Rechnungskorrektur wegen geänderter Rechtsauffassung USt (Umsatzsteuer)

  • Ich sags nochmal mit meinen Worten.


    Jede Person muß für Waren bzw. Leistungen die Umsatzsteuer bezahlen ! Für die "Rücklieferung" des Stromes fallen deshalb 19%MWSt. an die an den VNB bezahlt werden müssen. Punkt

    So isses. Punkt :thumbup:


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo!


    Dann endet die Umsatzsteuer für Rücklieferung auch nicht nach Auslaufen der KWK-Förderung?


    Wie kann man technisch, also mit der Einbindung des BHKW, diese Rücklieferung vermeiden? Evtl. mit einer Speichertechnik die das Netz vom Hausnetz trennt? Gibt es da nicht schon Lösungen für den Inselbetrieb von PV?


    Viele Grüße
    Joachim

  • Moin,

    Dann endet die Umsatzsteuer für Rücklieferung auch nicht nach Auslaufen der KWK-Förderung?

    das ist ne gute Frage.


    Da sie sich auf den EEX bezieht möchte man meinen sie läuft weiter.


    ABER Ihrem Grunde nach gehört diese Krücke zur KWK-Vergütung und wird auf der Jahresabrechnung ( zumindest bei mir ) zusammen mit der KWK-Vergütung auf Eigenverbrauch ausgewiesen.


    Diese Rücklieferung gibts ja nur weil der VNB Strom vergütet den er gar nicht bekommt - deshalb fiktiv.
    Sobald die 10 Jahre Förderung vorbei sind ändert sich nach meiner Auffassung die Gesetzliche Grundlage bzw. das Rechtsverhältniss zwischen VNB und mir. Der VNB bezahlt dann nur noch den Strom den er auch geliefert bekommt, insofern gibts dann m.M. kein Rücklieferung mehr.


    Grüße

  • Moin Dachstreiber,

    Dann endet die Umsatzsteuer für Rücklieferung auch nicht nach Auslaufen der KWK-Förderung?

    Doch, tut sie, und zwar weil es nach Auslaufen der KWK-Förderung keine Rücklieferung mehr gibt.


    In dem o.g. BMFin-Schreiben ist in Abschnitt IV.1. folgendes festgelegt:
    "Soweit der Anlagenbetreiber Strom unter Inanspruchnahme der Vergütung nach § 4 Abs. 3a KWKG dezentral verbraucht, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor."


    § 4 Abs. 3a KWKG lautet wie folgt:
    "(3a) Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, mit dessen Netz die in Satz 1 genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist."


    Solange also KWK-Zulage für den selbstverbrauchten Strom gezahlt wird, liegt umsatzsteuerrechtlich eine Rücklieferung vor, danach nicht mehr.


    Wie das in der Praxis abläuft, weiß ich auch nicht - insbesondere zu welchem Datum genau die Förderung ausläuft (taggenau 10 Jahre nach Inbetriebnahme oder zum jeweiligen Monatsende?). Normalerweise müsste der Netzbetreiber, der ja den KWK-Zuschlag ausbezahlt, da selbst drauf achten und zum festgesetzten Datum eine Zwischenablesung von Erzeugungs- und Einspeisezähler anfordern. Oder der Netzbetreiber ermittelt das über rechnerische Interpolation (er hat ja in jedem Fall die Zählerstände zu den Quartalsenden). In jedem Fall darf die Abrechnung für das Jahr, in dem die Förderung endet, USt-pflichtige Rücklieferungen nur für Verbrauch ausweisen, für den auch KWK-Zulage gezahlt wurde. Ansonsten ist sie falsch und muss korrigiert werden.


    Technische Tricks, um die "Rücklieferung" nach Förderungsende zu stoppen, sind also nicht erforderlich.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo in die Runde,


    das BMF-Schreiben v. 14.03.2011 haben viele Netzbetreiber noch nicht endeckt. ;)


    In der Sache bin ich gleicher Meinung wie sailor773.
    Wir haben zwei Parteien, deren Umsatzsteuerpflicht zu beurteilen ist. Zum einen den BHKW-Betreiber. Ist er Kleinunternehmer, entsteht auf dessen Lieferungen und Eigenverbrauch (selbst genutzter Strom, Wärme) keine Umsatzsteuer.
    Auf der anderen Seite haben wir den Netzbetreiber, der die fiktive Rücklieferung tätigt. Der ist ein regelbesteuerter Unternehmer und muss auf alle verlangten Netto-Entgelte die Umsatzsteuer draufrechnen. Dies ist völlig unabhängig davon, ob der (Rück)belieferte Kleinunternehmer, regelbesteuerter Unternehmer oder Privatperson ist. Aus gleichem Grund fragen auch andere Unternehmer nicht, ob der Kunde Kleinunternehmer, Privatmann etc. ist. Maßgeblich für die Umsatzsteuer sind nur die Verhältnisse des ausführenen/liefernden Unternehmers. Die Rücklieferung kostet also Umsatzsteuer.


