Bestehende Erzeugungszähler und das KWKG 2016

  • Hallo zusammen,


    die AVU Netz will für ein am 07.10.2015 (!) in Betrieb gegangenes 11-kW-BHKW den im Gerät verbauten, geeichten Erzeugungszähler nicht mehr anerkennen und beruft sich auf die neue KWK-Gesetzgebung. Bei allen anderen Bestandsanlagen hat sich kein anderer Netzbetreiber gemeldet. Der Kunde soll nun a) die AVU mit der Messung beauftragen oder b) einen anderen Netzbetreiber mit der Messung beauftragen oder c) selber messen und seine Sachkunde nachweisen. Ist dies so richtig? Danke für Eure Antworten

  • Hallo Hans_Dampf,


    ich glaub wir hatten eine ähnliche Fragestellung vor kurzem.
    Ist das BHKW bereits in Betrieb hat es Bestandsschutz, es gilt wer lesen kann ist sachkundig ( vergleiche EEG Clearingstelle 2012/7 )


    Für zukünftig in Betrieb gehende BHKW könnte es Änderungen geben, das hängt aber nicht mit dem KWKG sondern mit dem ENWG und dem daraus erwachsenen "Verordnungspaket intelligente Netze" mit der "Messsystemverordnung" zusammen. klick


    Allerdings kann ich nicht sagen ob die Sache schon rechtskräftig ist ?(


    Grüße

  • Allerdings kann ich nicht sagen ob die Sache schon rechtskräftig ist

    Ein BHKW, das heute in Betrieb geht, wird gemäß dem KWKG 2016 eingeschätzt, und da wird auf das EnWG §21b-h verwiesen. Die Messstellenbetriebsgesetz soll diese Paragraphen ablösen aber hierzu gibt es einen Regierungsentwurf. Das Parlamentarische Verfahren hat nach meinem Kenntnisstand noch nicht angefangen, lediglich der Bundesrat hat schon seine Stellungnahme abgegeben.


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Ich hab da immer wieder ein Problem "der anderen Art" :
    Obwohl ich immer wieder darauf hinweise, wird mir trotz eigenen MSB/MDL (Fa. Bock - Nähe Freital) stets wieder vom Lieferanten des Fremdbezuges (zuletzt Stromio GmbH) der Meßstellenbetrieb in Rechnung gestellt. Ich bezahle den MSB jedoch bereits privat selbst ! Es wird sogar noch die Ablesung aufgeführt, obwohl hier bestenfalls mal der NB "vorbeikommt"... - i.d.R. lese ich selbst ab und melde dies dem MSB !

  • Guten Abend,
    kann das angehen, dass laut neuem KWKG (§14 Abs. 1 i.V.m. §35 Abs. 9) der Betrieb des privaten Erzeugungszähler (im BHKW-Schaltschrank) auf den VNB bzw. einen Messtellenbetreiber übergehen muß? Stehen tut es ja im Gesetz... . Aber bei einer Bestandsanlage (Inbetriebnahme 2009) ?? Stromnetz HH hat da nen Betreiber einer 34 kW-Anlage entsprechend angeschrieben. SNHH verlangt für den Fall dass Sie es übernehmen einen entsprechenden Zählerplatz nach TAB, d.h. komplett neuer Zählerplatz und Zähler... .
    Kann das angehen...?


    Danke für Eure Antwort(en).
    Gute Nacht.

  • Wenn man selbst messen möchte, muss man nach dem aktuellen KWKG Messstellenbetreiber werden. Alternativ dazu kann man natürlich auch einen freien Messstellenbetreiber beauftragen. Für Vereinsmitglieder im BHKW-Forum e.V. gibt es z.B. Sonderkonditionen bei Discovergy!

    Zitat

    Mitglieder erhalten die Smart-Meter-Messung einer Erzeugungsanlage (PV/BHKW) sowie einen Zwei-Richtungs-Zähler im Paket für 90 Euro im Jahr. Das Mitgliederangebot kann bis mindestens Ende 2015 unter der Rufnummer 0241-53809410 in Anspruch genommen werden.

