EEG Umlage für PV und BHKW Strom

  • Hallo Leute,
    Hoffe mal Ihr könnt mir helfen.
    Ich bin als Planer für eine Baugenossenschaft zuständig für E-Planung.
    Wir haben 25 Wohnungen für die Genossen neu gebaut, KfW55.
    Im Keller ist ein Dachs 5.5Kw elektrisch und 14,7kW thermisch.
    Ein Gasgerät für Spitzenlast.
    Auf dem Dach sind 30kWp PV verbaut.
    Wir haben vom EVU ein Messkonzept MKB4 verwendet.
    Es wird zukauf gemessen.
    Verkauf gesamt, verkauf aus BHKW und die Differenz ist dann Verkauf aus PV.
    Die Genossenschaft sieht die Investition in die Anlagentechnik als Investition in das Gebäude und will damit kein Geld verdienen. Die Genossen sollen günstigen Wohnraum und Nebenkosten bekommen.
    Die Mieter bekommen den Strom aus dem „Haus-Netz“ mit Kundeneigenen Zählern.
    Soweit funktioniert das alles ganz gut. Im Dezember war die Hälfte der Wohnungen fertiggestellt und vermietet. 92% des Mieterstromes wurden aus dem BHKW und PV gewonnen.
    Meine Frage ist für den Strom aus BHKW und PV die EEG Umlage zu bezahlen und wenn ja in welcher Höhe?
    Meiner Meinung nach 100% EEG Umlage für PV und beim BHKW die Verminderte 35%?
    Da in den Wohnungen nur Genossen wohnen, die auch Genossenschaftsanteile besitzen, also Miteigentümer sind, ist evtl. Personengleichheit gegeben und dadurch nicht die volle Umlage zu bezahlen.
    Kennt sich da bei euch wer damit aus?

  • Hallo,
    nach der aktuellen Sachlage muss die Baugenossenschaft 100% der EEG Umlage (2017:6,88ct/kWh) abführen.
    Nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur wird für die Eigenversorgung eine strikte Personengleichheit gefordert. Das heißt,
    die Genossenschaft ist nicht 100% genau das gleiche wie jeder einzelne Genosse sondern eine eigene unterschiedliche Einheit.
    Lediglich für den Allgemeinstrom würde das Eigenversorgungsprinzip auf Basis der Personengleichheit gelten.
    Da seit August 2014 jedoch zusätzlich dazu noch der Nachweis der Zeitgleichheit aufgenommen wurde, würde der Allgemeinstrom nur anteilig entlastet werden.
    Voraussetzung dafür wäre allerdings dass überall bzw. zumindest der Erzeugungszähler und Allgemeinstromzähler mit einer Lastgangmessung ausgestattet ist.


    All das zusammengenommen bedeutet: Einfach für jede kWh die im Hausnetz verbleibt die volle EEG Umlage abführen und bis zum 31.05. des Folgejahres
    an den ÜNB melden.


    Freundliche Grüße

  • Hallo,
    danke für die schnelle Hilfe.
    Ich bin aktuell dabei die Prognosen für 2017 an Tennet zu melden.
    Wir haben eine Lastgangmessung, ich kann genau sagen wie viel Strom von welchem Mieter oder Allgemein oder Aufzüge,…. Vom BHKW, PV oder EVU kommt.
    Wieso ist Allgemeinstrom dann ausgenommen? Der wird dann ja auch wieder auf die Mieter umgelegt?

  • Moin,

    Wieso ist Allgemeinstrom dann ausgenommen? Der wird dann ja auch wieder auf die Mieter umgelegt?

    es wird kein Strom verkauft sondern wenn man so will eine Dienstleistung am besten beim Beispiel Aufzug verständlich.
    Das gilt aber nur wenn der BHKW Betreiber identisch mit dem Hausbesitzer( Rechnungssteller Nebenkosten ) ist.


    mfg

  • Sofern du den Nachweis wie eben beschrieben erbringen kannst ist nur beim Allgemeinstrom die verminderte EEG Umlage fällig.
    Nur beim Allgemeinstrom sind der Betreiber und der Verbraucher beides mal genau die Baugenossenschaft.
    Stelle dir dabei immer die einfache Frage wer der eigentliche Lieferant (Betreiber) und wer genau der Rechnungsempfänger ist.


