Abwärmenutzung an Holzgas BHKW nach EEG 2006 mit ORC

  • Hallo miteinander,


    Wir betreiben eine Holzvergaseranlage mit BHKW und Nahwärmenetz und überlegen schon länger, wie die Abwärme (v.a. im Sommer) effizienter genutzt werden kann.
    Erhalten hierbei nach EEG 2006 KWK Bonus, Technologie Bonus und Nawaro Bonus.


    Option ist natürlich eine ORC Anlage. Hierbei sehe ich aber bei der Vergütung so viele widersprüchliche und unsichere Aussagen von verschiedenen Seiten.


    Möglichkeit 1 EEG Einspeisung:
    Wäre vermutlich die Vergütung ebenso nach EEG2006 19,9 ct/kWh für die Dauer der Restlaufzeit.
    Ob das so möglich ist, da finden sich auch widersprüchliche Aussagen im Internet:
    https://www.topagrar.com/archi…ffene-Fragen-1716109.html
    http://www.schnutenhaus-kolleg…0EEG_vBredow_BJ_02_12.pdf
    Bei einer informellen Anfrage beim Netzbetreiber sagte man mir, dass es sich bei zwei separaten Generatoren um eine Neuanlage handelt.


    Möglichkeit 2 Eigenstromnutzung mit KWKG
    Wir würden den anfallenden Strom (ca. 6 kW brutto/ 4,5 kW netto) vermutlich nahezu komplett in der eigenen Anlage aufwenden könnten. Daher, wenn der Netzbetreiber sagt, es handelt sich eh nicht um eine Anlage --> Vergütung nach KWKG 2017
    Hier würde ich für überschüssigen eingespeisten Strom 8 ct/kWh + Marktpreis erhalten und für selbstgenutzten Strom 4 ct/kWh. Zusätzlich wäre eine kfW Förderung über das Abwärmeprogramm 294 möglich.
    EEG Abgabe würde wegen der Bagatellgrenze <10 kW nicht anfallen.




    Wie sieht das bei euch aus? Bitte bestätigt oder korrigiert mich in meinen Aussagen und ergänzt wenn möglich mein Wissen!
    Andernfalls: An welche Stellen kann ich mich für verlässliche Informationen wenden?


    Vielen Dank schon Mal. :)
    Grüße CTWe

    CTWe GmbH
    Kirchenstraße 13
    91239 Henfenfeld

  • Das ist eine wirklich kniffelige Frage! Die Clearingstelle EEG sieht in einer ORC-Anlage nach deren Auslegung des Anlagenbegriff im EEG 2009 eine eigenständge Anlage (siehe https://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2010/17). Ich persönlich würde jedoch (wie auch Hartwig von Bredow und Dr. Steffen Herz in ihrem Artikel) eher vertreten, dass es sich um keine eigenständige Anlage handelt. Gerichtliche Entscheidungen sind mir zu der Frage allerdings nicht bekannt. Wenn Ihr die Anerkennung als EEG-Anlagenbestandteil durchfechten wollt, wäre der Zivilrechtsweg zu empfehlen.


    Mit der Bagatellgrenze des § 61a Nr. 4 EEG 2017 wäre ich zurückhaltender: Neben der 10 kW Grenze gibt es auch eine 10 MWh Begrenzung. Nach etwa 2.222 Stunden wäre diese Begrrenzung mit der genannten Anlagenleistung gerissen und für die darüber hinausgehenden Mengen wird es teuer... Personenidentität, korrekte Meldungen usw. bitte natürlich auch beachten.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Die Vergütungen nach dem EEG hängen an dem Generator. Da die neue einen eigenen hat, fällt diese unter dem aktuellen EEG. Natürlich ist der Kraftwerkeigenvebrauch möglich.