    Die fiktive Hin- und Rücklieferung gilt aber nur, solange der KWK-Zuschlag gezahlt wird. Eine Abrechnung nach Auslaufen des KWK-Zuschlags ist falsch. Den Zeitraum kennt der Netzbetreiber selbst.


    Völlig unabhängig vom Steuerrecht ist die zivilrechtliche Frage, wie lange eine Rechnung berichtigt werden kann. Die Tatsache, dass die Erstrechnung falsch war, führt nicht zwangsläufig zur Zahlungspflicht des Rechnungsempfängers.
    In eigener Sache würde ich mich laut und deutlich auf §199 Abs. 1 BGB
    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html und eine Verjährungsfrist von drei Jahren berufen und für verjährten Forderungen die Einrede der Verjährung geltend machen. Nach Eintritt der Verjährung kann die Verjährung übrigens nicht mehr durch Mahnungen o. ä. verhindert werden, vorher schon. Dies betrifft die Forderung(en), für die zum Jahreswechsel 2015/2016 Verjährung drohte.


    Anders als im Steuerrecht gehen Forderungen im Zivilrecht mit Eintritt der Verjährung nicht unter. Der Schuldner muss vielmehr formell die Einrede der Verjährung erheben.


    Viele Grüße

  • Hallo Joachim,

    Wann genau beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren?
    Mit Ende des Jahres in dem die Rechnung ausgestellt wurde oder mit dem Rechnungsdatum?

    siehe den Link zum BGB-Zitat, den Rüdiger Quermann dankenswerterweise hier eingestellt hat:


    Zitat

    (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem


    1. der Anspruch entstanden ist

    m.M. entsteht der Anspruch (auf Bezahlung) aus der Leistung (Stromlieferung), nicht aus der Rechnung. Wann die Rechnung ausgestellt wird, ist für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Belang (sonst könnte ja jeder kommen und nach dreißig Jahren noch eine Rechnung schreiben). Also verjährt bspw. der Anspruch auf die Bezahlung von Stromlieferungen des Jahres 2012 mit Ablauf des 31.12.2015. Beim Ende der Verjährungsfrist ist das Rechnungsdatum dagegen sehr wohl von Bedeutung: Eine vor Fristablauf, d.h. im Jahr 2015 gestellte Rechnung für Stromlieferungen des Jahres 2012 muss m.M. auch nach dem 31.12.15 noch bezahlt werden.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    2 Mal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • Hallo zusammen,


    vielen Dank für Eure vielen Antworten, vor allen Dingen an sailor773 und rquermann!
    Ich habe bayernwerk geschrieben, dass sie mir wegen der Verjährumngsfrist eine korrigierte Rechnung schicken sollen, habe aber seither nichtsmehr gehört.


    Ich halte Euch auf dem laufenden
    Viele Grüße
    Georg

  • Neuigkeiten vom Bayernwerk


    Hallo,


    Es gibt in meiner Sache Neuigkeiten. Ich habe heute sehr gut und lange mit einer Dame vom Bayernwerk telefoniert um die Sache vom Tich zu kriegen.


    Sie hat erst bestätigt, dass die Ansprüche verjährt sind, dann aber nochmal Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten gehalten, der sagte, da es sich bei dem Achreiben vom BMF vom 14.01.2011 um einen "Umsatzsteueranwendungserlass" Handelt, würden in diesem Fall anderer Verjährungsfristen gelten.


    Ich werde am Montag mal meinen Steuerberater anrufen, aber ich befürchte, dass diese Vorfall zu speziell ist.


    Mein Bauch sagt mir immer noch, dass Bayernwerk nur blufft.
    Und was mich immer noch wundert, dass ich offensicjt Hier der einzige Bayernwerk Kunde mit diesem Problem bin


    Viele Grüße Georg

  • Hallo @GeKaiser,


    gibt es in der Angelegenheit eine endgültige Aussage von Bayernwerk oder werkeln die immer noch an ihrer Begründung?


    Ich halte den Hinweis auf den angeblich anspruchsbegründeten USt-Anwendungserlass auch für einen Bluff.
    Das Ding ist eine reine Verwaltungsanweisung. Selbst, wenn es ein Gesetz wäre (ist es aber nicht), hätten die Bayernwerker die Steuer falsch berechnet und jemand hat es nun mal gemerkt.


    Nach der Logik führte jede z. B. jede falsche USt-Berechnung eines Unternehmers zur Nachforderungsmöglichkeit beim Kunden. Dem ist aber nicht so. Versemmelt ein Unternehmer die Umsatzsteuer, hat er Pech. Der Kunde freut sich und das Finanzamt fordert halt die richtige Umsatzsteuer. Der Schaden landet beim Unternehmer, der eben nicht nachfordern kann, was nicht selten vorkommt.


    Viele Grüße