Massive Probleme mit Evita von Remeha

  • Da der Betreiber 5,11 Cent bekommt, gab es damals die Möglichkeit der Einmalzahlung nicht, kann mich aber auch irren...

  • Egal wie, das EVU hat bei den Jahresabrechnungen tief gepennt. Denn spätestens die erste hätte den wahren Verbrauch und Einspeisung berücksichtigt. So hat sich aber mittlerweile ne ordentliche Überzahlung vom EVU angesammelt, das wollen die (berechtigt) zurück.

  • Kommt darauf an, bei wem der Fehler liegt. Wenn er ordnungsgemäß angemeldet hat und die Pauschale vom EVU zu hoch angesetzt wurde, könnte man darüber streiten.


    Gruß
    Thomas

    DC gekoppeltes Eigenbau BHKW, Kubota D722 mit Sincro FB4-48/100

    3 Victron Multiplus2_5000, 42KWh Lifepo4 (48x 280Ah EVE Zellen, REC BMS)

    9,9 KWp PV, 2,7 KWp PV, 3,85KWp PV

    WP Panasonic Aquarea 9KW

    Smart Forfour EQ

  • äh nein. Zu unrecht erhaltene Zahlungen müssen natürlich rückerstattet werden. Wobei da aber der Zeitraum noch festzustellen wäre. Ich denke auch daß jedes EVU entsprechende Klauseln im Vertrag hat.

  • Sodele, habe ein paar Neuigkeiten.


    Ich war bei der Verbraucherzentrale, und habe da die Energieberatung aufgesucht. Das ist ein Dipl. Ing, der da sitzt und dem habe ich alles vorgelegt. Er hat eigene Berechnungen angestellt, anhand der Stirlingdaten (von 5.7.2012 - 9.2.2017 Energie Total 7525 KWh, Betriebsstunden Stirling 9867 h), und kam exakt auf die gleiche Summe wie unser Netzdienstbetreiber. Der hat sich also nicht verrechnet, wie schulden denen tatächlich 3300 Euro.


    Der Dipl Ing hat mir geraten, die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale aufzusuchen. Da war ich heute. Dem Berater habe ich vorgelegt, was mit der Dipl. Ing zusammengefaßt hat:
    "Laut Herstellererklärung werden aus 6,29 KWh Erdgas 5,5 KWh Wärme und 1 KWh Strom erzeugt.
    Remehas Theorie aus der Herstellerangabe: 45.533 KWh Erdgas : 6,29 = 7238 KWh Strom im Jahr = 745 Euro Vergütung im Jahr.
    Real waren es bei uns aber nur 1500 KWh Strom im Jahr
    Das läßt alles wunderbar an den ganzen Zählerablesungen belegen.


    Die Rechtsberatung heute riet mir, einen Anwalt für Energierecht zu Rate zu ziehen, und eine Klage gegen Remeha und ggf unseren Installateur anzugehen. Der Stirling hat ja ganz eindeuting NICHT die von Remeha angegebene Leistung erbracht, also sollte meiner Meinung nach auch Remeha dafür geradestehen. Der Netzdienstbetreiber hat das zwar spät bemerkt, daß da was nicht stimmt, aber die können noch nach 30 Jahren Rückforderungen stellen, und ich sehe es ein, daß ich die bezahlen muß, weil sie ja für etwas gezahlt haben, was wir - unwissend - nicht geliefert haben.


    Kann mir jemand einen Anwalt mit Klageerfahrung empfehlen? Oder weiß, wie ich einen finden kann? Wenn ich nicht klage, wird der Ärger weitergehen, und ich will zumindest Schadenersatz von Remeha haben! Einfach nichts zu tun, ist keine Alternative.

