Finanzamt: 10% Nachweis gefordert

  • Das Finanzamt wird wohl einen Nachweis darüber fordern, dass wir mindestens 10% der Gesamtenergie (?) verkaufen, um die Vorsteuer zurückerstattet zu bekommen. So habe ich das verstanden.
    (Eine Komplikation jagd derzeit die nächste. Ich kämpfe derzeit schon um einen Heizungsoptimierungszuschuss, der mir von der BAFA nicht gewährt wurde.)


    Ich versuche sachlich zu bleiben.


    Was sagt Eure Erfahrung: Wie wahrscheinlich wird mir die 10% Forderung des FA die Vorsteuerrückerstattung zerhageln? Ich habe keine Erfahrungswerte, da die Anlage erst im Mai ans Netz ging.


    EFH Bj75 ungedämmt, 6 Personen, geschätzter Wärmebedarf 150-200 kwh/m² -> 50-60tkwh Jahressumme, hydrauischer Abgleich durchgeführt. PV mit 5,5kwpeak und kleiner Akku mit 2,5kwh.


    Danke Euch. Es ist echt krass, wie kompliziert momentan alles zu sein scheint.

    RMB Neotower 2.0 an 340-M (950l)

    10 kWh (48V) BYD an SMA SI 3.0

    Ersatzstromsystem (Enwitec-Box)

    5 kWp auf Satteldach
    1,8 kWp auf Flachdach

    2,5 kWp (halbtransparent) Carport

    Citroen C-Zero ("i-MiEV)"

    Ariston Nuos Primo 100 (TW-WP)

  • Moin,


    erste Regel beim Umgang mit dem Finanzamt: DON'T PANIC!

    Wie wahrscheinlich wird mir die 10% Forderung des FA die Vorsteuerrückerstattung zerhageln?

    Unwahrscheinlich, vorausgesetzt Du kannst dem Finanzamt nachweisen bzw. plausibel machen, dass Dein Vitotwin einschließlich Zusatzbrenner (!) mindestens 10% der insgesamt abgegebenen Energie in Form von Strom erzeugt. Als Nachweis kommt hierfür in Frage der geeichte Stromzähler und der im Vitotwin ebenfalls eingebaute Wärmezähler (Diagnose Verbraucher, Code 8346 und 8347 in F1: Werte für Heizung und TWW sind zu addieren). Da beim Stirling allein der Stromanteil bei 14-15% liegt, sollte der Nachweis für Mai bis heute kein Problem sein: Wenn aber der Finanzbeamte zumindest ansatzweise von BHKW's was versteht könnte es sein, dass er vor einer endgültigen Festlegung die Werte eines ganzen Jahres sehen will. (Bei uns ist der Stromanteil nur im kalten Januar 2017 mal unter 10% gefallen, im Jahresdurchschnitt war er bislang immer deutlich drüber.)


    Wieviel Du von dem Strom selbst verbraucht hast ist irrelevant, da umsatzsteuerlich für den gesamten erzeugten Strom die fiktive Volleinspeisung gilt: Und damit gilt der gesamte erzeugte Strom automatisch als unternehmerisch genutzt.


    Das Ganze ist in einem BMF-Schreiben vom 19.09.14 so festgelegt (KWK-Regelungen ab Seite 7), das ich einmal mehr in diesem Forum (gefühlt zum zehnten Mal) hier als Datei anhänge. Nur für den Fall, dass Dein Finanzbeamter das Schreiben nicht kennt... :rtfm:


    Gruß, Sailor

  • Moin,


    ich will Euch nicht verwirren aber es gab im März einen Beitrag in der Infothek, im letzten Absatz wird darauf hingewiesen das Liebhaberei nicht ausgeschlossen werden kann.


    https://www.bhkw-infothek.de/n…bei-blockheizkraftwerken/

  • Moin,


    Danke für Deinen Hinweis: Urteil und Kommentar kannte ich noch nicht, aber so schlecht sieht das doch gar nicht aus. So wie ich den zitierten Kommentar verstehe, können daraus zwei Dinge abgeleitet werden:


    1) soll nach dem dort zitierten Urteil der Strom umsatzsteuerlich ggf. höher bewertet werden als die Wärme. Dann wäre der Stromanteil in % jedenfalls höher als sich aus der reinen "kWh=kWh" Methode ergibt. Das Prinzip der fiktiven Volleinspeisung wird aber nicht in Frage gestellt, d.h. der (nun höhere) Stromanteil zählt immer noch zu 100% als unternehmerisch genutzt. Daraus folgt, dass in diesem Fall das Überschreiten der 10%-Grenze jedenfalls leichter wird und nicht schwerer.


