Nano-BHKW ohne Finanzamt

  • Anfängerfrage:


    Kann man nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und dem FA anhand von Investition und laufender Kosten beweisen, dass man mit dem Verkauf von Strom keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt? Dadurch keine Ertragssteuer?


    Und keine Umsatzsteuer aufgrund Jahresumsatz (weit) unter 17.500€ / Jahr?


    Bei der hohen Anfangsinvestition und der geringen Vergütung pro kwh Strom muss das doch möglich sein?! Keine Totalgewinnabsicht etc.


    Analog wird bei den momentan geringen Vergütungen im PV-Bereich offenbar in der Richtung gearbeitet:


    SDR_PR_PV-ohne-FA_150313aho_SKF.pdf


    ..wenn das alles Quatsch ist: Siehe erstes Wort meines Beitrages.
    ..wenn das schon andernorts im Forum diskutiert wurde: Bitte nachsichtig sein und löschen.
    ..wenn das im KWK-Bereich zur Disposition steht: Ich freue mich über Antworten.


    (In 4 Wochen kommt bei mir PV aufs Dach und Nano-KWK in den Keller...)

    RMB Neotower 2.0 an 340-M (950l)

    10 kWh (48V) BYD an SMA SI 3.0

    Ersatzstromsystem (Enwitec-Box)

    5 kWp auf Satteldach
    1,8 kWp auf Flachdach

    2,5 kWp (halbtransparent) Carport

    Citroen C-Zero ("i-MiEV)"

    Ariston Nuos Primo 100 (TW-WP)

  • Das hängt in erster Instanz erstmal stark von Deinem FA ab.


    Bei mir war es so, dass es die folgenden Eingangsregeln gab

    • PV - grundsätzlich keine Liebhaberei ist
    • KWK - je nach dem - neue Regelung eher Liebhaberei
    • mit Batterie auf einmal alles Liebhaberei


    Die zahlen die ich geliefert habe wurde dabei (wie gesagt in erster Instanz) gar nicht wirklich beachtet.
    Mir scheint erst wenn es zum Chef oder Chef/chef geht schaut man wirklich inhaltlich drauf ansosnten gibt es Schubladen und man muss widersprechen wenn einem die Box nicht gefällt.
    UST gilt erstmal für alle Unternehmensbereiche zusammen - wird dir aber wohl trotzdem zur KUR reichen. EÜR kann je nach Deinem Setup für KWK und PV einzeln erfolgen (auch dass kannst Du beeinflussen). Ob das Liebhaberei ist oder nicht entscheided das FA Du kannst nur entsprechende Anträge stellen (und nat. durch die Instanzen gehen). Den Umsatz wirst Du aber auf jeden Fall jährlich ermitteln müssen um dem FA nachzuweisen dass Du unter 17500€ liegst.

  • Hallo,


    Die Kleinunternehmerregelung greift, wenn der gesamte Unternehmensumsatz unter 17.500 Euro/Jahr liegt. Das Unternehmen umfasst alle selbständigen Tätigkeiten.


    Mit Nano-BHKW und PV wird die Umsatzgrenze wohl nicht erreicht. Das muss man dem Finanzamt auch nicht beweisen. Bei der Anmeldung der Einspeisung beim Netzbetreiber ist anzugeben, ob man Kleinunternehmer ist.


    Ein Gewerbebetrieb und keine Liebhaberei liegt vor, wenn ein Totalgewinn erzielt wird. Das ist der -geplante- Gewinn über den Abschreibungszeitraum. Das Vorliegen der Liebhaberei oder Gewinnerzielungsabsicht ist je Anlage zu beurteilen.


    Bei der PV-Anlage liefert der Installateur häufig die Ertragsprognose gleich mit.
    Bei Nano-BHKW kann ohne weiteres Liebhaberei vorliegen. Auch hier sollte man vorsorglich eine kurze Ertragsprognose für sich selbst aufstellen.


    Liegt die Kleinunternehmereigenschaft vor und stellen beide Anlagen Objekte der Liebhaberei dar, gibt es keine Meldepflichten in Richtung Finanzamt. Auf beide Fragen also ein klars ja.


    Unabhängig hiervon können nicht sachkundige Finanzbeamte natürlich immer Riesengewinne wittern und Nachweise verlangen.

  • Hallo,

    Liegt die Kleinunternehmereigenschaft vor und stellen beide Anlagen Objekte der Liebhaberei dar, gibt es keine Meldepflichten in Richtung Finanzamt. Auf beide Fragen also ein klars ja.

    man könnte diese Aussage so Interpretieren das die Einnahmen aus Stromverkauf an den VNB nicht zu "Melden" sind?? Das trifft doch aber nur zu wenn das FA bereits Liebhaberei festgestellt hat und so alle jährlichen Einnahmen und Ausgaben auf Null setzt?


