Sailor,
willst Du ehrlich dafür pladieren, mit einer Durchführungsbestimmung erstmal sich selbst in den Fuß zu schießen, statt die Korrektur einer Ungerechtheit (fehlende Bagatellgrenze) anzugehen?
Gruß,
Gunnar
Sailor,
willst Du ehrlich dafür pladieren, mit einer Durchführungsbestimmung erstmal sich selbst in den Fuß zu schießen, statt die Korrektur einer Ungerechtheit (fehlende Bagatellgrenze) anzugehen?
Gruß,
Gunnar
Gunnar,
Nicht "erstmal", sondern wenn (was ich erwarte) die Politik diese Ungerechtigkeit (wie so viele andere Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit dem EEG) nicht beseitigen wird. Dass im § 7 (8) KWKG die Bagatellgrenze weggelassen wurde, war doch kein Irrtum sondern Absicht. Der Grund dafür (was immer das war) besteht vermutlich weiter, also werden sie es nicht ändern. Mein Vorschlag erfordert diese Änderung nicht, das könnten die Netzbetreiber einfach so machen wenn sie wollten.
Aber wenn Du weiterhin an das Gute im Energiepolitiker glaubst, kann ich nur hoffen, dass Du damit Recht bekommst - dann wären Ideen wie meine natürlich überflüssig.
Gruß, Sailor
Moin,
ich verstehe nicht viel von diesen Gesetzgebungsverfahren und wer, wann, wo dort ein Pinselstrich ins Gesetz kommt.
Wäre es Möglich die Sache über eine Onlinepetition ins Rollen zu bringen?? Evt. gibt es auch Überschneidungen mit unseren Freunden der PV Fraktion die wir ebenfalls aufdecken und Richtigstellen können ??
Grüße
@gunnar.kaestle Im übrigen ist ja gerade eine Anpassung von KWKG und EEG im Umlauf, steht da schon was in unserem Sinne drin??
Moin,
der Referentenentwurf ist nun Offiziell verteilt worden, Frist zur Stellungnahme bis 04.10.Dienstschluss
ZitatAlles anzeigen
„(7) Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone
Deutschland am Spotmarkt der relevanten Strombörsen in der vortägigen
Auktion null oder negativ ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen.
Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die
Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet. Zur Bestimmung der relevanten
Strombörsen und der Berechnung der Zeiträume ist § 8a der Erneuerbare-
Energien-Ausführungsverordnung entsprechend anzuwenden.
mfg
Hallo,
die unten stehende Email ging an eine Handvoll Bundestagsabgeordnete. Macht jemand mit und Copy & Pastet den Text als Entwurf, um weitere Mitglieder des Wirtschaftsausschusses auf das Manko der fehlenden Bagatellgrenze aufmerksam zu machen?
Gruß,
Gunnar
Zitat von Gunnar KaestleAlles anzeigenSehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Email beziehe ich mich auf die folgende Passage aus dem
jünsten Gesetzesentwurf zur Kraft-Wärme-Kopplung. „(7) Für Zeiträume, in
denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am
Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder
negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf
null. Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht
auf die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.“ S. 14, DS 18/10209
Diese Passage ähnelt der aus dem EEG, mit dem Unterschied, dass im EEG
eine Bagatellgrenze von 500 kW eingezogen wurde. Diese Bagatellgrenze
fehlt hier.
Zuerst ist einmal festzuhalten, dass es richtig ist, dass KWK-Anlagen
auf Preissignale reagieren sollen (weil sie es können) und dass diese
Anreizwirkung durch eine Dynamisierung (= Setzen auf Null) des
KWK-Zuschlags verstärkt werden soll. Bei EEG-Anlagen hingegen ist zu
hinterfragen, inwiefern es sinnvoll ist, wettergetriebene Anlagen von
Marktpreissignalen leiten zu lassen. Bei KWK-Anlagen, die speicherbare
Primärenergien (Brennstoffe) nutzen, können wir jedoch eine
Steuerbarkeit feststellen, die durch adequate Preissignale nutzbar ist.
Allerdings darf man bzgl. der Fernsteuerbarkeit und Administration des
Ganzen nicht die Verhältnismäßigkeit vernachlässigen. Bei den
Kleinstanlagen im Mini- und Mikro-KWK-Segment steht der Aufwand der
Erfassung, Bearbeitung und Weiterleitung der Zeiten mit negativem Preis
in keinem Verhältnis zum Nutzen, sowohl beim Anlagenbetreiber wie auch
beim Netzbetreiber. Gerade bei den Mini-KWK-Anlagen ist der
bürokratische Aufwand im Betrieb im Vergleich zur installierten Leistung
schon jetzt sehr hoch, so dass er einen starken Hinderungsgrund für
diese Technologie darstellt.
Daher möchte ich plädieren, auch im KWKG genauso wie im EEG eine
Bagatellgrenze einzuziehen, z.B. durch die Ergänzung des obigen Absatzes
mit dem Folgenden Satzes: "Satz 1 gilt nicht für KWK-Anlagen bis zu
einer elektrischen KWK-Leistung von XX kW." Als Grenzwert würden sich
die bekannten 50 kW anbieten, was deutlich unter den 500 kW aus dem EEG
liegt.
Mit Clausthaler Glückauf,
Gunnar Kaestle