Bestehende Erzeugungszähler und das KWKG 2016

  • mh,


    wenn dieser Passus nicht bedeutet das alle Anlagen welche vor dem 30.06.2016 Inbetriebgesetzt wurden den betreibereigenen Zähler behalten können ist entweder das Gesetz dümmlich geschrieben oder der Gesetzgeber möchte den VNB und Gerichten ne Menge Arbeit machen.


    Ich für meinen Teil werde abwarten, denn mein VNB hat sich mit solch einem Begehren noch nicht gemeldet :popcorn:


    Grüße

  • Der BHKW-Eigenverbrauch für die Hilfsaggregate kann bei einer zentralen Messanordnung extern gespeist werden. Dazu ist aber ggf. ein Umbau am BHKW erforderlich. Alternativ kann man auch die Leitungen, die jetzt im BHKW-Schaltschrank auf dem Zähler liegen bis zu einem zentralen Zählerschrank verlängern. Ich würde aber erst schauen, ob man sich nicht mit dem grundzuständigen MSB auf eine Messung im BHKW einigen kann - und wenn dieser zu unflexibel ist, einen freien MSB suchen.

    Genau das ist das Problem, welches ich bei (bzw. seit) IB 01/2010 hatte. Lt. KWKG 2009 bereits ist eine Generatornettostrommessung gefordert ! Die sog. Hilfsaggregate sind Bestandteil der Heiz-Anlage und haben mit dem "sog. Eigenverbrauch des BHKW" absolut nix zu tun - oder woher wurden die "Hilfsaggregate" vor BHKW-Einbau gespeist ??? Der einfache Ausweg war, die vorhandene Leitung der Allgemeinstromversorgung in ein Relais-Tableau zu führen und die Hilfsaggregate über ebend Relais vom BHKW ansteuern zu lassen. Die Stromversorgung blieb dabei so wie vorher extern. Kostenpunkt durch eine Elt-Fa. ca. 400 €...- Elektriker machen das selbst (nicht sog. Bastler !!!).

  • Lt. KWKG 2009 bereits ist eine Generatornettostrommessung gefordert !

    Das ist nicht ganz richtig: Maßgeblich ist die "Nettostromerzeugung", welche definiert ist als "die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs [...]". Es ist also nicht der "Generatornettostrom" zu messen, sondern der Generatorstrom abzüglich der Primäraggregate für den BHKW-Betrieb (Steuerschrank, Primärkreispumpe usw.). Nur die Hilfsaggregate (Sekunderkreispumpe, Mischer, Heizungssteuerung) sind davon ausgenommen.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Es ist also nicht der "Generatornettostrom" zu messen, sondern der Generatorstrom abzüglich der Primäraggregate für den BHKW-Betrieb (Steuerschrank, Primärkreispumpe usw.). Nur die Hilfsaggregate (Sekunderkreispumpe, Mischer, Heizungssteuerung) sind davon ausgenommen.

    Korrekt - das ist der Gesetzestext, hatte ich so genau nicht im Kopf. Macht ca. (BHKW-Pumpe 60 W; Steuerschrank ca. 50 W) 110 Watt Differenz - ohne externe Stromversorgung hatte ich s.Zt. im 1. vollen Betriebs-Monat Februar 2010 jedoch rd. 1.200 kWh Differenz zum EVU-Zähler. Das ist dann schon eher beachtlich ! Kann man übrigens auch in alten Beiträgen nachlesen... ;)

  • Ich ziiere mal aus dem Schreiben der Stromnetz Hamburg:


    Die Übernahme des Messstellenbetriebes durch den Anlagenbetreiber selbst ist ab dem vorstehend genannten Datum nicht mewhr zulässig, soweit der Anlagenbetrieber nicht nachweislich über eigen Fachkunde verfügt.



    Was für Fachkunde muss ich denn da haben? Ich habe meine Anlage seit dem 6.3.13 in Betrieb. Und nhabe immer alle Zähler selbst abgelesen. Bei mir war noch nie ein Zählerableser der Stromnetz Hamburg. Reicht das als Fachkundenachweis?

