KWKG 2016, BMWI Entwurf 08/15: kein KWK-Zuschlag, wenn Spotmarktpreis für Strom <=0

  • Hallo zusammen,


    im aktuellen KWKG BMWI Entwurf §7 ist folgendes zu lesen:


    (8) Für den Zeitraum, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich
    am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris Null oder negativ ist, besteht kein Anspruch auf
    Zahlung von Zuschlägen. Der während eines solchen Zeitraumes erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die
    Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.


    Wenn ich es richtig lese bedeutet dies, dass jede neue Anlage bis runter zu 1kW elektrisch den "direkten Draht" zur Strombörse benötigt um stundengenau auszuwerten, ob KWK-Zuschläge gezahlt werden oder nicht - ein großer Aufwand und damit weitere Markteintrittsbarriere speziell für die kleinen Anlagen.


    Ist da jemand dran und verweist in Berlin auf den Sachverhalt? Habe nichts dazu in den diversen Stellungnahmen finden können.


    Beste Grüße


    Alexander Zimmermann

  • Alternative: Einfach ausrechnen zu wie vielen Stunden dies der Fall war und für die in diesem Zeitrum theoretisch erzeugbare Menge auf die Vergütung verzichten. Das sind wie viele Stunden im Jahr 6, 12, vielleicht mal 24 - dafür baut und betreibt man keine Lastgangmessung.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Ja, kann sein....


    Aber die generelle Verkomplizierung und Bürokratisierung wird die Anzahl der verbauten Module, egal, welche Leistungsklasse, massiv in den Keller treiben...


    Das kann doch nicht der Sinn der Übung sein....


  • Wenn ich es richtig lese bedeutet dies, dass jede neue Anlage bis runter zu 1kW elektrisch den "direkten Draht" zur Strombörse benötigt um stundengenau auszuwerten, ob KWK-Zuschläge gezahlt werden oder nicht - ein großer Aufwand und damit weitere Markteintrittsbarriere speziell für die kleinen Anlagen.


    Man hat wohl eine 100 kW Grenze im Visir ähnlich wie bei der Direktvermarktung, obwohl aus meiner Sicht es reichen müsste, wenn die Anlage einen RLM-Zähler hat, also 30 kW aufgerundet 50 kW, weil man die Größe im KWK schon kennt. An sich ist es sinnvoll, dass steuerbare Anlagen bei geringem Preis ausgehen und bei hohem Preis einschalten. Die KWK-Branche kann mit dem Pfund der Systemintegration nicht nur auf Netzseite, sondern auch auf Marktseite punkten.


    Ein Aspekt wäre auch, dass der übliche Preis umgestellt wird von einem Dreimonatsdurchschnitt auf einen Stunden- oder besser Viertelstundenwert. Wie gesagt nicht für Kleinstanlagen, weil die nicht RLM-gemessen werden, aber für alles über 50 kW sehe ich keinen prinzipiellen Hinderungsgrund. Wenn jemand sich nicht danach schert, dann bekommt er im Durchschnitt den Base-Preis, d.h. dasselbe wie jetzt. Aber wenn eine Anlage einfach die Tageswerte von der EPEX-Spot runterlädt und das Betriebsprofil danach anpasst, dann erhält man am Ende des Monats vom Netzbetreiber eine höhere Vergütung, sofern man geschickt die Preisspitzen mitgenommen hat. Für die Flexibilisierung der KWK (und das ist einer der wenigen Gründe, warum man sie noch nicht komplett platt gemacht hat) reicht es nicht, nur Wärmespeicher zuzubauen. Das ist eine notwendige Bedingung; hinreichend ist, wenn auch operative Anreize gegeben werden bei Knappheit und hohem Preis einzuschalten und bei Überfluss und niedrigem Preis auszuschalten.


    Der Bundesverband Erneuerbare Energie schreibt dazu in seiner Stellungnahme (S. 3):
    "Maßnahme 1 (im Rahmen des KWKG): Dynamisierung des KWK-Zuschlags
    Als Teil der Flexibilisierung von KWK-Anlagen wird es notwendig sein, den Anreiz zur Flexibilisierung im Fördersystem zu erhöhen. Dies kann in mehreren Wegen ausgestaltet werden. Der BEE plädiert dafür, die Auszahlung der KWK-Zuschläge zu „dynamisieren“: Die KWK-Zuschläge für Strom, der in Zeiten hoher Strommarktpreise eingespeist wird, sollten erhöht, die KWK-Zuschläge für Strom, der in Zeiten niedriger Strommarktpreise eingespeist wird, verringert werden. So entsteht ein sehr starker Anreiz zu einer am Strompreis orientierten Fahrweise."


    Das wäre also sowas wie eine gleitende Marktprämie, allerdings andersherum als im EEG, wo ja in Summe aus Marktpreis und Prämie eine konstante Summe erzielt wird. Im KWKG sollte eine Lenkungswirkung auf disponible Anlagentechnik erzielt werden, die bisher durch An- und Abfahrkosten gebremst (Abbildung 3: Hysterese in Abhängigkeit der Schaltkosten KS und der erwarteten Dauer h des nächsten AN- oder AUS-Zyklus) werden und daher nicht auf kleinere Preisausschläge reagieren, sondern nur auf die großen Ausschläge, welche die An- und Abfahrkosten kompensieren. Das Preissignal, was ja momentan nur geringe Ausschläge liefert (die Merit Oder ist im Arbeitspunkt flach: Unterschied variabler Kosten zwischen altem Braunkohlekraftwerk und neuem Kohlekraftwerk), könnte durch einen dynamisierten Zuschlag verstärkt werden. Genauso wie beim Verstärker in der Stereoanlage hätte man dann hörbare Signal vom Markt und nicht nur einen rauschnahen Eindruck.


