Umsatzsteuer

  • Sehr geehrte Damen und Herren,



    ich habe viele Artikel, Bücher und Internetseiten gelesen und mir sind folgende Fragen unklar geblieben:

    Bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den dezentralen Verbrauch des produzierten Stroms aus dem BHKW findet eine fiktive Hin- und Rücklieferung statt.



    Welche Bemessungsgrundlage betrifft die Rücklieferung? (im Jahr 2016)

    1. EEX-Referenzpreis + vermiedenes Netznutzungsentgelt
    2. EEX-Referenzpreis + vermiedenes Netznutzungsentgelt + EEG-Umlage
    3. EEX-Referenzpreis + EEG-Umlage



    Welche Bemessungsgrundlage betrifft die Hinlieferung? Bzw. Welcher KWK-Zuschlag wird angewendet?


    - 8 Cent/kWh (Einspeisung in das öffentliche Stromnetz)
    - 4 Cent/kWh (dezentraler Verbrauch)


    Im Jahr 2015 waren beide KWK-Zuschläge gleich hoch, nun 2016 die Änderung und eine unterschiedliche Höhe. Da der Strom bei der umsatzsteuerlichen Betrachtungsweise fiktiv vom Stromnetzbetreiber gekauft wird, stellt sich mir nun die Frage, welche Höhe der KWK-Zuschlag bei der fiktiven Hinlieferung hat. Den der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz (da die Einspeisung fiktiv angenommen wird) oder den des dezentralen Verbrauchs (da es ja eigentlich ein dezentraler Verbrauch ist).



    Ich hoffe Sie können mir weiter helfen.
    Vielen Dank


    MfG

  • Hallo,


    die fiktive Rücklieferung berechnet mein VNB mit EEX+VNN, ich gehe davon aus das es richtig ist.


    Für Hin- und Rücklieferung gelten identische Bemessungsgrundlagen die Summen - in kWh und € - der Hin- und Rücklieferung ist daher gleich groß.


    Der KWK Zuschlag wird bei dieser fiktiven Rechnung nicht berücksichtigt.


    mfg

  • Danke für die schnelle Antwort.


    Meine Frage über den KWK-Zuschlag betrifft allerdings die fiktive Hinlieferung.


    Aus welchem Grund wird die EEG-Umlage bei der Umsatzsteuer außer Acht gelassen?
    Beziehe ich meinen Strom von einem allgemeinen Netzanbieter, zahle ich auf die entsprechende EEG-Umlage auch die Umsatzsteuer.


    Lg

  • Wozu brauchst du diese Aussagen eigentlich - betreibst doch gar kein BHKW ?
    Oder willst du im Interesse der KWK eine Klage gegen diesen ganzen ungerechtfertigten Blödsinn anstreben ? Wäre höchstlöblich... :hutab:

  • Die KWK Zulage bezieht sich auf physisch hergestellten Strom der real gemessen wurde (Wirkarbeit) .


    Die fiktive Hin-und Rücklieferung ist lediglich eine "Steuermathematische" Krücke um den Kleinunternehmern (KUR) die Umsatzsteuer aus der Tasche zu ziehen.


    Die EEG-Umlage wiederum fällt auch nur auf physisch verbrauchten Strom an, sie kann auch nicht mehrfach auf den selben Strom erhoben werden.


    Grüße

  • Moin Ycnan,

    Welche Bemessungsgrundlage betrifft die Rücklieferung? (im Jahr 2016)


    1. EEX-Referenzpreis + vermiedenes Netznutzungsentgelt
    2. EEX-Referenzpreis + vermiedenes Netznutzungsentgelt + EEG-Umlage
    3. EEX-Referenzpreis + EEG-Umlage

    die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch ist wie alle anderen ggf. von Netzbetreibern oder Stromlieferanten verrechneten Abgaben und Verbrauchssteuern USt-pflichtig. Dementsprechend gilt in jedem Fall Bemessungsgrundlage Nummer 2. (Wenn keine EEG-Umlage anfällt, ist der Multiplikator eben Null.)



    Welche Bemessungsgrundlage betrifft die Hinlieferung? Bzw. Welcher KWK-Zuschlag wird angewendet?



    - 8 Cent/kWh (Einspeisung in das öffentliche Stromnetz)
    - 4 Cent/kWh (dezentraler Verbrauch)

    Der Netzbetreiber errechnet aus den übermittelten Zählerständen, wie viele kWh real und wie viele fiktiv eingespeist wurden, und zahlt die unterschiedlichen Zuschläge entsprechend aus. Dementsprechend ist die Bemessungsgrundlage für die an Dich auszuzahlende USt die Summe aus Einspeisevergütung (real + fiktiv) plus KWK-Zuschlag (real*8ct + fiktiv*4ct) plus vNNG (auf real+fiktiv).