    Mich würde Interessieren wie genau der Ablauf einer Feststellung der Liebhaberei ist.



    Grüße

  • Mich würde Interessieren wie genau der Ablauf einer Feststellung der Liebhaberei ist.

    Das kann man selbst feststellen - laut meinem naiven aber hoffentlich weitestgehend gesunden Menschenverstand - ich weiß aber nicht wie ein FA Beamter das sieht:


    Man berechnet, ob man bei den ganzen Ausgaben (Anfangsinvest, Wartungen, Dies und Das..) nach 20 Jahren durch die ganze minimale Verstromerei (Nano-Bhkw) ins Netz überhaupt ein "Plus", sprich Totalgewinn oder Totalverlust macht.


    Kommt -1ct raus: Totalverlust - FA nicht im Boot
    Kommt +1ct raus: Totalgewinn - FA im Boot


    Jetzt kommt der Hammer: Einsparungen kann das FA einem (noch?) nicht besteuern, sonst wäre jede LED die Halogen im Gästeklo ersetzt ja schon ein Grund..


    Ich habe aber wirklich außer der Einkommensteuererklärung eines kleinen Angestellten noch nie etwas mit dem FA zu tun gehabt und denke vielleicht zu verkürzt..

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  • nee lass mal, rudimentäre Kenntnisse bringen bei diesem komplexen Thema nix. zb. werden BHKW nicht über 20 Jahre betrachtet.


    Weil ich wissen möchte wie genau der Ablauf ist - was wird wann von wem berechnet und wie oft bzw. wie lange muß was nachgewiesen werden - hab ich ja die Frage an den Fachmann gestellt.


    Grüße

  • Nach der Lektüre dieses Artikels von rquermann aus dem Jahre 2013 erschließen sich mir die vermeintlichen Unterschiede zwischen PV und BHKW in steuerlicher Hinsicht immer noch nicht.


    27.5.2013 Stromerzeugende Heizungen beschäftigen die Finanzämter.pdf


    :-(|__|


    A) Kann mir diese Unterscheide -ggf- jemand erklären?
    B) Hat sich seit 2013 die Rechtslage in dieser Hinsicht geändert?

    C) Ich hätte - da KWK ja anscheinend komplizierter als PV zu betrachten ist - die gleiche Frage wie Alikante im vorherigen Beitrag


    Gegeben sei:
    --> Ich bin Angestellter, sonst nichts (steuerlich): Nur jetzt verkaufe ich durch PV und KWK ein bisserl Strom übers Jahr an den Netzbetreiber ohne Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglch mit 'Unkostenverringerungsabsicht'
    --> Ich dokumentiere die Anschffungskosten und laufenden Kosten eines jeden Jahres in aller Ruhe
    --> Ich bleibe ganz sicher unter 17.500,- Umsatz im Jahr
    --> Ich mache (von mir aus jährlich bzw. nach 20(bzw. 'x' ?) Jahren - s.u.) keine steuerlich geltenden Totalgewinne durch den Stromverkauf (...außer meiner wohltuenden, jährlichen Fremdstrombezugseinsparungen!)
    --> Ich nehme (stillschweigend gegenüber dem FA) daher die Kleinunternehmerregelung in Anspruch
    --> Ich optiere nicht zum Vorsteuerabzug ("Hole mir nicht die Mwst der Investition wieder")



    Die Liebhaberei anders ausgedrückt, am Beispiel des (monetär bzw. gewinnbezogen "unrentablen") Akkus im Keller von hinten gedacht:
    - Ich lasse mich das nette Gefühl im Sommer abends Stromspeicher-TV zu schauen im Jahr ~100€, Im Monat ~10€, am Tag ~30ct, pro Talkshow ~2ct Kosten



    Stehen die ganzen steuerlichen bzw. finanziellen Sachverhalte in einem 'Standardwerk' für KWK-Willige bzw. (Nano-)BHKW-Neulinge irgndwo zusammengeschrieben?

    _()_


    Ein Gewerbebetrieb und keine Liebhaberei liegt vor, wenn ein Totalgewinn erzielt wird. Das ist der -geplante- Gewinn über den Abschreibungszeitraum.

    ..die Frage nach dem Abschreibungszeitraum scheint mir noch zentral im Falle von (Nano-)BHKW zu sein, wenn ich Alikante richtig verstehe.



    Gerade bin ich auf dem Trip, gar nichts in Richtung FA unternehmen.


