• Hallo und guten Abend,


    ich hoffe es kann mir jemand in diesem Forum weiterhelfen.


    Und zwar geht es um folgendes Thema : EEG Umlage


    Nun kurz zu meiner Situation.


    Im Mai 2012 haben wir uns in einem Mehrfamilienhaus ( 4 Eigentümer und ein Mieter ) dazu entschlossen eine BHKW anzuschaffen.
    Nachdem alles geklärt war haben wir den Auftrag erteilt. Die Anlage wurde aufgebaut und im September sind wir in Betrieb gegangen.
    Alles gut bis quasi dieses Woche. Haben nun eine Schreiben bekommen das eine EEG Umlage auf verkauften Strom abgeführt werden muss.
    OKAY auch das verstehe ich.


    Nun zu dem Problem:


    Wir die WEG Bo.......... sind eigentlich 1. MG, 2. AG, 3. JG und 4. DR also haben wird den Strom der erzeugt wurde zu 95 % selber genutzt. 5 % gingen in das Netz wo wir monatlich Betrag X auf unser Konto überwiesen bekommen haben.


    Nun kommt die EEG Umlage. Wie mir eines der Unternehmen die die EEG Umlage von mir verlangen mir mitgeteilt hat, ist die WEG BO..... eine Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG). Das bedeutet das die WEG quasi den erzeugen Strom der selbst genutzt wird nicht als Eigenversorger angerechnet wir. Da der Mieter auch Strom bezieht ist es mir klar das ich den Strom an Dritte weitergebe und für diesen auch eine EEG Umlage fällig wird.


    Wie ist nun die Lage ?
    Ist die WEG mit vier besitzern der Anlage ein Eigenversorger oder nicht ?


    Falls nicht ist der Verkauf solcher Anlagen eigentlich ein Betrug am Kunden.
    Der für viel Geld eine Anlage anschafft, dazu höhere Kosten für Gas, Wartungspauschale usw. hat.
    Nun auch noch die EEG Umlage.


    Die Anlage wurde nur angeschafft weil, der Verkäufer uns gesagt hat der Strom den ihr nutzt kostenfrei ist. Und Überschußstrom bekommt ihr bezahlt. Nutzt soviel wie möglich selber und verkauft so gut wie nichts. ( wegen der Umsatzsteuer )


    Ich würde mich freuen wenn einige von euch das gleich Problem haben und vielleicht etwas dazu schreiben könntet.


    Gruß
    Michael

  • Moin,


    nach meiner Auffassung ist nur der Anteil des an den Mieter gelieferten Stromes voll EEG-Umlagepflichtig. Der Anteil der WEG nur teilweise.


    Ich würde grundsätzlich den "Bestandsanlagenjoker" ziehen und auf die Ausnahmetatbestände hinweisen.


    hier hat die Clearingstelle einiges zum Thema veröffentlicht :


    https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2014/31


    https://www.clearingstelle-eeg.de/politisches-programm/2923







    Zitat

    Nutzt soviel wie möglich selber und verkauft so gut wie nichts. ( wegen der Umsatzsteuer )


    Der erste Teilsatz stimmt, die Begründung ist , mit Verlaub, Käse. Wenn zur Umsatzsteuer optiert wurde fällt sie auch auf Eigenverbrauch (Strom und Wärme ) an.




    Grüße

  • Hallo Michael,
    mir ist zwar nicht klar, was die Kürzel ab 1. MG ....... im Zitat bedeuten, aber wenn ihr, als z.B. Gbr, das BHKW gemeinsam betreibt, dürfte nur der Verkauf an den Mieter EEG umlagepflichtig sein.

    Wir die WEG Bo.......... sind eigentlich 1. MG, 2. AG, 3. JG und 4. DR also haben wird den Strom der erzeugt wurde zu 95 % selber genutzt. 5 % gingen in das Netz wo wir monatlich Betrag X auf unser Konto überwiesen bekommen haben.