  • Nachtrag: Unser EFH ist von ca. 1880, aber natürlich mittlerweile gut wärmegedämmt. :)
    Wir haben 240qm, davon ca. die Hälfte Fußbodenheizung, die andere Hälfte Radiatoren

  • Moin

    Laut Herstellererklärung werden aus 6,29 KWh Erdgas 5,5 KWh Wärme und 1 KWh Strom erzeugt.

    das ist rechnerisch und technisch richtig, es bezieht sich aber nur auf den Stirlingbrenner

    Remehas Theorie aus der Herstellerangabe: 45.533 KWh Erdgas : 6,29 = 7238 KWh Strom im Jahr = 745 Euro Vergütung im Jahr.

    wo bitte steht das ?? Hast Du diese Berechnung des Verkäufers schriftlich ?? Wenn Ihr das nur aus den Prospektangaben zusammengestückelt habt seid Ihr auf dem Holzweg weil Ihr den Zusatzbrenner ( ohne Stromerzeugung ) vergessen habt !!!

    Real waren es bei uns aber nur 1500 KWh Strom im Jahr

    Bedenkt man Eure ( nachträglichen ??? ) Dämmmaßnahmen ist das ein guter Wert, immerhin hängen da 10.000kWh Wärme dran.



    Meine Meinung : Nur wenn Ihr Nachweisen könnt das der Verkäufer Euch 7238kWh Strom p.a. versprochen hat macht das gerichtliche vorgehen Sinn.


    mfg

  • Es ist immer einfach, jemandem zu Klagen zu raten, wenn man den Anwalt etc. nicht bezahlen muss....
    Meiner Meinung nach hast Du auch einen Legitimationsmangel, denn Dein Vater hat ja die Anlage gekauft und ist Vertragspartner und eben nicht Du.


    Schadensersatz kannst Du vergessen, denn Du hast ja gar keinen Schaden erlitten.


    Der Stirling hat x kWh Strom produziert, der Versorger hat jedoch y kWh (viel mehr als x) vergütet. Dies war falsch und nun will der Versorger y-x zurück.... Wo ist da der Schaden?


    Konkret:
    Du hast vom Versorger mehr Geld erhalten als Dir zustand, dieses Geld musst Du jetzt zurückzahlen. Und dieses Geld willst Du Dir jetzt von Remeha holen?
    Logik?

  • Meine Meinung : Nur wenn Ihr Nachweisen könnt das der Verkäufer Euch 7238kWh Strom p.a. versprochen hat macht das gerichtliche vorgehen Sinn.

    Ich halte einen solchen Nachweis für unmöglich. Selbst wenn die Evita die ganzen Jahre hindurch absolut einwandfrei gelaufen wäre, müsste sie um 7.238 kWh Strom produzieren zu können auch 7.238 Stunden pro Jahr laufen. Das ist beim Betrieb in einem EFH absolut unmöglich. So einen Unsinn könnte noch nicht einmal der ehrgeizigste Vertreter in eine Wirtschaftlichkeitsrechnung schreiben.


    In diesem Fall ist offenbar so viel schief gelaufen, dass es erforderlich ist die Probleme zu sortieren.


    Erste Frage: Wie hoch ist denn nun wirklich der Wärmebedarf des Hauses? Will heißen: Wie viel kWh oder m3 Erdgas wurden z.B. in der letzten Heizperiode verbraucht? Etwa die 45.533 kWh? Das wäre mit ca. 190 kWh/m2a einschl. Warmwasser für ein altes Haus nicht unrealistisch, aber auch nicht gerade toll.


    Wenn ja, so könnte ein gut eingestelltes Stirlinggerät in dem Anwesen ohne weiteres 5000 Stunden im Jahr laufen, wenn auch nicht 7.238 Stunden. In dem Fall wäre die zweite Frage: Warum ist es in 4,5 Heizperioden tatsächlich offenbar nur 9.900h gelaufen, d.h. weniger als halb so lang wie normalerweise möglich? Auch wenn das an den häufigen Stillständen wegen Defekten lag, so wird es selbst während der Garantiezeit schwer werden, den Hersteller für derartige Folgeschäden haftbar zu machen. Nach Ablauf der Garantie geht hier gar nichts mehr, erst recht keine Wandlung oder Minderung.


    Sollte aber der Wärmebedarf schon zum Einbauzeitpunkt viel geringer gewesen sein (20-25.000 kWh?), so wäre das Gerät überdimensioniert. In dem Fall könnte nur dann jemand haftbar gemacht werden, wenn seinerzeit eine bestimmte Mindestlaufzeit z.B. in einem schriftlichen Angebot dringestanden hätte - halte ich für so gut wie ausgeschlossen.


    Dritte Frage: Warum hat das Gerät in 9.867 Betriebsstunden nur 7.238 kWh Strom abgegeben? Hierzu sollte man wissen, dass auch ein gesundes Stirlinggerät nur ca. 0,93 kWh/h tatsächlich abgibt. Etwa 5-6% braucht es selbst, und nach jedem Start gibt es ein paar Minuten lang weniger Leistung ab. In 9867 Betriebsstunden hätte ein gesundes Gerät also ca. 9.176 kWh Strom abgegeben. Dass die tatsächliche Leistung ca. 20% darunter lag, ist in der Tat ein Mangel. Ob aber fünf Jahre nach Inbetriebnahme noch jemand dafür haftbar gemacht werden kann, muss der Rechtsanwalt klären.


    Vierte Frage, völlig unabhängig von allem anderen: Wie ist es möglich, dass der Netzbetreiber eine so hohe Forderung auflaufen lässt? Zählerstände müssen ausnahmslos bei jedem BHKW jedes Quartal an den NB gemeldet werden, und zum Ende jedes Kalenderjahres erfolgt eine Abrechnung. Selbst wenn aus irgendeinem Grund bei Inbetriebnahme in 2012 viel zu hohe Abschlagszahlungen festgesetzt wurden, hätte das also der Netzbetreiber bereits Anfang 2013 feststellen müssen. Die bis Dezember 2012 aufgelaufene Differenz hätte dann im Rahmen der Abrechnung 2012 ausgeglichen werden müssen. Normalerweise wären bei dieser Gelegenheit auch die zu hohen Abschlagszahlungen anzupassen gewesen. Aber selbst wenn das nicht geschehen ist, war anlässlich der Abrechnungen für 2013, 2014 und 2015 ausreichend Gelegenheit, die unterjährig jeweils aufgelaufenen Differenzen zurückzufordern. Wenn der Rechtsanwalt sein Geld wert ist, dann sollte er m.E. klären ob hier a) eine Mitschuld des Netzbetreibers vorliegt, weil er offenbar fünf Jahre lang keine ordentliche Abrechnung abgeliefert hat und b) ob - auch angesichts dieser Tatsache - nicht zumindest die Rückstände aus den Jahren 2012 bis 2014 verjährt sind.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • Hier ist definitiv keine Verjährung eingetreten und die Forderungen sind noch fällig.
    Und wenn man nach 5 Jahren merkt (und das nicht mal selber), dass die Büchse eine Minderleistung hat, ist die Sache auch erledigt, Stichwort Mängelrügepflicht...

    Die günstigste Sache ist es (auch, wenn es weh tut), das Geld an der Versorger zurück zu überweisen und das war es dann... Alles andere ist ZUSÄTZLICHE (!) Geldverbrennung, der Anwalt kriegt Geld, ob er gewinnt oder nicht...

  • Moin,


    Sailor hat das wieder sehr schön aufgedröselt :hutab: wobei das Groß der Fragen eher obligatorisch für den Fragesteller ist um seine zukünftige Situation zu verbessern.
    Zur Verjährung folgende Gedanken : regelmäßige KWK-Abrechnung ist im Februar, die Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt am darauf folgenden 31.12. Insofern könnte die Abrechnung für 2012 schon Verjährt sein, was aber auch nicht viel hilft da diese Abrechnung die geringste "Fehlsumme" beinhaltet


    mfg

  • Hier ist definitiv keine Verjährung eingetreten und die Forderungen sind noch fällig.

