• Moin,


    ich würde folgendes tun:


    - die Anmeldeunterlagen von Amprion downloaden und so genau wie Möglich ausfüllen, offene Fragen notieren


    - direkt bei Amprion ( Sachbearbeiter speziell für dieses Thema ) anrufen und mit diesem abklären welche Unterlagen/Beweise benötigt werden um den Bestandsschutz anerkannt zu bekommen sowie die offenen Fragen aus dem Anmeldebogen klären.


    - dann alle benötigten Unterlagen zusammensuchen und mit der ausgefüllten Anmeldung versenden


    - abwarten und Tee trinken


    Noch ein Gedanke von mir zum Mieter:


    Sollte sich herausstellen das in Eurer Konstellation der Mieterstrom nicht von der Umlage befreit werden kann so wäre es ja denkbar dem Mieter ausschließlich Netzstrom weiterzureichen. Es muß natürlich vorab geprüft werden ob das mit dem vorhandnen Zählern/Verteilungsaufbau technisch möglich ist und ob es andere rechtliche Probleme bereiten könnte.



    Grüße

  • Hallo


    kurze Info zum Stand.


    Für uns gibt es keine Lösung. Weder Bestandsschutz oder sonst noch was.
    Wir müssen die EEG Umlage zahlen. ( Email eines Anwalts für das KWK Recht )


    Es gibt aber eine Lösung für die Zukunft. Aber auch nur für einen im Haus, der dann von der EEG Umlage befreit wäre.


    Nun Frage an die Spezialisten !!!


    1- Darf eine WEG seine Anlage an andere für 1 € im Jahr vermieten oder nicht ?
    2- Darf der Mieter der Anlage den produzierten Strom auch verschenken ?


    Gruß
    Michael

  • Moin

    Wir müssen die EEG Umlage zahlen.

    hier wäre die Begründung wichtig, bitte hochladen!!


    Deine beiden Fragen bringen nix, dann muß der Endverbraucher die Umlage zahlen.


    Ausserdem kommt beim "verschenken" das Finanzamt ins Spiel.


    Grüße

  • Hallo,


    mein Versorger (Enervie) macht auch gerade Jagt auf EEG-Zahler und verschickt Fragebögen


    Die EEG-Umlage fällt u. a. bei der Abgabe von Strom an einen "anderen" Rechtsträger an. Der eine Rechtsräger ist der Einzelne, oder die Gruppe, die den Strom produziert. Damit gibt es nur zwei Parteien. Zum einen den Erzeuger, der ein einzelne natürliche oder juristische Person sein kann, zum anderen den Rest der Welt.


    Die EEG-Umlage knüpft an die Stromabgabe an, nicht an die Entgeltlichkeit. Verschenken hilft also bei der EEG-Umlage nicht und produziert nur Besonderheiten bei der Steuer.


    Umstritten ist der Begriff des Erzeugers. Im Energierecht -eigentlich nicht mein Thema- ist Erzeuger, wer Einfluss auf den Betrieb der Anlage hat und das Betriebsrisiko trägt. Die Grenzen vom Erzeuger zum Abnehmer sind fließend.


    Berufsbedingt knüpfe ich mal eine Analogie zu den steuerlichen Regelungen für die Annahme eines Gewerbetreibenden/Sonstigen.
    Gewerbetreibender/Selbständiger ist hier, wer Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfaltet. Ähnliches gilt für die Abgrenzung eines Gesellschafters zu sonstigen Personen.


    Als Kriterium würde ich auch ansehen, welches Gebilde dem Finanzamt gegenüber auftritt. Eine Personengruppe mit oder ohne den Mieter?
    Wie oben schon genannt, gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten. Es wird aber auch stetig darauf hingewiesen, dass die Kriterien fließend und unsicher sind.
    Wenn der Mieter einen Festbetrag zahlt, spricht das m. E. aber eher für einen Kauf, nicht für eine unternehmerische Tätigkeit.


    Für die Zukunft würde ich nicht so schwarz sehen. Was ist denn mit der Konstellation:
    Eigentümer und Mieter gründen eine GbR. (Kapitalgesellschaft hilft nicht)
    WEG verpachtet BHKW an GbR. (Damit sind Stompreis und Gewinn der WEG steuerbar)
    GbR schließt ggf. Betriebsführungsvertrag mit WEG. Im Rahmen dieses Vertrages beauftragt die GbR die WEG mit
    der Betreuung des BHKW, Brennstofeinkauf, Wartung...
    Die GbR schließt mit dem Stromversorger einen Vertrag über die Lieferung von Zusatzstrom ab.
    Meldepflichten beachten.


    Viele Grüße

  • Moin,


    der Leitfaden der BNetzA schließt grundsätzlich jede Konstellation aus bei der keine Personengleichheit besteht. Insofern wird es für Anlagen die ab 2014 in Betrieb gegangen sind nahezu unmöglich Eigenverbrauch ohne EEG-Umlagepflicht zu bewerkstelligen. Einzige Ausnahme: der Erzeuger ist Personenidentisch mit dem Verbraucher, wobei es sich um Eine juristische oder natürliche Person handeln kann - mit Ihren Worten nur eine Partei.


    Deshalb hab ich mehrmals darauf verwiesen das im vorliegenden Fall ausschließlich die lachseren Regelungen vor 2014 erfolgreich sein können.


    Grüße

  • Hallo


    vielen Dank für die Antworten.


    Nur hilft nichts in unserem Fall. Ich werde versuchen mir einen Termin bei Amprion geben zu lassen,
    vielleicht lässt sich in einem Gespräch was aushandeln.


    Es wird immer darüber gesprochen, dass jeder etwas für die Umwelt tun soll. Kauf von Anlagen die den Ausstieg aus der
    Amtomkraft bzw. Braunkohleverbrennung fördern soll.


    Der der dieses getan hat und nicht nur sich selbst versorgt wird jetzt duch dir EEG Umlage bestraft.
    Es sind ja nicht nur die Anschaffungskosten der Anlage, nein es sind die Wartungskosten, ein erhöhter Gasverbrauch usw. die zum
    tragen kommen. Selbst wenn sich es irgendwann mal rechnet, wird man aber jetzt schon kräftig zur Kasse gebeten.
    Kleine Verbraucher werden vermutlich drüber lachen, aber mir ist das lachen vergangen.
    Wir verbrauchen im Jahr ca 9000 -- 10000 KWh. Da macht sich eine Nachzahlung für 3,5 Jahre schon deutlich bemerkbar.
    Gesamtverbrauch liegt im Haus bei ca 22000 KWh mit 5 Parteien.


    Ich würde gerne noch mehr dazu Schreiben, was unsere Bundesregierung alles flasch macht. Aber das würde hier zu weit gehen.


    Also ich werde euch hier informieren wenn es in unserer Angelegenheit was neues gibt.


    Gruß
    Michael