EEG-Umlage für Altanlagen gemäß Leitfaden Bundesnetzagentur 2017

  • Mein Dachs läuft jetzt seit 2009. Bislang hat mich noch keiner wegen EEG-Umlage angesprochen, aber wenn ich den neuen Leid(t)faden der Netzagentur lese, scheint es so, dass auch Altanlagen zahlen müssen für nicht eingespeisten Strom. Droht mir Gefahr, wenn ich meine Mieter beliefere? Allerdings gibt es eine Amnestie für "Scheibenpächter" und ähnliches. Wie müsste ich es gestalten, um unter diese Amnestie zu fallen? Reicht das GBR-Modell?


    Hat da jemand Erfahrungen? Oder stellen wir uns besser tot?

  • Für Altanlagen gibts im EEG 2014 und 2017 keine Umlage.
    Im EEG2014 gibts bei Modernisierung keine Umlage, aber bei Erweiterung für die erweiterung.
    Im EEG2017 führt idR eine Modernisierung ab 50 % , Ersatz oder Erweiterung zur Umlagepflicht mit 20 oder 40% EEG Anteil

  • Für Altanlagen gibts im EEG 2014 und 2017 keine Umlage.
    Im EEG2014 gibts bei Modernisierung keine Umlage, aber bei Erweiterung für die erweiterung.
    Im EEG2017 führt idR eine Modernisierung ab 50 % , Ersatz oder Erweiterung zur Umlagepflicht mit 20 oder 40% EEG Anteil

    sorry, es geht nicht um eine Anlage im EFH sondern um Vermietung..........


    @NetterVermieter ich drück dir alle vorhandenen Daumen fürs Tot stellen :hutab:

  • Ob Bestand oder nicht ist unerheblich, Ausschlaggebend ist nur wer den Strom verbraucht, nur Direktverbrauch bis 10KW/10.000kWh ist befreit. Lediglich die Höhe der Umlage für Direktverbrauch über 10KW/10.000kWh hängt von Alter und Status der Anlage ab, Versorgung von Letztverbrauchern ist immer Umlagepflichtig.


    https://www.bhkw-infothek.de/n…zu-lasten-von-mikro-bhkw/


    mfg |__|:-)

  • Moin.
    Auch wenn ich es zweimal gelesen habe ist es noch nicht klar.
    (hat der Gesetzgeber sicherlich auch so gewollt)
    Ich habe eine Bestandsanlage seit 07/2013.
    Im April 2016 habe ich das BHKW durch eine PV Anlage ergänzt.
    Daraufhin bekam ich vom Netzbetreiber im April für das BHKW eine Abrechnung zum 31.03.2016.
    Diese hatte wie alle vorher keine EEG-Umlage.


    Gestern erhielt ich eine Abrechnung vom Netzbetreiber für April bis Dez. 2016:


    Gesamterzeugung: 30.000 kWh
    Einspeisung: 6.000 kWh
    Eigenverbrauch: 24.000 kWh


    EEG-Umlage: hocheffiziente KWKG-Anlagen: 14.000 kWh
    EEG-Umlage: Nicht EEG-Anlagen: 10.000 kWh


    Halte ich nun die Füße still, da ich bisher keine EEG gezahlt habe oder
    gehe ich mit dem Argument der Bestandsanlage gegen die Abrechnung vor.


    MfG

  • Das BHKW sollte bei Eigenverbrauch als Bestandsanlage frei sein.
    Bei einer PV-Anlage bis 10 kWp sollten 10 MWh frei sein.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Moin.
    Danke für die Antworten.
    1. Frage: Personenidentisch wäre herstellbar, wenn dies unbedingt notwendig ist. Es müssten dann alle Verbraucher
    Mitglieder der betreibenden GbR sein. Wäre halt mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden.


    2. Frage: 6,3450 Ct/kWh werden abgerechnet.


    MfG

  • Moin

    1. Frage: Personenidentisch wäre herstellbar,

    damit ist der Drops gelutscht. Rückwirkende Änderungen sind immer so ne Sache und mit der GbR ist laut Leitfaden BNetzA keine Identität herstellbar. Wenn Du nun auch keine Zeitgleichheit für den von Dir persönlich verbrauchten Strom nachweisen kannst wird für den gesamten nicht ins Netz eingespeisten Strom die Umlage fällig, schlimmstenfalls Rückwirkend bis zum großen Brand Rom´s.


    Grüße

  • Möchte den Thread mit einer Frage wieder hochholen.


    Wir haben ein Bestands-BHKW zum 1. Januar 2018 rückwirkend umgemeldet. Das BHKW ist seit Mitte 2011 in Betrieb.
    NetzeBW ist nicht sicher, ob das rückwirkend überhaupt möglich ist, klärt das aber.


    Nun zu meiner Frage:
    Ich habe von NetzeBW das Formular "Angaben zur EEG-Umlagepflicht" der NetzeBW bekommen.


    Ich möchte nun den Ausnahmetatbestand Selbstverbrauch < 10.000kWh geltend machen und habe dazu die Leistung des BHKW, die durchschnittliche Erzeugung und den durchschnittlichen Selbstverbrauch der letzten 5 Jahre als "Beweis" angegeben. Da wir seit 2011 in dem Haus zur Miete gewohnt haben sollte das doch iO sein oder nicht?


    Alternativ sehe ich noch die Möglichkeit zur Meldung einer Bestandsanlage:
    §61d,2
    (2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die
    1. der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des
    Absatzes 1 betrieben hat und
    2. nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.


    Ich habe auch gelesen, dass es auf Grund einer Änderung die EEG-Umlage für jede kWh Selbstverbrauch zu entrichten ist.


    Wäre über Hilfe dankbar, auch im Zusammenhang, dass wir bald eine PV auf dem Dach haben werden.

  • ok,


    im Normalfall wirst Du Besitzer einer Immobilie - und damit Betreiber des BHKW - am auf die vollständige Bezahlung folgenden Monatsersten. Aber egal, das wird der NB nicht so eng sehen.


    Nun bist Du verantwortlich für alle Belange des BHKW ab 01.01. und solltest alles was vor diesem Datum war ruhen lassen !! Eine Beweisführung der Vorjahre braucht es nicht, Du gibst einfach einen Eigenverbrauch < 10.000kWh an und basta.


    Grüße