    Warum? Im BGB steht dazu jedenfalls folgendes:

    Zitat von BGB

    § 199
    Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


    (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

    1. der Anspruch entstanden ist und
    2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

    Die regelmäßige Verjährungsfrist sind drei Jahre (§ 195 BGB), es sei denn in den AGB des Netzbetreibers stünde etwas anderes.


    Bei ordnungsgemäßer Abrechnung hat der NB beispielsweise von den Überzahlungen des Jahres 2012 mit der Zählerablesung zum 31.12.2012 Kenntnis erlangt. Wenn er diese Kenntnis nicht für eine ordnungsgemäße Abrechnung und Rückforderung genutzt hat (so wie es alle Netzbetreiber landauf, landab seit Jahren für alle KWK-und EEG-Anlagen machen), ist m.E. schon grobe Fahrlässigkeit gegeben. Das würde bedeuten, die Ansprüche aus Überzahlungen im Jahr 2012 waren zum 31.12.2015 verjährt, die aus 2013 zum 31.12.2016 - es sei denn die Zählerdaten wurden falsch, zu spät oder gar nicht übermittelt, oder die Rückforderung aus der Abrechnung vom Vater des TS seinerzeit nicht bezahlt.


    Aus meiner Sicht lohnt es sich jedenfalls, 1) die alten Abrechnungen des NB auszugraben und festzustellen was da drin steht, und 2) in den AGB des NB nachzulesen ob da womöglich eine längere Verjährungsfrist drin steht. Beides kann der TS noch ohne Rechtsanwalt machen. Danach kann er entscheiden ob sich weitere Schritte lohnen.


    Edit:

    regelmäßige KWK-Abrechnung ist im Februar, die Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt am darauf folgenden 31.12. Insofern könnte die Abrechnung für 2012 schon Verjährt sein

    Guter Punkt :thumbup: - den Standpunkt würde ich als NB oder als dessen RA auch einnehmen. Dann geht es tatsächlich nur um 2012.


    Interessant wäre das für den Fall, dass die Überzahlung aus einer zu hohen pauschalen Festsetzung von KWK-Zulage nach § 9 KWKG resultiert. Das Problem ist, wir wissen einfach nicht wie es zu der Überzahlung gekommen ist. Da kann man dann viel spekulieren.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • Sailor vermischt hier Dinge, die nix miteinander zu tun haben. Außerdem hält sich (wie fast immer hier) der Fragesteller sehr bedeckt, wenn wir uns wieder mal für Ömmes die Finger wund schreiben.


    Ich kann mir die Sache (eben mangels echter Infos) nur so erklären:
    a) Der Installateur hat die Kiste beim Netzbetreiber angemeldet und als Prognose x kWh Strom angegeben
    b) Demzufolge hat der Versorger eben pro Jahr soundsoviel Euro bezahlt, was zu viel war
    c) Ggf. (oder auch nicht) hat der Betreiber dem Netzbetreiber jährlich Zahlen übermittelt, die aber nicht richtig waren, eventuell hat er sich an dem Wert Punkt a) orientiert
    d) Wegen der Krankheit des Betreibers wurde dann wohl nix mehr gemeldet und der Versorger hat abgelesen und Nacht Matthes!


    Nochmal: Wenn ich Dir 4x300 Euro schulde und Dir 4x 500 Euro überweise, habe ich Dir eben 800 Euro zuviel überwiesen.


    Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Netzbetreiber Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat. Denk mal an diesen nicht ganz unwichtigen Punkt, Sailor.... Das war wegen der Zahlungen in den Folgejahren sicher nicht 2013

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


    (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
    1.der Anspruch entstanden ist und
    2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.



    Es ist absolut gängige Praxis, dem Versorger seine Zählerstände selber mitzuteilen, mache ich jedes Jahr online, eine Fahrlässigkeit beim Versorger sehe ich nicht.