EEG Umlage seit wann?

  • Guten Tag,


    ich hoffe einer der Experten hier kann mir helfen!


    Ich besitze ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten die vermietet sind. Nun hatte ich im Jahr 2004 einen ecopower 4.7 einbauen lassen, der die Wohnungen mit Strom versorgt. Der zusätzlich benötigte Strom wird aus dem Netz bezogen. Überschüsse werden in das Netz eingespeist und vergütet.


    Nun habe ich mich schon lange nicht mehr wirklich mit der Thematik beschäftigt. Jedenfalls habe ich jetzt erfahren, dass die EEG Umlage abgetreten werden muß? Davon hat mir damals niemand etwas erzählt auch der EVU/Netzbetreiber hat sich bis heute dazu noch nie an mich gewandt! Ich möchte mich jetzt beim Übertragungsnetzbetreiber melden, allerdings habe ich ein Problem rückwirkend die Daten (Einspeisung, Bezug etc.) für die ganzen Jahre aufzubereiten.


    Seit wann muß ich die EEG Umlage genau abführen (Jahr)? Ist das schon immer so gewesen?


    Wenn ich Google bemühe erhalte ich immer nur Ergebnisse zu den letzten KWKG 2014 und KWKG 2017. Bin mir aber nicht sicher ob die Umlage nicht schon vorher hätte abgeführt werden müssen?


    Danke und Grüße

  • EEG Umlage gilt für neuere Anlagen (meine, Stichtag 1.1.16 für Auftrag), nicht für bestehende Anlagen (Bestandsschutz).

    Das hatten wir Dir doch schon paar mal widerlegt !! Lieferungen an Endverbraucher die nicht personenidentisch mit dem Betreiber der KWK-Anlage sind, waren immer schon ( auf die Eine oder andere Art ) Umlagepflichtig.


    mfg

  • Ein bisschen Recherche zeigt: Die EEG-Umlage wurde zum 1. Januar 2010 mit dem damaligen § 3 Abs. 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung eingeführt. Ein paar Hintergründe dazu stehen im von alikante verlinkten Artikel. Bitte das Datum des Artikels beachten! Der Artikel bezieht sich nur auf die damalige Rechtslage und nicht auf die Jahre ab 2012.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Hmmm, ich bin davon ausgegangen, daß die Mieter ihren Strom selbst beim Versorger kaufen. Glaube nicht, daß der TE die gesamte Reststrommenge kauft und eigene Zähler hat um die Abrechnung in Eigenregie zu erstellen. Zumal er auch ein zusätzliches Risiko hätte wenn einer der Mieter nicht zahlt.

  • Moin,


    es geht nicht um die Reststrommenge, die ist beim Einkauf ja bereist mit der Umlage behaftet.
    Für die vom BHKW Betreiber an die Mieter gelieferte Strommenge ist EEG-Umlage nach zu zahlen. Wenn der Betreiber ebenfalls im Gebäude wohnt aber keine 1/4h Messung hat darf er auch für seinen Eigenverbrauch nachzahlen. Der Netzbetreiber macht dann ne ganz einfache Rechnung auf ( Erzeugung - Einspeisung ) * Umlagesatz = Nachzahlbetrag .


    mfg

  • Mir ging es dabei nicht um die Umlage - sondern um das zahlungsausfallrisiko bei einem Mieter. Würde man die Abrechnung in Eigenregie mit eigenen Zählern machen, hätte man das zu tragen. Strom sperren darf man nicht

  • Moin,
    sehe ich nicht ganz so. 4 Wochen ankündigen, 3 Tage vorher nochmals ankündigen, Mindestverzug Strom 100 €. Wenn ein Mieter den Strom nicht zahlt, wird er wahrscheinlich auch mit der MIetzahlung in Rückstand sein, was noch bedauerlicher ist.
    Da kann die Versorgung mit Eigenstrom und ggf. das Abstellen durchaus zum zügigen Auszug des " unerwünschten " Mieters führen. Es kann manchmal also auch hilfreich sein. Man bedenke: Einen Mieter zu Kündigen und ihn " los werden "
    ist da häufig langwirig und mit deutlichen Kosten verbunden.
    Gruß
    JoGo

  • Moin,
    also bei meinem Mehrfamilienhaus mit 4.7 konnte ich keine Unterzähler montieren lassen. Macht der Versorger nicht. Diese sind meine eigenen und liegen hinter dem Hauptzähler in der Hauptverteilung.
    Das Objekt ist Eigentum einer Gbr. Lieferant für die Energie ist eine Privatperson als Einzelunternehmer. Den Grundversorger interessiert es nicht die Bohne was da im Gebäude abläuft.
    Gruß
    JoGo

  • Als Vermieter darf man nicht sperren, ist leider so. Weder Heizung, noch Strom, Wasser oder Gas. Die öffentl. Versorger dürfen.

  • Moin,
    ist ja bei mir nicht so. Vermieter GBR für die Wohnung. Lieferant Privatperson als Einzelunternehmer für die gesamte Energie. Vertraglich vereinbart das dieser die Energie liefert und es nicht möglich
    ist eine direkt Belieferung durch andere Energieversorger vor zu nehmen. Baulich nicht möglich und beim Strom durch den Grundversorger nicht vorgesehen.
    Gruß
    JoGo