Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe viele Artikel, Bücher und Internetseiten gelesen und mir sind folgende Fragen unklar geblieben:
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den dezentralen Verbrauch des produzierten Stroms aus dem BHKW findet eine fiktive Hin- und Rücklieferung statt.
Welche Bemessungsgrundlage betrifft die Rücklieferung? (im Jahr 2016)
1. EEX-Referenzpreis + vermiedenes Netznutzungsentgelt
2. EEX-Referenzpreis + vermiedenes Netznutzungsentgelt + EEG-Umlage
3. EEX-Referenzpreis + EEG-Umlage
Welche Bemessungsgrundlage betrifft die Hinlieferung? Bzw. Welcher KWK-Zuschlag wird angewendet?
- 8 Cent/kWh (Einspeisung in das öffentliche Stromnetz)
- 4 Cent/kWh (dezentraler Verbrauch)
Im Jahr 2015 waren beide KWK-Zuschläge gleich hoch, nun 2016 die Änderung und eine unterschiedliche Höhe. Da der Strom bei der umsatzsteuerlichen Betrachtungsweise fiktiv vom Stromnetzbetreiber gekauft wird, stellt sich mir nun die Frage, welche Höhe der KWK-Zuschlag bei der fiktiven Hinlieferung hat. Den der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz (da die Einspeisung fiktiv angenommen wird) oder den des dezentralen Verbrauchs (da es ja eigentlich ein dezentraler Verbrauch ist).
Ich hoffe Sie können mir weiter helfen.
Vielen Dank
MfG