Finanzamt: 10% Nachweis gefordert

  • 14% der in Form von Erdgas ins Haus fließenden Energie werden in Strom umgwandelt und nicht in nutzbar gemachte Wärme.


    Bei der PV habe ich zur Regelbesteuerung optiert.

    RMB Neotower 2.0 an 340-M (950l)

    10 kWh (48V) BYD an SMA SI 3.0

    Ersatzstromsystem (Enwitec-Box)

    5 kWp auf Satteldach
    1,8 kWp auf Flachdach

    2,5 kWp (halbtransparent) Carport

    Citroen C-Zero ("i-MiEV)"

    Ariston Nuos Primo 100 (TW-WP)

  • Moin und ein gutes neues Jahr allerseits!

    a) Direkt den Fernwärmepreis ansetzen oder b) "Selbstkostenrechnung" (sagt man das so?) machen?


    Habt ihr Erfahrungen, ob man sich die Mühe von b) machen sollte?

    Ich habe gerade die aktuellen Energiedaten runtergeladen: Der Fernwärmepreis 2016 steht dort mit 23,60 EUR/GJ. Mit dem Umrechnungsfaktor 2,78 ergibt das 8,4892 ct/kWh brutto oder 7,1338 ct/kWh netto. Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass Deine Herstellkosten (einschl. 10% AfA!) mit dem Vitotwin niedriger sein könnten (unsere lagen 2017 bei 8,7 ct/kWh netto). Bei der Umsatzsteuer-Erklärung kannst Du also m.E. für die Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe unbedenklich den Fernwärmepreis ansetzen.


    Trotzdem wird Dir die "Mühe" einer Berechnung der Herstellkosten nicht erspart bleiben: Für die Einkommensteuer ist ja bekanntlich der Eigenverbrauch (bei Inbetriebnahme ab 2016 nur Strom) wahlweise mit den anteiligen Herstellkosten/kWh oder dem (i.d.R. höheren, also meist nachteiligen) Marktpreis zu bewerten. Und im Gegenzug willst Du bei der ESt ja auch die anteiligen Kosten für die Stromerzeugung geltend machen.


    ...ist das (noch) der aktuelle Stand bzgl. der Stromanteilbetrachtung?

    Ich glaube, wenn sich hier was geändert hätte, hätten wir von Rüdiger Quermann und/oder im BHKW-Infozentrum etwas darüber erfahren. Ich würde das jetzt einfach mal so machen: Wenn das Finanzamt damit ein Problem haben sollte, wird es sich schon melden - und müsste dann seinerseits begründen, wo das Problem liegt.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • (bei Inbetriebnahme ab 2016 nur Strom)

    Echt?!? In meinem schlauchen Heftchen hier (ASUE) steht bei der ESt auch noch die Wärme aufgeführt. Wahnsinn, wäre wieder was Neues. Ich werd noch bekloppt...

    RMB Neotower 2.0 an 340-M (950l)

    10 kWh (48V) BYD an SMA SI 3.0

    Ersatzstromsystem (Enwitec-Box)

    5 kWp auf Satteldach
    1,8 kWp auf Flachdach

    2,5 kWp (halbtransparent) Carport

    Citroen C-Zero ("i-MiEV)"

    Ariston Nuos Primo 100 (TW-WP)

  • Echt?!? In meinem schlauchen Heftchen hier (ASUE) steht bei der ESt auch noch die Wärme aufgeführt. Wahnsinn, wäre wieder was Neues. Ich werd noch bekloppt...

    Das ist eine Neuregelung zur Besteuerung von BHKW's, die nach einem BFH-Urteil Ende 2015 von den Finanzministern der Länder verabschiedet werden musste. Für BHKW's mit Inbetriebnahme bzw. fester Auftragserteilung bis Ende 2015 kann der Betreiber wählen, ob er nach der alten oder der neuen Regelung versteuern will. Für alle anderen Betreiber (i.W. also bei Inbetriebnahme ab 2016) ist die Neuregelung verpflichtend.


    Weil es hier zu Anfang jede Menge Unklarheiten gab, hat das bayerische Landesamt für Steuern dankenswerter Weise Verfügungen zu der Thematik herausgebracht. Ich habe diese schon öfter hier eingestellt, aber hier sind sie ein weiteres Mal. Interessant ist insbesondere die zweite (11.01.16), weil da im Detail alle Einzelheiten dargestellt sind.


    Achtung: Die Neuregelung betrifft ausschließlich die Einkommensteuer. Bei der Umsatzsteuer bleibt alles beim alten (siehe BMFin-Schreiben von 2014).