Abrechnung Strom mit den Eigentümer der BHKW

  • Hallo ins Forum...


    Wie in der Überschrift schon gesagt, frage ich mich wie ich den Strom mit den Eigentümer einer BHKW Anlage abrechnen kann.
    Wir haben eine BHKW Anlage in einem 15 Parteienhaus. Jede Wohnung ist Eigentum. Mit dem Kauf der Wohnungen hat jeder Eigentümer auch ein Teil der BHKW-Anlage gekauft. Einige Wohnungen wurden weiter vermietet.


    Nun habe ich mich bereit erklärt die BHKW-Abrechnung zu machen. Wollte mir dafür eine Excel schreiben mit der man das jedes Jahr neu errechnen kann.


    Nun habe ich das Problem das ich nicht weiß wie ich mit den Eigentümern abrechne. Mit Mietern kann man ja den üblichen Lieferpreis annehmen und darauf Rabatt geben.
    Wie sieht das bei Eigentümern aus. Muss ich mir hier den Arbeitspreis errechnen aus Bezugskosten für Strom, Anteil Gaskosten und der Einspeisevergütung und dies durch den Gesamtverbrauch teilen? Wenn ich dies so mache komme ich für das erste Jahr nämlich auf einen Arbeitspreis von ca. 0,7 Cent/kWh.


    Ich bin hier echt kompletter neuling und versuche mich da gerade reinzuarbeiten. Aber zu diesem Thema finde ich leider nichts.
    Kann mir da einer Audkunft geben?


    Grüße Snow

  • Hallo noch mal hier ins Forum...


    Da ich ja leider keine Hilfe hier bekommen habe (Es ist aber auch wirklich kompliziert das Problem), habe ich mich dazu entschieden den Arbeitspreis und die Grundgebühren von dem Lieferranten zu übernehmen. Hierauf gebe ich dann Rabatt.


    Dies sehe ich als sehr positiv, auch wenn die Eigentümer des Hauses nun auch mehr für den Strom zahlen müssen als sie eigentlich müssten.
    Die Vorteile sind aber:
    - Die Kosten liegen immer unterhalb der des Lieferanten (RWE, Westnetz, etc.)
    - Die Stromkosten können direkt an die Mieter weiter gegeben werden
    - Der "Gewinn" -der ja keiner ist- wird auf das Rücklagenkonte des Objektes überwiesen und als "Nicht getätigte Ausgaben" ausgegeben. So müsste das vor dem Finanzamt auch gut sein.


    Wenn es dann mal zu einer Ausschüttung aus der Rücklage kommt muss diese natürlich von jedem Eigentümer in der Steuererklärung angegeben werden.


    Was halten Ihr davon?
    Über ein Feedback würde ich mich immer noch freuen.


    Grüße

  • Hallo Snow,
    ich habe zur Zeit das gleiche Problem.
    Ich werde bei Buzzn oder bei Lichtblick nach einer Abrechnung fragen. Da wir eine WEG mit 52 Wohnungen sind möchte ich es Profesionell betreben.


    Die Rücklagen sind nicht Umlagefähig so kannst du das Geld nicht in die rücklagen verbuchen.
    Gruß
    Pfleger

  • Danke Pfleger für die Antwort. Ich habe mich einmal mit Gelsenwasser (die machen auch solche Abrechnungen) in Verbindung gesetzt. Die haben mir gesagt, dass alles möglich ist, wenn die Hausgemeinschaft dies so beschließt. Es ist sicher nicht alles möglich, aber wenn die Hausgemeinschaft beschließt, dass die Abrechnungsmethode so gemacht werden soll, sollte dies ja dann kein Problem sein.


    Zur Rücklage:
    Es ist mir bewusst, dass die Rücklageneinzahlung nicht auf die Mieter umgelegt werden kann. Diese kosten muss der Vermieter / Eigentümer der Wohnung zahlen. Allerdings rechne ich ja nicht mit Mietern ab, sondern nur mit den Eigentümern der Wohnungen. Daher sollte es hier auch keine Probleme geben. Die Vermieter müssen dann selbst eine Abrechnung mit ihren Mietern machen, wo dann die Rücklageneinzahlung nicht auftaucht. Hier sind ja dann auch noch andere Werte zu berücksichtigen wie z.B. die Energiesteuer, die auf die Mieter zwingend umgelegt werden muss.


    Und nun zu Alikante:
    Ich habe mal gesucht ob ich da was finde. Allerdings finde ich dort nur Sachen zur Wärmeabrechnung. Wenn Sie da noch was finden wäre es nett wenn Sie mir dies mitteilen würden.


    Grüße Snow

  • Ich habe jetzt noch mal weiter gesucht. In § 9 der HKV Abs. 4 in der Erläuterung sthet folgendes:

    Diese Information habe ich von der Internetseite http://www.heizkostenverordnung.de/par9.php


    Hier geht es, so sehe ich das, aber nur um die Verteilung von Wärme.


    Grüße Snow

  • Ich habe jetzt noch mal weiter gesucht. In § 9 der HKV Abs. 4 in der Erläuterung sthet folgendes:

    Diese Information habe ich von der Internetseite http://www.heizkostenverordnung.de/par9.php

    Zum Thema "Kostenerstattungsprinzip" würde ich die VDI-Richtline 4608 Blatt 2 (Energiesysteme - Kraft-Wärme-Kopplung - Allokation und Bewertung) heranziehen. Die nutzt eine exergetische Bewertung (Carnot-Methode), d.h. es wird das physikalisch korrekte Maß an Brennstoff der Wärme und dem Strom zugewiesen. Damit hätte man schon mal mindestens die variablen Kosten und das ist der Hauptknackpunkt. Die Anlageninvestition müsste über eine Umlage (-> Rücklage) von den Eigentümer eingesammelt werden. Dafür haben sie ja auch günstige Strom und Wärmepreis.


    Was für ein BHKW habt ihr für die 15 WE installiert?


    Beispiel:
    eta_el = 25%
    eta_th = 65% (Brennwerttechnik)


    Aussentemperatur Heizperiode 0°C
    Nutzwärme Durchschnitt 70°
    eta_carnot = 0,2


    Primärenergiefaktor
    Wärme 0,53 (eta_eff_th 188%)
    Strom 2,61 (eta_eff_el 38%)


    Brennstoffkosten für die Wärme: p_gas * 0,53
    Brennstoffkosten für den Strom: p_gas * 2,61


    Die variablen Betriebskosten (Wartung) kann man auch nach diesem Schema umlegen.


    Wenn das BHKW teil des Gebäudes ist, dann gehört es zu den normalen Instandhaltungsaufgaben, Reparaturen und ggf. eine Ersatzinvestition durch die WEG zu stemmen.


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

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