    2) Richtig, eine Einstufung als Liebhaberei ist nun evtl. eher möglich. Aber das bedeutet ja nur, dass eine Absicht zur Gewinnerzielung fehlt und Verluste aus dem BHKW einkommensteuerlich unbeachtlich werden. Zur Umsatzsteuer bei Liebhaberei hat das BMF folgendes festgestellt:

    Zitat von BMF

    BMF 14.07.2000 IV D 1 S 7303 a 5/00, NWB /2000
    Umsatzsteuer; Liebhaberei
    Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Tätigkeiten, die ertragsteuerlich als Liebhaberei anzusehen sind, hat das BMF mit Schr. v. 14. 7. 2000 - IV D 1 - S 7303a - 5/00 wie folgt Stellung genommen: Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist gewerblich oder beruflich - als Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft - jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Wenn Nachhaltigkeit gegeben ist (vgl. Abschn. 18 Abs. 2 UStR), kann nach geltendem Recht die Unternehmereigenschaft somit auch durch eine - aufgrund von Dauerverlusten - ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestufte Tätigkeit erlangt werden.

    Der Artikel ist länger, aber der Rest hat m.E. keine Bedeutung für ein BHKW. Allerdings ist das BMF-Schreiben inzwischen 17 Jahre alt, aber abweichende neuere Quellen habe ich nicht gefunden.


    Fazit:

    • M.E. ist - falls das Finanzamt sich auf das o.g. Urteil berufen sollte - die Überschreitung der 10%-Grenze und damit die USt-Erstattung mit dem Urteil leichter als ohne. Sofern aber die Betriebsdaten kWh für kWh die 10% nicht hergeben, würde ich als Betreiber nicht von mir aus probieren, mit Hilfe des o.g. Urteils eine USt-Erstattung durchzusetzen. Sowas ist nichts für Anfänger, insbesondere wenn man daneben noch was anderes zu tun hat.
    • Bei der umsatzsteuerlichen Bewertung von Strom und Wärme (die durch das zitierte Urteil weiß Gott nicht vereinfacht wird) würde ich mich immer noch an das BMF-Schreiben vom 19.9.14 halten. Ich halte es für nahezu ausgeschlossen, dass das FA eine nach den dort niedergelegten Kriterien erstellte USt-Erklärung ablehnt (die Leute haben vermutlich Wichtigeres zu tun als sich wegen ein paar Kröten mit dem BMF anzulegen).
    • Sofern das FA beim BHKW einkommensteuerlich auf Liebhaberei erkennt, kann man das m.E. gelassen hinnehmen. Zumindest spart man sich dann die entsprechenden Angaben in der ESt-Erklärung. Ein evtl. einmaliger Verlust wegen einer Umsatzsteuerzahlung im Anschaffungsjahr des BHKW bedeutet aber jedenfalls noch keine Liebhaberei, zumal er i.d.R. im darauffolgenden Jahr durch einen entsprechenden Gewinn (aus der USt-Erstattung) ausgeglichen wird.

    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Diagnose Verbraucher, Code 8346 und 8347 in F1

    (Evtl. eine kleine Korrektur für Mitlesende: Die beiden Codes sind unter Diagnose 'Erzeuger' in der Fachmann-Ebene.)



    Da beim Stirling allein der Stromanteil bei 14-15% liegt, sollte der Nachweis für Mai bis heute kein Problem sein:

    Es ist zum bekloppt werden: Die Inbetriebnahme des Stirling durch Viessmann hat seinerzeit auf sich warten lassen. Der Zusatzbrenner (Brennwerttherme) lief davor etliche Wochen als einzige Wärmequelle. Daher sieht es jetzt so aus:


    8346: 3,27 MWh th (insgesamt abgegebene Wärmemenge fürs Heizen: Stirling + Zusatzbrenner)

    8347: 0,27 MWh th (insgesamt abgegebene Wärmemenge fürs Trinkwasser: Stirling + Zusatzbrenner)

    bei
    8204: 76 kWh el


    Kann ich Stichtagsdifferenzwerte anzeigen lassen, also "ab Inbetriebnahme"? bzw. kann ich irgendwo im Menü ein "Zählwerk" o.ä. auf Null stellen, um dem FA-Beamten das ganze ab jetzt bzw. ab dem Inbetriebnahmedatum des Stirling (Anfang Mai) darzulegen?