    Mir ist nicht bekannt, dass das Angebot ausgelaufen wäre, also einfach mal anfragen.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Hi Lui,


    gibt es keinen Bestandschutz für in Betrieb befindliche Anlagen? Und wenn ich, wie bei von Stromnetz Hamburg verlangt, einen eigenen Zählerplatz beriet stellen muss, erfasse ich ja nicht die reine Eigenerzeugung, sondern da geht dann der Strom der Hilfsaggregate von ab. Die reine Eigenerzeugung kann ich nur im BHKW selbst erfassen.


    Ich bin ziemlich ratlos.

  • Wenn man selbst messen möchte, muss man nach dem aktuellen KWKG Messstellenbetreiber werden. Alternativ dazu kann man natürlich auch einen freien Messstellenbetreiber beauftragen.

    DAnke Lui!
    das heißt, dass Du es auch so siehst, dass die Bestandsanlage(n) vor 2016 entsprechend bzgl. Zählerplatz und Messtellenbetreiber ertüchtigt werden muß!? Kann man was dagegen tun, oder lohnt es eh nicht, wegen Smartmeter Rollout...?


    Alikantes angesprochener Bestandsschutz nach Empfehlung 2012/7 d. EEG-Clearingstelle 2012_7_Empfehlung EEG-CLearingstelle.pdf(betrifft fossil KWK...?) gilt nur bis zu evtl. weiteren Neuregelungen ("Diese Empfehlung gilt vorbehaltlich abweichender Festlegungen der Bundesnetzagentur(BNetzA) oder gesetzlicher Neuregelungen") - hinfällig.


    Ein Mitarbeiter von Stromnetz HH meinte am Telefon, sie setzen nur das Gesetz um und ließ durchblicken, sie haben eigentlich selbst keine Freude damit, Mords Lawine... .


    Kennt jemand die Hintergründe, weshalb das so rein kam, dass es auch für Bestandsanlagen gilt...?


    Ich bin beeindruckt, was die Kernmannschaft dieses Forums so leistet - DANKE!

  • Moin,


    ich bin nach wie vor der Meinung - und hab das auch irgendwo gelesen - das es Bestandsschutz gibt. Erst mit einer Änderung in der Anlage, und das kann schon der MID Ablauf des Zählers sein, läuft der Schutz aus.
    Man kann das auch im Gesetz nachvollziehen da fast alle Fristen auf 2017 + 8 Jahre ausgelegt sind. 8 Jahre = MID Konf.
    Im übrigen ist auch die neue Messstellenverordnung m.M. noch im Stadium Referentenentwurf.


    Grüße

  • Bestandsschutz greift hier leider wohl nicht, siehe:

    (9) Für die Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auf Anbringung der Messeinrichtungen ist § 8 Absatz 1 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bis zum 30. Juni 2016 anzuwenden.

    Zählerplätze müssen nicht in alter 3-Punkt-Schrankbauform errichtet werden! Der Messstellenbetreiber (MSB) bestimmt, wie der Zählerplatz beschaffen sein muss. Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber (in diesem Fall Hamburg Netz, a.k.a. Vattenfall) aber nicht im BHKW mit Hutschiene messen will, kann der Betreiber entweder einen neuen wenngleich antiquierten Messplatz nach den Wunschvorstellungen von Hamburg Netz errichten - oder kann sich einen freien Messstellenbetreiber suchen, der auch in modernen Bauformen Zähler bereitstellt. Freie MSB dürfen auch dann mit modernen Zählern messen, wenn der Netzbetreiber sich dagegen zu sträuben versucht (http://www.bhkw-infothek.de/na…ier-messstellenbetreiber/).


    Der BHKW-Eigenverbrauch für die Hilfsaggregate kann bei einer zentralen Messanordnung extern gespeist werden. Dazu ist aber ggf. ein Umbau am BHKW erforderlich. Alternativ kann man auch die Leitungen, die jetzt im BHKW-Schaltschrank auf dem Zähler liegen bis zu einem zentralen Zählerschrank verlängern. Ich würde aber erst schauen, ob man sich nicht mit dem grundzuständigen MSB auf eine Messung im BHKW einigen kann - und wenn dieser zu unflexibel ist, einen freien MSB suchen.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo: