EÜR bei mehreren Teilanlagen

  • Mal eine kurze Statusmeldung:
    - BHKW wurde als Liebhaberrei eingestuft ca. 5€/Jahr Verlust - d.h. EÜR entfällt. UST bleibt bis zum Wechsel auf KUR
    - PV alleine wollte FA nicht als Liebhaberrei anerkennen, obwohl ich vorgerechnet habe, dass die Selbskosten > Einspeisevergütung ist und somit maximal ein NULL Ergebnis bei EÜR rauskommen kann (bei 100% Eigenverbrauch)
    - Als ich jedoch meinen Batteriespeicher gemeldet habe (Selbstbau und nicht in der Abschreibung) - war das ganze dann doch als Liebhaberei einzustufen - finanziell hat sich aber gar nichts geändert


    Mir scheint als hätten die FA etwas merkwürdige Vorgaben und Prinzipien statt einfach mal Mathematik zu bemühen.
    Sei es drum mein Ziel EÜR befreit zu werden ist ab nächstem Jahr erreicht, inkl. der neuen Nordanlage.


    Wo ich noch ein wenig knabbere ist der Wechsel zu KUR. 2012 ist die erste Anlage in Betrieb gegangen somit kann ich ab 2017 zur KUR wechseln. Allerdings sind die anderen Anlagen ja alle erst in den Jahren danach erbaut worden. Meines wissens kann man aber nur als Gesamtunternehmer KUR oder Regelesteurung haben - einzelne Anlagen in KUR zu nehmen geht nicht. Muss ich dann evtl. UST zurückerstatten (für die Anlagen die nach 2012 erbaut wurden)?


    Und noch ein Punkt: bei der Regelbesteuerung mit EÜR meinte das FA ich solle bei der UST die Selbstkosten ansetzen, ohen EÜR wäre aber der Marktpreis der Grundversorgers anzusetzen. Das kommt mir etwas merkwürdig vor. Das mit den Selbstkosten waere nat. besser. Wer gibt keine EÜR ab und was setzt Ihr bei PV Eigenverbrauch in der UST an?

  • Moin @endurance,

    Sei es drum mein Ziel EÜR befreit zu werden ist ab nächstem Jahr erreicht, inkl. der neuen Nordanlage.

    Na da gratuliere ich aber. :thumbup:

    Meines Wissens kann man aber nur als Gesamtunternehmer KUR oder Regelbesteuerung haben - einzelne Anlagen in KUR zu nehmen geht nicht.

    So isses.

    Muss ich dann evtl. UST zurückerstatten?

    Ja. Geregelt ist das in § 15a Abs. 1 und 7 UStG:


    § 19 Abs. 1 UStG regelt die Bedingungen der KUR. In Abs. 2 steht, dass der Widerruf (also die Rückkehr zur KUR) immer nur mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres möglich ist.


    Ich verstehe das so: Die Wartefrist bei der KUR beträgt volle fünf Kalenderjahre, in der Praxis also immer 5 plus x Jahre ab Anschaffung eines Wirtschaftsgutes. Beispiel: Bei Inbetriebnahme nur einer Anlage im Sommer 2012 wäre erstmalig für das Steuerjahr 2018 (nicht '17!) eine unbeschadete Rückkehr zur KUR möglich. Bei früherer Rückkehr greift § 15a Abs. 1 UStG. Angenommen, Deine drei Anlagen wurden in den Jahren 2012, 2013 und 2015 in Betrieb genommen und Du wechselst die Besteuerung ab dem Steuerjahr 2018: Dann ist die erste Anlage "frei". Für die zweite Anlage musst Du ein Fünftel der seinerzeit dafür geltend gemachten Vorsteuer zurückzahlen und für die dritte Anlage drei Fünftel. (Das kann sich trotzdem rechnen, z.B. wenn die jüngeren Anlagen sehr viel billiger waren und dementsprechend wenig Vorsteuer darauf anfiel.)

    Und noch ein Punkt: bei der Regelbesteuerung mit EÜR meinte das FA ich solle bei der UST die Selbstkosten ansetzen, ohen EÜR wäre aber der Marktpreis der Grundversorgers anzusetzen. Das kommt mir etwas merkwürdig vor. Das mit den Selbstkosten waere nat. besser. Wer gibt keine EÜR ab und was setzt Ihr bei PV Eigenverbrauch in der UST an?

    Also diese Aussage ist nun ein völliges Durcheinander. "Regelbesteuerung" ist ein Ausdruck, der sich auf die USt bezieht. Der Eigenverbrauch (hier "unentgeltliche Wertabgabe") wird bei der USt zusätzlich zum verkauften Strom abgerechnet, was bei sehr großen Anlagen z.B. darauf Einfluss hat, ob eine Anwendung der KUR überhaupt möglich ist. Beides hat aber absolut nichts mit der Anlage EÜR zu tun, denn die gehört zur Einkommensteuer. Die Umsatzsteuer-Erklärung (und nur um die geht es hier) enthält keine Anlage EÜR.


    Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von PV- und auch BHKW-Strom ist in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.09.2014 sehr klar geregelt. Für PV-Anlagen, die ab 01.04.2012 in Betrieb gegangen sind, gilt:


    Zitat von BMFin

    Bezieht der Photovoltaikanlagenbetreiber von einem Energieversorgungsunternehmen zusätzlich Strom, liegt ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als fiktiver Einkaufspreis anzusetzen ist. Sofern der Betreiber seinen Strombedarf allein durch den dezentralen Verbrauch deckt, ist als fiktiver Einkaufspreis der Strompreis des Stromgrundversorgers anzusetzen. Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises ist ein ggf. zu zahlender Grundpreis mit zu berücksichtigen.

    Das BMFin-Schreiben habe ich hier nochmals eingestellt, aber das brauchst Du eigentlich nicht zu lesen, weil die Sachlage bei der PV völlig klar ist: Solange Du Strom aus dem Netz beziehst, gilt für die unentgeltliche Wertabgabe aus Deinen PV-Anlagen der (Netto-)Preis pro kWh, den Du Deinem Stromversorger bezahlst. Beziehst Du keinen, so gilt der Preis des Grundversorgers. Die Grundgebühr gehört jeweils dazu und ist auf die insgesamt von Dir verbrauchten Strom-kWh umzurechnen, also EV+Zukauf (das Rechenbeispiel in dem BMFin-Schreiben lautet noch anders, das wurde aber wohl inzwischen korrigiert - auch weil es bei geringen Zukaufsmengen zu abstrusen Ergebnissen führt). Die Selbstkosten sind bei PV-Anlagen für die Umsatzsteuer dagegen irrelevant.


    Beim BHKW ist es anders: Da gelten für die Wärme (abgesehen von einer Vereinfachungsregel, bitte ggf. auf S.8 selbst nachlesen) tatsächlich die Selbstkosten, während die USt auf den selbst verbrauchten Strom durch die fiktive Rücklieferung bereits entrichtet wurde - also in der USt-Erklärung gar nicht vorkommt. (Letzteres gilt übrigens auch für PV-Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31.03.2012 - wo deshalb eine Rückkehr zur KUR de facto eigentlich nichts bringt.)


    Und bei der Einkommensteuer (wo ggf. die Anlage EÜR eine Rolle spielt) ist es wieder anders: Hier kann man tatsächlich wählen, ob man - mit oder ohne Anlage EÜR - a) die Selbstkosten, b) den Marktpreis (zu berechnen wie oben) oder c) einen Pauschalpreis von 20 ct/kWh ansetzt. Aber das ist ja jetzt für Dich kein Thema mehr.


    Gruß, Sailor

  • Danke - das EÜR nix mit UST zu tun hat ist soweit klar - sagte auch das FA trotzdem haben Sie unterschiedliche Berechnung der UST vorgeschlagen. Da es zu meinem Vorteil war OK - logisch war es aber nicht. Ich gehe mal davon aus, dass das FA hier einfach nur vereinfachen wollte und die gleiche Berechnung (Selbstkosten) für EÜR und UST bzgl der unentgeldlichen Wertabgabe angesetzt hat.


    Ansonsten bestätigt Du meine Annahmen.


    Eine Frage noch: bei der Regelbest./KUR legt man sich ja immer für 5 Jahre fest - ich gehe mal davon aus wen ich mich jetzt nicht umentscheide werde ich weitere 5 Jahre warten müssen - korrekt?
    D.h. ich muss mir ausrechnen was günstiger ist - 2018 einen Teilbetrag zurückzahlen oder weitere 5 Jahre UST Abgaben tätigen. Kurz überschlagen wären weitere 5 Jahre UST etwas (100-500€ günstiger je nach Annahme des EV Anteils) - also abwägen was mir der Mehraufwand wert ist...

  • ich gehe mal davon aus wen ich mich jetzt nicht umentscheide werde ich weitere 5 Jahre warten müssen - korrekt?

    Nein. Nach Ablauf der fünf Kalenderjahre ist eine solche Entscheidung jederzeit möglich (vorher natürlich auch, nur kostet's dann halt etwas USt). Du musst Dich auch nicht unbedingt gleich zu Anfang eines Jahres für dieses Jahr festlegen, sondern kannst in Ruhe abwarten, ob im laufenden Jahr größere Reparaturen hochkommen (z.B. ein Ersatz-Wechselrichter), für die Du die Vorsteuer noch geltend machen möchtest. Wenn Du beispielsweise ab 1.1.18 zur KUR wechseln möchtest, ist dies dem Finanzamt spätestens im Rahmen der USt-Erklärung für 2018 mitzuteilen, die im Frühjahr 2019 erstellt wird. Natürlich musst Du dann Umsatzsteuer, die im Jahr 2018 noch (z.B. vom Verteilnetzbetreiber) an Dich bezahlt wurde, an das Finanzamt abführen, darfst aber ab 1.1.18 bezahlte Vorsteuern (z.B. auf Wartungsarbeiten) nicht mehr geltend machen.

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