    Bei einem Mieter stellt die Baugenossenschaft eine Rechnung an Herrn Maier
    - nicht 100% gleiche Person.
    Beim Allgemeinstrom stellt die Baugenossenschaft eine Rechnung an die Baugenossenschaft
    - 100% die gleiche Person.


    Dies hängt damit zusammen, dass beim Allgemeinstrom das Gebäude welches im Besitz der Baugenossenschaft ist den Strom zu Betriebszwecken verbraucht.
    Die Umlage auf die Mieter findet erst danach statt und ist lediglich eine Umlage der Kosten, nicht aber eine Umlage oder Zuordnung der kWh Strom an den Bewohner.


    Freundliche Grüße

  • Was wäre, wenn ich den Wohnungen "warm" inkl. Strom vermiete - z.B. Studentenwohnheim?


    Ist das dann auch eine "Dienstleistung"?


    Da könnte man glatt auf Ideen kommen...

  • "Warmvermietung" war bislang tatsächlich eine Lücke - die wurde aber geschlossen soweit ich weiß.


    "Echte" Hotels hingegen kommen weiterhin ohne zu zahlen aus, ist halt Betriebsstrom wie von Steff schon erklärt.


    Grüße


    PS: ich denke eine "voll möblierte Warmvermietung auf Zeit" käme ohne EEG-Abgabe aus :whistling:

  • Auf Folien 12/13 findest Du die Antwort: https://www.clearingstelle-eeg…es/node/2819/05_Stahl.pdf


    Zitat

    Eindeutige Klärung mit § 61 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014:„Übertragungsnetzbetreiber können von Letztverbrauchern ferner für densonstigen Verbrauch von Strom [...] 100 Prozent der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 verlangen.“

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Ach ja, Deutschland macht alles so kompliziert...
    Natürlich ist das was hier in D geschieht Lobbyarbeit und dem Fiskus darf auch nichts verlorengehen. Die EEG-Umlage von PV und BHKWs wird auch schon benötigt sonst ist die "Stromwende" (Ist ja bislang keine Energiewende) schon heute am Ende. Wieviel dieser 32 Prozent erneuerbaren Stroms wird ins Ausland verschenkt?
    Besser ist hier das Niederländische Modell mit rückwärtslaufenden Stromzählern. Soll doch der Stromversorger den Lastgang managen. Wird dann über die Netzentgelte umgelegt. Ist in D aber schon zu spät, da wir noch mindestens 15 Jahre die EEG-Anlagen finanzieren müssen.


    https://www.enexis.nl/consument/slimme-meter?src=pnf

  • Wie sollte die Lücke geschlossen worden sein? Ich betreibe ein Studentenwohnheim mit 15 Personen. Über diverse Umlagen habe ich mir noch nie Gedanken gemacht. Ich würde das als Betriebsstrom bezeichen. Kaum liest man hier mal ein paar Jahre nicht mehr mit..... ;(

    Dachs 5,3 MSR2 aus 2007, Solon 8 kWp aus 2003, Sharp 5,94 kWp aus 2004, Iventux 3,68 kWp aus 2009, Schott 4,53 kWp aus 2011, Sonnen 10 kWh aus 2017;

    Dachs 5,5 MSR2 aus 2012, Varta 9 kWh aus 2016, PV 3,9 kWp aus 2004, Aleo 6,1 kWp aus 2021; Solyco 11,6 kWp aus 2022,

  • Wie sollte die Lücke geschlossen worden sein? Ich betreibe ein Studentenwohnheim mit 15 Personen.

    brauchst Dir keine Gedanken machen, wenns schon immer ne "Inclusivmiete" war gibts da nix dran zu rütteln.
    Die Möglichkeiten Neu "all inclusiv" zu Vermieten sind in den letzten Jahren durch verschiedene Gesetze arg beschnitten worden zb. durch die HeizkostenV.


    Grüße

  • ?(


    Da steht doch eindeutig, daß die § 3 bis 7 nicht für Gebäude mit BHKW anzuwenden sind - was hat das jetzt mit der vdi zu tun?