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    2 Mal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Neuer Versuch (Probleme beim Posten: erst war der Beitrag doppelt drin, dann war er weg)

  • Dachte kurz mein VNB hat murx gemacht - ABER wo keine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch anfällt ( Eigenverbrauch Altanlage unter 10.000kWh ) wird diese auf nicht ausgewiesen.


    Insofern Denkfehler von mir, Sailor hat recht.


    Grüße

  • Wozu brauchst du diese Aussagen eigentlich - betreibst doch gar kein BHKW ?
    Oder willst du im Interesse der KWK eine Klage gegen diesen ganzen ungerechtfertigten Blödsinn anstreben ? Wäre höchstlöblich...


    Nein ich betreibe kein BHKW. Ich schreibe meine Masterarbeit über das Thema.



    @sailor773


    Vielen Dank für deine Antwort.
    Ich denke das auch so.
    Aber im UStAE (Umsatzsteueranwendungserlass) wird die Rücklieferung ohne EEG-Umlage berechnet. Bzw. auch in allen anderen Quellen.
    Dies habe ich nicht verstanden.
    Denn wenn ich Strom vom öffentlichen Stromanbieter beziehe, dann muss ich auch UST auf die entsprechende EEG-Umlage zahlen.

  • Dachte kurz mein VNB hat murx gemacht - ABER wo keine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch anfällt ( Eigenverbrauch Altanlage unter 10.000kWh ) wird diese auf nicht ausgewiesen.

    keine EEG-Umlage gibt es doch nicht mehr, oder ? Es müssen nach derzeitiger Gesetzeslage 35% gezahlt werden (auf Eigenverbrauch).

  • keine EEG-Umlage gibt es doch nicht mehr, oder ?

    Nein für Bestandsanlagen gelten noch Ausnahmen wie die von mir genannte.


    Da die Summe aller Komponenten aus fiktiver Hinlieferung = der Summe aller Komponenten aus fiktiver Rücklieferung sein muß - sind die Quellen wohl nur nicht aktuell genug.


    Grüße

  • @alikante


    Die Quellen sind durchaus veraltete. Allerdings ist der UStAE im Mai 2016 aktualisiert wurden. Und in diesem steht:


    "Die Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung desNetzbetreibers entspricht der Bemessungsgrundlage für die Hinlieferung ohne Berücksichtigung der nach demKWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge.


    Beispiel:
    (Anlage mit Einspeisung ins Niederspannungsnetz des Netzbetreibers)

    • Bemessungsgrundlage der Lieferung des Anlagebetreibers: EEX-Referenzpreis, Vermiedene Netznutzungsentgelte, Zuschlag nach § 7 Abs. 6 KWKG
    • Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung des Netzbetreibers: EEX-Referenzpreis, Vermiedene Netznutzungsentgelte"


    -> Darin wird die EEG-Umlage bei der Umsatzsteuer nicht erwähnt. und das verstehe ich nicht :/

  • Könnte daran liegen das der VNB gar nichts mit der eigentlichen EEG-Umlage für Letztverbraucher zu tun hat, die Umlage wird vom Letztverbraucher über den Stromhändler eingezogen.


    Die Krücke das der VNB oder gar der ÜNB die Abgabe vom Eigenerzeuger einholen muß ist ja wieder ne andere rechtliche Konstellation und nur der Tatsache geschuldet das hier kein Stromhändler in der Kette ist also nichts physisch vorhandenes abgerechnet werden kann.

  • @alikante


    Also denkst du doch nicht, dass die EEG-Umlage bei der UST angewendet wird ? oder wie verstehe ich deinen letzten Eintrag?


    Gem. EEG § 61 sind es die ÜNB.

  • Das war doch von Sailor soweit alles erklärt.


    Wenn die EEG-Abgabe eingefordert wird, wird auf diesen Betrag natürlich auch Umsatzsteuer fällig.


    Du bist nicht die einzige die dieses Thema verwirrt - wahrscheinlich waren die Gesetzesväter und Mütter auch nicht ganz klar im Kopf bei diesem Konstrukt.


    Die ÜNB sind nur zuständig wenn auch Dritte Letztverbraucher eigenerzeugten Strom verbrauchen, verbraucht nur der Eigenerzeuger selbst den Strom sind es m.M. die VNB.


    Grüße


    PS: ich habe nochmal drüber nachgedacht.


    Die EEG-Abgabe auf Eigenverbrauch ist doch ein eigener Posten, Sie wird inclusive der auf sie entfallenden Umsatzsteuer an ÜNB/VNB abgeführt. Warum muß Sie denn überhaupt in der fiktiven Berechnung auftauchen???


    @sailor773 - evt. habe ich Dir vorhin etwas voreilig zugestimmt. Erklär mal warum die bereits anderswo erfasste Abgabe nochmal in der fiktiven Rechnung auftauchen soll? Oder gehts dabei auch nur darum den Kleinunternehmern - wie bei EEX+VNNE- die Umsatzsteuer nun auch für die EEG-Abgabe aus der Tasche zu ziehen.