    Da ich ja unterm Strich de facto nichts durch das Nano-KWK durch Stromverkauf "dazuverdiene", außer eben meiner feinen Fremdstrom-Nichtausgaben - und das nachweislich.


    Was soll da "passieren"?

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  • die Frage nach dem Abschreibungszeitraum scheint mir noch zentral im Falle von (Nano-)BHKW zu sein

    Gefunden. 10 Jahre:


    https://www.haufe.de/steuern/f…aftwerken_164_169468.html

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  • Moin,

    Ein Gewerbebetrieb und keine Liebhaberei liegt vor, wenn ein Totalgewinn erzielt wird. Das ist der -geplante- Gewinn über den Abschreibungszeitraum. Das Vorliegen der Liebhaberei oder Gewinnerzielungsabsicht ist je Anlage zu beurteilen.

    Diese Betrachtungsweise macht bei einer PV-Anlage (egal ob mit oder ohne Batterie) Sinn. Bei einem BHKW, das (wie im vorliegenden Fall) als Ersatz für eine existierende Heizung in ein Privathaus eingebaut werden soll, kommt man aber nach der ab 2016 geltenden Neuregelung (BHKW als Gebäudebestandteil) mit diesem Ansatz nicht weiter: Hier wird die gesamte Investition in das BHKW im Installierungsjahr als Erhaltungsaufwand verbucht, d.h. ein Abschreibungszeitraum liegt mangels AfA nicht vor. Die Frage, wie lang der Betrachtungszeitraum für den Totalgewinn in dem Fall ist, bleibt also m.E. erst einmal offen, bzw. dem Ermessen des Finanzamtes überlassen. (Bei Neubauten ist der AfA-Zeitraum für ein BHKW 50 Jahre: Auch hier halte ich es für fraglich, ob sich ein FA auf eine 50-Jahres-Prognose einlässt.)


    Tatsächlich lassen sich die Gewinne und Verluste im vorliegenden Fall für das BHKW zumindest über drei breite Ingenieurs-Daumen abschätzen:


    Angenommen das BHKW erzeugt im Jahr 55.000 kWh Wärme und 5.000 kWh Strom. Dann wären steuerlich 8,33% der Kosten dem Strom zuzuordnen. Für ein Rechenbeispiel könnte man weiter folgende Daten annehmen:

    • Investition brutto (nach Zuschuss, ohne Batterie): EUR 20.000
    • Gaskosten brutto für 64.000 kWh Gas: EUR 3.200
    • Gasverbrauch Stirling: 37 MWh ergibt Mineralölsteuer-Erstattung EUR 203,50
    • Wartungskosten brutto: EUR 200
    • Strom-Eigenverbrauch: 4.000 kWh
    • KWK-Vergütung + vNNE: Netto 4 ct/kWh
    • KUR wird angewendet.


    Daraus würde sich für die Einkommensteuer (gemäß Erlass für die ertragsteuerliche Behandlung von BHKW's, siehe Anhang Kap. 3 und 4) folgende Rechnung ergeben:


    1) Einnahmen:
    Stromverkauf (echte Einspeisung): 1000 kWh*4 ct/kWh = EUR 40
    KWK-Zulage (echte Einspeisung): 1000 kWh*8 ct/kWh = EUR 80
    KWK-Zulage (Eigenverbrauch): 4000 kWh*4 ct/kWh = EUR 160
    Strom-Eigenverbrauch: 4000 kWh*4,76 ct/kWh = EUR 190 (wenn das FA eine Bewertung entsprechend der fiktiven Rücklieferung einschl. USt akzeptiert)
    Mineralölsteuer-Erstattung: EUR 204
    Summe Einnahmen pro Jahr (gilt für die ersten zehn Jahre): EUR 674


    2) Ausgaben:
    Gaskosten anteilig EUR 3.200*8,3% = EUR 266
    Wartungskosten anteilig EUR 200*8,3% = EUR 17
    Erhaltungsaufwand anteilig EUR 20.000*8,3% = EUR 1.667 (nur 1. Jahr)
    Summe Ausgaben: EUR 1.950 im ersten Betriebsjahr, EUR 283 ab dem 2. Betriebsjahr
    Alternative: Erhaltungsaufwand auf fünf Jahre verteilt ergibt in den ersten fünf Jahren Ausgaben von je EUR 616.

    In dieser Beispielrechnung ergibt sich im ersten Betriebsjahr ein Verlust von ca. -1.270 EUR (alternativ in den ersten fünf Jahren ein Gewinn von ca. 60 EUR/a), in den Folgejahren ein Gewinn von ca. EUR 390 pro Jahr. Falls das FA für den Strom-Eigenverbrauch nicht die fiktive Rücklieferung anerkennt sondern die Selbstkosten ansetzt, wäre der Gewinn noch höher.


