Hallo,
im aktuellen EEG 2017 findet sich eine aktualiserte Regelung zur Vergütung bei negativen Preisen (§51). Da steht nun
Alles anzeigen§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
(1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der europäischen Strombörse European Power Exchange in Paris in der vortägigen Auktion an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 3 Megawatt,
2. sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt, wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,
[..]
Zum Vergleich lautet die entsprechende Passage aus dem KWKG 2016
§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
(8) Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der europäischen Strombörse European Power Exchange (EPEX Spot SE) in Paris Null oder negativ ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen. Der während eines solchen Zeitraumes erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.
KWK-Anlagen sind disponibel und können im Gegensatz zu Windparks auf Preissignale reagieren, aber man erkennt, dass im EEG eine Ausnahmeregelung für kleine Anlagen geschaffen wurde. Dies fehlt im KWKG insbesondere für kleine KWK-Anlagen, die nicht der Direktvermarktungspflicht unterliegen. Haltet Ihr eine Ausnahmeregelung für
a) 50 kW (Kleinst-KWK-Anlagen nach Richtlinie 2012/27/EU) oder
b) 100 kW (Direktvermarktungspflicht nach KWKG 2016)
besser begründbar?
Gruß,
Gunnar