  • Was für Fachkunde muss ich denn da haben? Ich habe meine Anlage seit dem 6.3.13 in Betrieb. Und nhabe immer alle Zähler selbst abgelesen. Bei mir war noch nie ein Zählerableser der Stromnetz Hamburg. Reicht das als Fachkundenachweis?

    Fachkundig zur Durchführung des Messstellenbetriebs ist nach Auslegung der Clearingstelle EEG wer "des Lesens und Schreibens hinreichend kundig ist". Allerdings muss man, um MSB zu werden, einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag mit dem Verteilnetzbetreiber abschließen und die rechtlichen Anforderung erfüllen. Näheres dazu erklären die Links auf der von mir verlinkten Seite der Clearingstelle.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Zwei Monate sind vergangen, seit wir darüber berichteten, dass das KWKG 2016 aufgrund des von EU-Kommission und Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) verschleppten Notifizierungsverfahrens noch immer nicht vollständig in Kraft getreten ist. An diesem Zustand hat sich zwischenzeitlich nichts geändert, was bei den …

    Weiterlesen →

    Quelle: http://www.bhkw-infothek.de/na…r-den-messstellenbetrieb/

  • Liebe BHKW-Freunde,


    zahlreiche BHKW-Betreiber mit eigenem Stromzähler zur Messung der KWK-Stromerzeugung haben in den letzten Wochen bereits Post von Ihrem Netzbetreiber erhalten. Aufgrund einer rechtlichen Änderung im KWK-Gesetz 2016 ändert sich zum 1. Juli 2016 die Grundzuständigkeit für die Messung von KWK-Strom. Auch für die Betreiber von PV-Anlagen wird sich mit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), dessen Verabschiedung im Bundestag für Donnerstag, den 23. Juni 2016, vorgesehen ist, aller Voraussicht nach die Grundzuständigkeit für die Messung vom Anlagenbetreiber auf den Netzbetreiber verschieben.


    Diese rechtlichen Änderungen betreffen nicht nur Neuanlagen, sondern alle BHKW- und PV-Bestandsanlagen und treten unabhängig von einer eventuellen Mitteilung durch den Netzbetreiber ein. Es ist daher allen Anlagenbetreibern dringend anzuraten, ihrem zuständigen Netzbetreiber in Textform unter Angabe der konkreten Messstelle mitzuteilen, wie und durch wen der Messstellenbetrieb künftig erfolgen soll, um späteren Ärger zu vermeiden.


    Wie bereits bei zahlreichen Gesetzesänderungen zuvor, versuchen einige Netzbetreiber jetzt erneut die Gelegenheit zu nutzen, um die Besitzer kleiner Erzeugungsanlagen dazu zu drängen, den Messdienst des Netzbetreibers mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen. Auch von gezielter Falschinformation der Anlagenbetreiber schrecken einige Netzbetreiber dabei nicht zurück. Aussagen in mancher dieser Schreiben, dass „ein kundeneigener Messstellenbetrieb nach neuer Gesetzeslage nicht mehr vorgesehen ist“ sind so pauschal schlicht unwahr!


    BHKW- und PV-Betreiber, die des Lesens und Schreibens kundig sind (so die bisherige Auffassung des BGH), besitzen wohl auch weiterhin die notwendige Fachkunde, den Messstellenbetrieb für bereits installierte Stromzähler vorzunehmen, sofern sich dieser im Ablesen der Zählerwerte in Kilowattstunden erschöpft. Strittig sind jedoch aktuell schon die Anforderungen an die elektronische Datenübermittlung für selbst messende Erzeugungsanlagenbetreiber und mit dem MsbG ist dahingehend eine weitere Verschärfung zu erwarten. Auch der Abschluss der notwendigen Verträge für die Übernahme des Messstellenbetriebs sowie immer neue Behauptungen von Netzbetreibern über die vermeintliche Unzulässigkeit der betreibereigenen Messung kann für Anlagenbetreiber zermürbend sein. Neben der Messung durch den Betreiber selbst oder durch den Messdienst des Netzbetreibers besteht seit einigen Jahren alternativ die Möglichkeit, einen unabhängigen Messstellenbetreiber zu beauftragen. Aufgrund hoher Anfahrts- und Installationskosten erschien diese Möglichkeit vielen Kleinanlagenbetreibern bisher wenig attraktiv – gleichwohl mit einer solchen Lösung auch Smart-Meter-Funktionen realisiert werden können und Sonderkonditionen für Mitglieder im BHKW-Forum e.V. bestehen (siehe „Lösung 3“ im verlinkten Artikel).


