Die Leistungsanpassung erfolgt in der Steuerung. Mechanisch wird da gar nix verändert. IMHO unzulässig da die Abrechnung für die Energiesteuerrückerstattung nicht mehr stimmt.
Sollte doch irrelevant sein wenn er aus der Förderung raus ist oder?
Die Leistungsanpassung erfolgt in der Steuerung. Mechanisch wird da gar nix verändert. IMHO unzulässig da die Abrechnung für die Energiesteuerrückerstattung nicht mehr stimmt.
Sollte doch irrelevant sein wenn er aus der Förderung raus ist oder?
Hallo!
Nein, da die Energiesteuerrückerstattung unabhängig von der Förderung gewährt wird. Und die Bezugsgröße die Betriebsstunden sind. Bei Leistungsreduzierung laufen die Bh so weiter während der Verbrauch/Bh geringer wird. Ich wäre da sehr vorsichtig.
Viele Grüße
Joachim
Moin
Und die Bezugsgröße die Betriebsstunden sind. Bei Leistungsreduzierung laufen die Bh so weiter während der Verbrauch/Bh geringer wird. Ich wäre da sehr vorsichtig.
Grundsätzlich hast Du Recht. Jedoch können die Beamten beim Zoll auch rechnen und zahlen nicht mehr aus als als die Heizölrechnung hergibt.
Hatte ich letztes jahr beim Gas auch, da mein Gaslieferant im März abrechnet ich aber schon im Januar den Antrag gestellt habe wurde eben 1/4 Jahr als "nicht nachgewiesen" tituliert und ich hab 10€ weniger als beantragt bekommen.
Bei einem nahezu monovalent laufenden Dachs ist das "Hinterziehungspotential" verschwindend gering.
mfg
Sehe ich auch so wie "Der Dachs läuft". Wenn nach 10 Jahren nichts mehr gefördert wird fällt doch die Energiesteuerrückerstattung auch weg, oder?
Wenn man natürlich modernisiert ist es etwas anderes.
Gruß
Moin
Wenn nach 10 Jahren nichts mehr gefördert wird fällt doch die Energiesteuerrückerstattung auch weg, oder?
nö,fällt nicht ganz weg es wird nur noch der 1/2 Satz ausbezahlt.
Grüße
Ooops, habe ich übersehen und mich beim HZA erkundigt.
Jetzt habe ich mit einem anderen Formblatt eingereicht.
Danke für den Tip
rosisosi
Ooops, habe ich übersehen und mich beim HZA erkundigt.Jetzt habe ich mit einem anderen Formblatt eingereicht.
ist ja richtig, die volle Erstattung gibts nach § 53a EnergieStG die halbe nach § 53b EnergieStG. Dafür gibts auch je einen Formularsatz beim Zoll.
mfg