    Oder einen "Reset" von Differenzwerten, ähnlich des Prinzips eines Tageskilometerzählers im Auto?


    Bevor sich da keine passenden Werte rauskitzeln lassen, brauche ich gar nicht über die nächsten Züge nachzudenken...

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    Einmal editiert, zuletzt von bhkwaermepumptaik () aus folgendem Grund: Werte besser erläutert

  • @sailor773


    Deinem Fazit möchte ich zustimmen, habe aber für eine Frage bzw. Konstellation noch keine rechte Antwort gefunden.


    Was ist wenn sich Liebhaberei abzeichnet ( dauerhaft Ausgaben > Einnahmen ) aber nicht zur KUR optiert wurde??? Es müsste dann weiterhin Jährlich eine USt-Erklärung abgegeben werden welche vom FA mit USt.-Erstattung beschieden würde, trotzdem blieben diese Einnahmen bei der ESt.-Erklärung ohne Steuer erhöhende Wirkung ?!


    Ich kann mir das nicht recht vorstellen sondern würde vermuten das dem FA eine Möglichkeit gegeben ist in obigem Fall die KUR zu "verordnen" oder ??



    @bhkwaermepumptaik


    Am besten argumentiert es sich mit der ersten Jahresabrechnung des VNB in der Hand. Im übrigen sollte der Vito doch zumindest einen Betriebsstundenzähler für den Stirlingbrenner haben ?!


    mfg

  • Im übrigen sollte der Vito doch zumindest einen Betriebsstundenzähler für den Stirlingbrenner haben ?!

    Yes.
    Stirling: 92h bei 75 Starts
    Zusatzbrenner: 244h bei bei 529 Starts


    Aber ich blicke nicht, was das hilft.

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  • Siehe Erklärung oben in den Angaben: Es geht um Stirling+Zusatzbrenner


    Besser? :thumbup:

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  • Es geht um Stirling+Zusatzbrenner

    genau deshalb muß die Zeit in der exclusiv der Zusatzbrenner lief ausgeklammert werden!!


    Es geht geht also aktuell ( worst case fürs FA ) nur um 92h Stirlinglaufzeit zu denen aber keine Zusatzbrennerlaufzeit zugeordnet werden kann. Oder ? Alternativ könnte man noch mit dem Gasverbrauch seit Inbetriebsetzung des Stirlingbrenners argumentieren - oder hast Du dazu keine Aufzeichnungen ?


    mfg

  • genau deshalb muß die Zeit in der exclusiv der Zusatzbrenner lief ausgeklammert werden!!

    Ballstopp.


    Geht es dem FA nur um den BHKW-Teil, sprich Stirling?! Ich hatte es so verstanden, dass es gerade eben paradoxer Weise um die Gesamtwärmemenge der Gesamtanlage geht, von der der verstromte Energieanteil (egal ob eingespeist oder selbst verbraucht) mindestens 10% betragen muss?


    Somit liegt doch bei meiner Affenschaukel hier die Krux darin, dass der Zusatzbrenner wochenlang alleine lief und somit das Verhältnis zerschießt. ;-_



    Mein Zwischenfazit: Ich muss die momentanen Ist-Werte notieren und dann irgendwann die Differenz bilden, wenn es sinnvoll erscheit.


    Momentan läuft der Stirling sporadisch nur nachts ab und an, um das TW zu erwärmen und den Akku hochzutätscheln, sodass wir geschmeidig autark über die Nacht kommen. (Das hat zwar einen gewissen Unterhaltungswert abends auf der Couch vorm Diagramm, zieht aber abrechnungsmäßig keine Scheibe Wurst vom Brot.)

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    2 Mal editiert, zuletzt von bhkwaermepumptaik ()

  • Ballstopp.