    Um Kleinanlagenbetreiber zu unterstützten und diese vor unverhältnismäßigen Kosten zu bewahren, hat der BHKW-Forum e.V. zusammen mit dem Bund der Energieverbraucher e.V. und den unabhängigen Messstellenbetreibern Discovergy sowie Energy Consulting Meyer eine vollkommen neue Lösungsmöglichkeit entwickelt, die einen Weiterbetrieb bestehender betreibereigener Stromzähler ermöglicht: Anstatt bestehende Stromzähler auszuwechseln, nutzt der professionelle Messstellenbetreiber einfach die bereits verbauten und weiterhin im Eigentum des Anlagenbetreibers stehenden Stromzähler. Dazu muss der Anlagenbetreiber dem unabhängigen Messstellenbetreiber lediglich ein hochauflösendes Foto des Zählers und des Zählerschrankes sowie einen Scan des Eichscheins beziehungsweise der MID-Zulassung des Stromzählers sowie ggf. einen Schaltplan zukommen lassen. Die turnusmäßigen Zählerstandsmitteilungen kann der Anlagenbetreiber dem Messstellenbetreiber bequem in Textform zukommen lassen, welcher diese direkt in die Systeme des Netzbetreibers einspielt.


    Die Kosten für diesen auch mit bestehenden Hutschienenzählern in BHKW-Schaltschränken funktionierenden Messstellen-Schutzschirm starten bei einem Euro pro Monat. Einen Vergleich der verschiedenen Angebote für diesen neuen Ansatz (Lösung 2) mit Kontaktdaten der Anbieter sowie die genauen Hintergründe der Gesetzesänderungen und Informationen zur Fortsetzung des Messstellenbetriebs in Eigenregie (Lösung 1) haben wir in einem ausführlichen Bericht zusammengestellt. Darüber hinaus laden wir alle Anlagenbetreiber ein, sich hier im BHKW-Diskussionsforum zum Thema auszutauschen.


    Alle Informationen und Lösungsansätze: Professioneller Messstellenbetrieb als Lösung für den Bestand betreibereigener Erzeugungs- und Erntezähler


    Effiziente Grüße und stets einen guten Wirkungsgrad
    wünscht Euch das Team vom BHKW-Forum e.V.


    PS: Die genannten Informationen spiegeln die Rechtsauffassung des BHKW-Forum e.V. zum Veröffentlichungszeitpunkt unter Berücksichtigung der aktuellen Entwurfsfassungen laufender Gesetzgebungsverfahren wider. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Haftung übernommen werden.

  • Ich habe son Hals
    2014 habe ich bei der Inbetriebnahme einen eigenen Zähler eingebaut.
    Den hat die Netz-AG nicht abgenommen. Sie haben ihren eigenen Zähler eingebaut. Ich einen Rechtsanwalt eingeschaltet ( auf Empfehlung des Forums)
    Jetzt mußte die Netz- AG den Zähler wieder ausbauen und ich konnte meinen eigenen wieder benutzen. 1500 Euro RAW Kosten bez und jetzt wird das alles wieder Rückgängig gemacht.
    Wer denkt sich bloß so was aus ???


    Matzi

  • und jetzt wird das alles wieder Rückgängig gemacht.

    Ähm, nein! Lies doch mal den verlinkten Artikel und insbesondere Lösung 2a.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo: