Hallo,
Am 17. Oktober 2017 gab es einen Hoppala-Effekt, als Regelenergie mit 77.777 €/MWh aktiviert wurde, siehe BNetzA BK6-17-255 oder auch hier. Die maximal zulässigen Preise wurden daraufhin auf ein EU-weit harmonisiertes Maß von 9.999 €/MWh zurückgestutzt. Weiterhin steht jetzt eine Änderung der Zuschlagsregeln für Sekundärregelung und Minutenreserve an (BK6-18-019 und -020). Hierbei besteht bis Mi, 2018-02-21 die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben.
Da der Regelenergiemarkt prinzipiell für alle disponiblen Erzeugungsanlagen von belang ist, schlage ich vor sich in das Verfahren einzuklinken und bis in anderthalb Wochen eine Stellungnahme zu entwickeln. Einen Entwurf habe ich schon mal als ersten Aufschlag unten angehängt.
Gruß,
Gunnar
Zitat von Gunnar KaestleAlles anzeigenAn die Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 6
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
per Email: Poststelle.BK6@BNetzA.de
Festlegungsverfahren zur Änderung der Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten von Sekundärregelung und Minutenreserve
(BK6-18-019, BK6-18-020)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir begrüßen, dass die Bundesnetzagentur die Schwachstellen bei der Beschaffung von Sekundäregelleistung und Minutenreserve adressiert und wollen uns gerne ins Konsultationsverfahren einbringen. Es ist offenbar, dass am 17. Oktober 2017 Marktmacht ausgeübt wurde. Die Frage stellt sich, warum dies nicht schon viel früher geschen ist. Regelleistung (RL) ist ein Kapazitätsmarkt und nur die kontrahierten Leistungen werden nach aktuellem Regime für den Abruf eingesetzt. Innerhalb dieses abgeschlossenen Anbieterraums kann unter der Prämisse, dass nicht großzügige Leistungsreserven eingekauft wurden, ein Anbieter mit hohem Arbeitspreis (AP) damit rechnen, auch bei sehr hohem AP abgerufen zu werden.
Zur Lösung dieses Dilemmas, nicht zuviel für Leistungspreise (LP) zu zahlen und gleichzeitig niedrige Arbeitspreise zu erhalten, empfehlen wir einen Blick ins nördliche Nachbarland Dänemark, vgl. mit den ENERGINET Regeln der Regulation C2: The balancing market and balance settlement, December 2017. In Abschnitt 2.1 des Dokuments wird ein zweistufiges Verfahren vorgestellt, welches in einem ersten Schritt wie in Deutschland eine bestimmte RL-Kapazität per Ausschreibung unter Zahlung eines Leistungs- und Arbeitspreises beschafft. In einem zweiten Schritt können präqualifizierte Anbeiter, die zuvor keinen Zuschlag erhalten haben, ohne Leistungspreis ein Gebot für einen Arbeitspreis abgeben. Dies verbreitert die Basis an Angeboten und erhöht den Wettbewerb unter Regelenergielieferanten, so dass der Abruf von hochpreisigen AP-Angeboten weniger wahrscheinlich ist.
Wir halten ein solches zweistufiges Beschaffungsverfahren, wie es in Dänemark schon seit mehreren Jahren geübt wird, auch in Deutschland für zweckdienlich, um marktgängige Arbeitspreise im Regelleistungsmarkt nahe der individuellen Grenzkosten zu realisieren und um künstlich provozierte Preise jenseits ökonomischer Realitäten zu vermeiden.
Das zu konsultierende Dokument der Beschlusskammer 6 schlägt für den Zuschlag eines Regelleistungsangebot ein Reihenfolge gemäß des Zuschlagswertes ZW = LP + p*AP vor, wobei LP der Leistungspreis in Euro pro MW und Stunde, AP der Arbeitspreis in €/MWh und p ein Gewichtungsfaktor ist, den man als Abrufungswahrscheinlichkeit interpretieren kann. Der p-Faktor kann vom jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber gewählt werden. Hierbei ist zu hinterfragen, warum im Rahmen des vorliegenden Festlegungsverfahrens nicht ein gemeinsamer p-Faktor für alle vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber festgelegt wird, sondern warum dieser im Ermessen der ÜNB steht. Ist damit zu rechnen, dass jeden Tag ein neuer p-Faktor für die Ausschreibung von Regelleistung veröffentlicht wird, da sich die Marktsituation verfügbarer Regelleistungsanbieter ändern kann?
Desweiteren erscheint die Bewertungsfunktion ZW als Linearkombination von Leistungs- und Arbeitspreis wenig geeignet, um günstige Angebote von den teuren zu trennen. Ein Regelleistungsangebot einer Realoption (ÜNB kauft Call) stellt mit dem Leistungspreis die Stillhalteprämie dar und der Arbeitspreis ist der Ausübungspreis. Daher sollten für die Erstellung einer Merit-Order der Zuschlagswerte eher in der Finanzmathematik wie z. B. dem Black-Scholes-Modell Analogien gesucht werden, um den Wert einer Flexibilitätsoption korrekt zu bestimmen.
Mit effizienten Grüßen,
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