KWK-Gesetz (Direktvermarktung) Marktprämie

  • Hallo ich habe eine allgemeine Frage zu den KWK-Gesetz.

    • KWK-Anlagen haben gemäß: § 7 KWK-Gesetz ein Anspruch auf eine Gesetzlich festgelegte Zuschläge.

    Die Einspeisevergütung einer KWK-Anlage summiert sich dann beispielsweise auf folgenden Wert:


    Üblicher Preis 3,28 Cent pro kWh
    + KWK-Zuschlag 8 Cent pro kWh
    + Vermiedene Netzkosten 0,50 Cent pro kWh
    = Einspeisevergütung 11,78 Cent pro kWh


    (Beispiel für eine Anlage mit Maximal 50 KW)


    Was ist jetzt aber nicht verstehe ist: § 4 Direktvermarktung des KWK-Gesetz Ab 100 KW wie auch beim EEG muss man Direktvermarktung betreiben.


    Frage:


    Beim EEG ist es doch so, dass der Divergenz Betrag von der Einspeisevergütung und Börsenpreis als Marktprämie ausgezahlt wird. Also für den EEG-Anlagenbetreiber geändert sich nichts an der Vergütung Höhe oder?


    Wie sieht es jetzt bei einer KWK-Anlagen ab 100 KW mit Direktvermarktung?


    KWK-Anlagen bekommen ja ein Zuschlag, und nicht wie beim EEG eine Einspeisevergütung.


    Nach: § 7 KWK-Gesetz bekommen Anlagen mit:


    3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,
    4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und
    5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 3,1 Cent je Kilowattstunde


    Wie berechnet sich jetzt die Einspeisevergütung?


    z.b. 250 KW mit 4,4 Cent KWh. Nur noch die 4,4 Cent KWh? Oder noch den „Üblicher Preis“ bzw. den KWK Index der Börse? Von 3,7 Cent (Q4-2016) = 8,1 Cent?


    Wäre unlogisch, es wäre das gleiche wie bei einer 50KW Anlage nur ohne Direktvermarktung…