    Viele Grüße

    Hololoy


    Senertec Dachs HR 5,3 kW (2004), PV 1: 10 kWp (2008), PV 2: 5 kWp (2009), PV 3: 3,75 kWp mit Eigenstromnutzung (2013), PV 4: 7,5 kWp mit Eigenstromnutzung (2015), Speicherakku stationär: 24V, 10kWh brutto (2010), Zero SR: 13 kWh (mobiler Speicher, 2016), Opel Ampera: 16 kWh (mobiler Speicher mit Wärmeerzeuger, 2013), ELCO Wärmepumpe AEROTOP G (Luft-Wasser, 2022)

  • Hallo


    Sorry, vielleicht habe ich mich da etwas schlecht ausgedrück.


    Wir haben eine WEG die wir WEG Bo........ genannt haben.
    Zu dieser WEG gehören 4 Eigentümer der Anlage. Die abkürzungen bedeuten die Inizialen der Personen
    1. MG
    2. AG
    3. JG
    4. DR
    Nun ist es so das wir noch einen Mieter im Haus haben der nicht Miteigentümer der Anlage ist.


    Heute habe ich telefoniert, mit Hans und Kranz. Alle erzählen was anderes.


    Der erst sagt mir : die WEG ist keine Eigenversoger der unter § 61 usw fällt.
    Das bedeutet für alle 5 Parteien sollen wir EEG Umlage zahlen. Da wir in § 60 fallen würden.


    Ein andrer sagt. Es könnte sein das die WEG unter § 61 fällt aber er wisse es nicht genau. ( Ist ein Ansprechpartner einer Netzübertragungsgesellschaft ) naja es gibt ja nur 4.


    Im Moment ist es so das ich hier sitze Texte lese und mir der Kopf raucht.


    Als kleines Beispiel.


    Wenn EEG Umlage auf alle fällt:


    24000 KWh verbrauchter Strom - davon werden 2200 KWh für allgemein Strom abgezogen . Es bleibt 21800 KWh
    Wenn alle zur Zahlung von der EEG Umlage betroffen sind, müssten wir 21800 KWh x 0,0617 Cent zahlen.
    Das macht dann 1345,06 Euro. Die dann auf die einzelnen Partein umgerechnet werden muss.


    Ich finde das dieses quasi für Anlagenbereiber dann in Zukunft das Aus ist.


    Unsere Anlage ist im September 2012 in Betrieb gegangen und ich gehe jetzt davon aus das es unter Bestandsschutz fällt.


    Es wir in Zukunft bestimmt noch eine Menge ärger bezüglich dieser Sache geben.


    Gruß
    Michael

  • Hallo BHKW-Hattingen,


    mit wem und warum soll es ärger geben?


    Sie würden uns die Sache etwas leichter machen wenn Sie das Schreiben des Netzbetreibers ( VNB ) in Kopie einstellen würden. Bitte die personalisierten Daten schwärzen.


    Ausserdem wäre es hilfreich zu erfahren wieviel kWh das BHKW erzeugt hat und wieviel davon eingespeist bzw. an den Mieter geleistet wurde.


    Im übrigen wäre auch im worst case Fall kein voller Satz von 6cent zu entrichten sondern nur Anteilig wie im Gesetzestext beschrieben.


    Grüße

  • Hallo ich noch mal,


    So ich habe das Schreiben mal anghängt.


    Leider kann ich im Moment keine Angaben zu den erzeugten bzw. eingespeisten Strom machen. Alle Unterlagen liegen
    gerade beim Steuerberater.


    Was ich nur weis ist das der Mieter im letzten Jahr laut seinem eigenen Zähler 2478 KWh Strom verbraucht hat.
    Wir selber haben 8762 KWh verbraucht. ( ist sehr hoch hat aber seine Gründe )


    Gruß
    Michael

  • Diese Zahlen nützen nix, denn im Verbrauch des Mieters ist ja auch Netzbezug dabei.


    Ich gehe nach wie vor davon aus das Ihr Bestandschutz habt weil die Anlage schon vor 2014 der Eigenversorgung diente. Damit sind und bleiben die WEG- und Allgemeinstromverbräuche Umlagefrei.


    Was den Anteil des Mieters angeht so ist das Vertragsverhältnis zwischen Ihm und der WEG ausschlaggebend ob auch sein Strom unter den Bestandschutz fällt.


