner Abrechnung ??


    Grüße