    Ehrlich gesagt glaube ich eher nicht, dass das FA bei solchen Daten auf Liebhaberei erkennt: Einschließlich Anfangsverlust wird spätestens zum Ende des fünften Jahres ein Totalgewinn erreicht. In den folgenden fünf Jahren (bis Ende der KWKG-Förderung, ggf. ein geeigneter Ansatzpunkt für einen Betrachtungszeitraum) ergeben sich in jedem Fall Überschüsse.


    Denkbar wäre, dass sich durch steuerliche Zusammenfassung beider Anlagen und der Batterie (die ja tatsächlich von beiden Anlagen geladen wird) ein Totalverlust ergibt. In diesem Fall müsste man ggf. 20 Jahre betrachten (AfA-Dauer der PV), wobei das BHKW ab dem 11. Jahr wegen Wegfalls der KWK-Zulage und (teilweise) der MÖSt-Erstattung kaum noch Gewinne beitragen dürfte.


    Gruß, Sailor

    Dateien

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Moin,


    Sailor773 hat das wieder schön ausgearbeitet, aber bitte beachten das es nur eine von mehreren Möglichkeiten ist!! Ein (Motor)-BHKW das zu einer bestehenden Heizungsanlage hinzugebaut wird hat zb. gute Chancen weiterhin als Betriebsvorrichtung zu gelten und somit nach AfA abgeschrieben zu werden.


    Grundsätzlich macht die neue Regelung es einem nicht einfacher das richtige BHKW auszuwählen. Hat man früher ein Gerät hauptsächlich nach seinen technischen Daten passend zum Wärme-/Stromverbrauch des Gebäudes ausgelegt so spielen heute mehr und mehr fiskalische und steuerliche Aspekte in die Rechnung.


    mfg

  • Ein (Motor)-BHKW das zu einer bestehenden Heizungsanlage hinzugebaut wird hat zb. gute Chancen weiterhin als Betriebsvorrichtung zu gelten und somit nach AfA abgeschrieben zu werden.

    Einverstanden. Aber hier soll (wenn ich das noch richtig im Kopf habe) die alte Ölheizung 'rausgeschmissen und stattdessen ein Vitotwin mit integriertem Zusatzbrenner installiert werden. Da wird man wohl um die neue Regelung nicht 'rumkommen.

    Hat man früher ein Gerät hauptsächlich nach seinen technischen Daten passend zum Wärme-/Stromverbrauch des Gebäudes ausgelegt so spielen heute mehr und mehr fiskalische und steuerliche Aspekte in die Rechnung.

    Ich glaube, man sollte die steuerlichen Aspekte auch nicht überbewerten. Die von Unsereinem mit einem BHKW erwirtschafteten steuerlichen "Gewinne" sind ja nun an sich nicht hoch. Selbst mit dem Spitzensteuersatz würde der Betreiber der fiktiven Anlage aus der o.g. Daumenrechnung in den ersten fünf Jahren zusammen weniger Steuern zahlen als er vielleicht auf die Rechnung seines Heizungsbauers Skonto gekriegt hat. Und wegen der 100-200 EUR im Jahr Steuer, die später kommen, wird er auch nicht unter der Brücke schlafen müssen. Um das ggf. zu optimieren, lohnt es sich bestimmt nicht, womöglich technisch suboptimale Lösungen in Kauf zu nehmen.


    Das eigentliche Problem ist m.E. eher, dass der Aufwand, den man jedes Jahr hat (Anlage EÜR, USt-Erklärung, GewSt-Erklärung, Antrag beim Zoll nach § 53a EnStG - letzterer jetzt mit zwei Formularen mehr -, ganz zu schweigen von den Anträgen bei Inbetriebnahme) doch den einen oder anderen ganz abschreckt, sich ein BHKW anzuschaffen. Deswegen ging es ja hier um die Frage, ob es möglich ist, über das Instrument der Liebhaberei den Formularkram mit der Steuer überhaupt zu vermeiden.


    Das Gescheiteste wäre sicher, wenn der Gesetzgeber eine Bestimmung herausgäbe, wonach der Betrieb eines BHKW bis (sagen wir) 1 kW oder einer PV-Anlage bis (sagen wir) 5 kWp in Privathäusern - mit oder ohne Batterie - grundsätzlich als Liebhaberei gilt. Dann wären die meisten den Kram einfach los, und die dadurch eingesparte Arbeit bei den Finanzämtern wäre wahrscheinlich mehr wert als die paar Kröten, die dann an Steuern weniger 'reinkommen. Man darf ja mal träumen... :|

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