    Hat die WEG Ihm tatsächlich Strom auf Rechnung geliefert so wird dieser wohl zukünftig nicht von der Umlage befreit sein und für die seit 2014 gelieferten Strommengen müsste Anteilig "Nachgezahlt" werden.


    Könnt Ihr hingegen schlüssig beweisen das der Mieter nach altem Recht Miteigentümer war oder zb. ein (Alt)Vertrag über Lohnverstromung existiert, könnte auch dies unter Bestandsschutz fallen.


    Grüße

  • Hallo und Danke für die schnellen Antworten.


    Wenn ich es richtig verstehe, ist es so das wenn ich den Mieter mit einbezieheer quasi auch Bestandsschutz hat.


    Unser Model war so das wir ( die WEG ) Geld bereit gestellt haben. Den Rest haben wir über die Kfw finanziert.


    Da der Mieter aber kein Eigentümer der Wohnung ist konnten wir ihn in unsere WEG nicht aufnehmen.
    Der Mieter hatte sich aber bereit erklärt durch Zahlung von 60 € monatlich an der Anlage zu beteiligen.
    Solange er seinen Strom kostenlos bekommt. Wir hatten es ihm zugesichert und alles war Okay.
    Quasi ist er irgendwie mit drin. Ich weis nicht wie ich es noch erklären soll. Hoffe ihr versteht es.


    Wenn ich jetzt nach dem Gbr Recht gehe und es richtig verstehe ist er quasi somit auch Eigenversorger.


    Habe hier mal den Text kopiert:


    Das GbR-Modell


    Einen Schritt weiter geht das GbR-Modell. Die Abkürzung GbR steht für
    eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Besonders im Bereich von
    Wohnungseigentümergemeinschaften besitzt und betreibt oftmals nicht
    einer der Wohnungseigentümer die Erzeugungsanlage allein, sondern
    mehrere – oder alle – Eigentümer schließen sich zu einer
    Betreibergemeinschaft zusammen und beziehen den zusammen erzeugten
    Strom. Je nach Vertragsgestaltung können diese Verträge auch so flexibel
    sein, dass die Mieter von vermieteten Wohnungen zu einem symbolischen
    Betrag in die Gesellschaft ein- und beim Auszug wieder aussteigen
    können. Neben einer flexiblen GbR mit Selbstversorgung der einzelnen
    Gesellschafter kommen natürlich auch andere Gesellschaftsformen wie eine
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Betracht, wobei dann eine
    Kombination mit einer Lohnverstromung erfolgen muss, damit keine
    EEG-umlagepflichtige Lieferung von Strom durch die GmbH an ihre
    Gesellschafter oder die Mieter entsteht.
    Ist das so richtig oder irre ich mich da ?
    Michael

  • Ich kann dazu nur sagen das Ihr zweifelsfrei nachweisen müsst das Ihr nach alter Gesetzeslage bereits unter einen Ausnahmesachverhalt gefallen seid ( Eigenverbrauch ) um nach neuer Gesetzeslage dafür Bestandsschutz zu erhalten.


    Klingt Kompliziert, isses auch, ist aber die einzige Möglichkeit. Ob Euer spezielles Vertragswerk dazu geeignet ist diesen Beweis anzutreten kann ich nicht sagen - ich bin weder Jurist noch Steuerberater und auch kein Finanzbeamter.


    Wer zum Thema den BNetzA Leitfaden liest stellt schnell den "Totschlagscharakter" der neuen Gesetzeslage fest und kann froh sein unter dem Schirm "Bestandsschutz" Zuflucht zu finden.


    |__|:-) :~~

  • Okay Danke für die Hilfe und die Gedult.


    Ich habe gerade mal den Vertrag mit der Netz Gmbh raus gekramm.
    Lese gerade darin. Mal sehen ob dort irgendwo was steht.


    Damals wo wir die Anlage angeschafft haben, sind wir natürlich davon ausgegangen das wir den Strom selber nutzen.
    Und so wenig wie möglich an die Netz GmbH geben. Ist ja auch kein Problem wenn man beachtet das ich alleine im Jahr ca 8500 - 10000 KWh selber verbrauche. Für das gesamte letze Jahr haben wir hier im Haus 24800 KWh verbraucht inklusive Allgemeinstrom. ( kann es durch die Zähler addieren )
    Ist schon eine Menge für ein 5 Familienhaus, wo zwei Parteien ca.2500 verbrauchen.