    Genau, ganz kurz durchatmen und lesen/verstehen . Dem FA geht es darum das Gerät als ganzes entweder Betrieblich oder Privat einordnen zu können


    Du schreibst von Problemen am Gerät die verhindert haben das der Stirlingbrenner zugeschaltet werden konnte. Diese Zeit in der das BHKW nicht als solches genutzt werden konnte darf m.M. nicht betrachtet werden - das muß dem FA so kommuniziert werden.
    Erst ab dem Zeitpunkt als Strom+Wärme hergestellt wurden darf die Betrachtung beginnen, denn erst hier hat sich der "Sollzustand" eingestellt. Du hast nun gegenüber dem FA die Beweislast, je nachdem wie hartleibig das FA Deiner Argumentation folgt könnte auch ein Protokoll des Heizungsbauers/Werkskundendienstes nützlich sein aus dem zb. Betriebsstunden oder Zählerstände beim eintreten des "Sollzustandes" dokumentiert sind.


    In diesem Zusammenhang möchte ich nochmal auf den "Leitfaden zur Anmeldung und steuerlichen Behandlung von kleinen BHKW" der ASUE hinweisen in dem die Zusammenhänge sehr gut erklärt werden.


    http://asue.de/blockheizkraftwerke/praxisleitfaden


    Soweit ich weiss hat der Verein für seine Mitglieder einige Exemplare parat.

  • Hallo zusammen,


    erstmal muss ich sagen, dass ich froh bin dieses Forum gefunden zu haben. Ich hoffe, dass ich hier die eine oder andere Hilfestellung zu diesen komplexen Thema bekommen kann. Dafür schon mal ein großes DANKE SCHÖN!


    Ich darf mich dem Threadersteller anschliessen, da ich genau das gleiche Problem habe mit dieser 10% Regelung.
    Ich schilder mal kurz meine Geschichte:
    Im Februar diesen Jahres Installation meines BHKW, eine Remeha eVita 28c. Zeitgleich habe ich eine PV-Anlage auf meinen Dach mit einer Leistung von 3,5 kwp. Ich sollte noch erwähnen, das die Installation durch 2 verschiedene Firmen erfolgte und ich beide Firmen jeweils darüber informiert habe was ich vorhabe.


    Soweit so gut. Abgesehen von den technischen Problemen (geeignetes Messtellenkonzept) kam nun noch die Erstattung der Umsatzsteuer des BHKW. Ich habe, wie es auch sein muss, einen Antrag bei unseren zuständigen Finanzamt gestellt. Ich bekam auch zeitnah Bescheid und auch eine neue Steuernummer. Ebenfalls habe ich mir den Online Zugang Elster besorgt. Eine nette Sachbearbeiterin beim Finanzamt hatte mir aber geraten für meine erste Umsatzsteuererklärung einen Steuerberater aufzusuchen. Gesagt, getan!


    Nun ist mein Steuerberater zu dem Ergebnis gekommen, das ich keine 10 % gewerblich einspeise und somit keine Umsatzsteuerrückerstattung in Frage kommt........!!??? Ich habe dem Steuerberater dann nach Rücksprache mit der Firma (bitte haut nicht auf mich ein......es ist die Firma EnergyWorld.... ;( ) die hier schon von sailor773 erwähnte Ausführung zur umsatzsteuerliche Behandlung von PV-Anlagen und BHKW zukommen lassen. Leider bis heute keine weitere Reaktion seitens des Steuerberaters....


    Meine Frage an Eiuch wäre ob die Erstellung der ersten Umsatzsteuervoranmeldung zu schwierig ist und ich es selber machen könnte?


    Danke für Eure Meinungen....


    Schönes Wochenende
    Ole

  • Moin Ole,


    ist der Steuerberater schon länger für Dich tätig oder war das Eure erste Begegnung? Ich meine er hat als Dienstleister nichts davon sich tot zu stellen dann dann bekommt er auch kein Geld von dir. Also nochmal nachhacken oder besser gleich nen Termin zum erörtern der offenen Fragen machen.


    Das die 10% Klausel nicht auf den eingespeisten Strom abstellt sondern nach aktueller Rechtslage das Verhältnis von produziertem (KWK)Strom zu Wärme angenommen wird ist ja soweit klar ?!


    mfg