    Nur wenn es soweit kommt muss ich halt beweisen das die Anlage angschafft wurde und keine Gewinnerzielungsabsicht dahinter steckte .
    Leider ist es so das ein geringer Teil aber ins Netzt gegeben wird. Das man vermutlich nicht verhindern kann.
    Ist schon alles eine schwierige Sache.


    Gruß
    Michael

  • Nur wenn es soweit kommt muss ich halt beweisen das die Anlage angschafft wurde und keine Gewinnerzielungsabsicht dahinter steckte .

    Nein!! Das hat mit der EEG-Umlage nix zu tun.


    Die Gewinnerzielungsabsicht ist ne Sache zwischen Dir und deinem Finanzamt ( Ertrags-/Einkommenssteuer )


    Es ist völlig unerheblich ob Du mit der Stromerzeugung Einnahmen generierst - Deine Pflicht die Umlage zu leisten entsteht einfach mit jeder physikalisch erzeugten kWh Strom.


    Grüße

  • Okay, verstehe.


    Wir haben doch damals einen Vertrag mit der Netz GmbH geschlossen. Einspeisevertrag.
    Wir haben im Keller einen Stromzähler der den Gesamstrom erfasst. Darüber hinaus haben wir
    eine weiter riesige Kiste mit einem weiteren Zähler und einer Funkübermitlung, dieser Zähler
    erfasst den Produzierten Strom sowie den eingespeisten Strom. Hoffe das ich jetzt nichts falsches erzähle.
    Bin schon völlig matsch im Kopf.


    Egal wo ich jetzt was lese steht z.B das man dem Netzbetreiber den Eigenverbrauch mitteilen muss.


    Dieses ist damals ja geschehen. Nur find ich in meinen Unterlagen niergends einen Eintrag zum Eigenverbrauch.


    Ich denke ich rufe Morgen dort noch mal an. Und frage mal nach.


    Michael

  • Du brauchst nicht auf die suche nach Zählern zu gehen.


    Der BHKW-Betreiber - also die WEG ? - bekommt jährlich die Abrechnung vom Netzbetreiber. Dort sind einzeln die erzeugten, eingespeisten und selbst verbrauchten Strommengen ausgewiesen.


    Wichtig für die Beweislage ist in erster Linie das Vertragsverhältnis zwischen den Eigentümern der WEG. Also die Aufteilung von Kosten/Nutzen des BHKW und die Verfügungsgewalt über das Gerät und dessen Erzeugnisse.


    Wie verrechnet zb. die WEG Strom und Wärme mit den Eigentümern? Wie werden Überschüsse/Defizite behandelt? Das sind rhetorische Fragen die Du mir nicht beantworten sollst, sie sollen nur zeigen was für die Beurteilung ob tatsächlich Eigenverbrauch vorliegt herangezogen werden kann.


    Grüße

  • Danke,


    da ich keine Unterlagen hier habe kann ich mir auch im Moment nichts anschauen.
    Bekomme sie erst nächste Woche wieder.


    Also alle Überschüße und Defizite werden genau berechnet und am Ende des Jahres ausgezahlt oder eingefordert.


    Da ich selber keine Abrechnungen mache sondern ein Freud von mir ( Steuerberater ) kann ich auch nicht wirklich
    nicht viel dazu sagen.
    Ich gebe einfach die Ordner zu ihm und er macht es für uns.


    Nachdem alles fertig ist bekomme ich die Unterlagen sowie Abrechnungen von ihm.
    Die ich dann nur noch an alle verteilen muss. Leider muss er sich auch erst in die EEG Umlage usw einlesen.
    Konnte mir auch noch nicht wirklich viel dazu erzählen.


    Ich warte jetzt erst mal ab . habe einen termin beim Anlagenerbauer und noch bei der netz GmbH.


    wenn es dann was neues gibt, werde ich euch natürlich informieren.


    Ich bedanke mich für die Hilfe. So habe ich jetzt wenigstens etwas wo ich mit arbeiten kann z. B Bestandsschutz.


    Gruß
    Michael