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Ein Aspekt wäre auch, dass der übliche Preis umgestellt wird von einem Dreimonatsdurchschnitt auf einen Stunden- oder besser Viertelstundenwert.

    Mhm - verstehe ich da jetzt was falsch? Der übliche Preis bezieht sich doch auf Baseload.
    Der Baseloadpreis ist aber der Preis für GRUNDLASTSTROM - also ein Band über 24 Stunden am Tag. Demnach gibt es doch eigentlich nur Tageswerte, oder?

  • Mhm - verstehe ich da jetzt was falsch? Der übliche Preis bezieht sich doch auf Baseload.
    Der Baseloadpreis ist aber der Preis für GRUNDLASTSTROM - also ein Band über 24 Stunden am Tag. Demnach gibt es doch eigentlich nur Tageswerte, oder?


    Ja. Der Trick besteht darin, nicht mehr den Baseload über drei Monate gemittelt als Referenz zu nehmen, sondern für Anlagen > 50 kW, die per RLM-Zähler Viertelstundenwerte liefern, den Referenzwert für den üblichen Preis neu zu denfinieren. Der übliche Preis, mit dem dann monatlich die eingesammelten 720*4 Viertelstundenwerte der Einspeisung abzurechnen wären, sei in diesen Fall der Strompreis von der Eröffnungsauktion des Intraday-Handels. Die Preissignale kommen somit ebenfalls bei der KWK-Anlage an und es ist für einen Anlagenbetreiber bis 2 MW deutlich simpler zu administrieren, als die Direktvermarktung, wo man eben nicht irgendwas einspeisen kann, was zeitlich variabel bewertet wird, sondern Rahmenverträge abschließen muss und ggf. sich mit der Einspeiseprognose beschäftigen darf und gemäß vorgegebenen Fahrplänen arbeiten soll.


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • ein großer Aufwand und damit weitere Markteintrittsbarriere speziell für die kleinen Anlagen.


    Wenn ich mich recht erinnere, kann man für kleine Anlage die Einmalpauschale verlangen. Da hat man das Problem dann nicht mehr.

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Hi,


    die Pauschalierung gilt ja nur für Kleinstanlagen bis 2 kW elektrische Leistung.


    Tatsache ist, dass der Einbau einer RLM sowie die Regelung nach Stundenwerte durch einen Dienstleister zu höheren Administrationskosten führt.
    Was kostet eine Leistungsmessung? Wahrscheinlich 300-600 Euro pro Jahr.
    Was kostet ein Dienstleister, der die Anlage regelt? Wahrscheinlich 500-1.000 Euro pro Jahr...


    Das klingt ja alles schön und gut, dass BHKW-Anlagen gemäß Börsenpreis geregelt werden. Aber das betrifft doch maßgeblich nur die Anlagen, die überwiegend einspeisen und/oder von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden. Anlagenbetreiber, deren Anlagen 60-80% des Stroms selbst nutzen und Strom in einer Höhe von mehr als 16 Cent/kWh netto substituieren, werden ihre KWK-Anlagen normaler Weise nicht nach dem Viertelstundenpreis an der Strombörse optimieren - zumindest nicht bei Anlagen bis 100 KW.


    Ich kann es in keinster Weise nachvollziehen, dass im EEG, also bei Anlagen, die vornehmlich einspeisen, bei den negativen Strompreisen eine Grenze von 500 kW gilt und im KWK-Gesetz die Regelung auch bei einer 1 kW-Anlage gelten soll. Man sollte Regelungen, die blödsinnig sind, auch als Blödsinn bezeichnen - und nicht von vielen regelbaren 50 kW BHKW-Anlagen träumen. Die wird es in den nächsten 10 Jahren auch geben - aber die Betonung liegt auf dem Wörtchen "auch"...


  • Ich kann es in keinster Weise nachvollziehen, dass im EEG, also bei Anlagen, die vornehmlich einspeisen, bei den negativen Strompreisen eine Grenze von 500 kW gilt und im KWK-Gesetz die Regelung auch bei einer 1 kW-Anlage gelten soll. Man sollte Regelungen, die blödsinnig sind, auch als Blödsinn bezeichnen - und nicht von vielen regelbaren 50 kW BHKW-Anlagen träumen. Die wird es in den nächsten 10 Jahren auch geben - aber die Betonung liegt auf dem Wörtchen "auch"...


    Das ist natürlich Blödsinn, und die Grenze der Energiebeihilfe-Leitlinien von 500 kW sollte man auch national ausnutzen. Dazu zähle ich nicht nur die Regel mit der Vergütung bei negativem Preis. Das ist ja nur ne Vergütungsfrage und keine Fernsteuerungsfrage, d.h. es wird nicht verboten, in diesen Stunden einzuspeisen, man erhält nur keine Vergütung mehr. Bei Anlagen, die sowieso RLM-Zähler haben, kann das der abrechnende Netzbetreiber miterledigen, ohne das man eine Fernsteuerung braucht.


    Weiterhin finde ich es auch kritisch, dass ab 100 kW eine Direktvermarktung gefordert wird. Welcher Direktvermarkter wird sich um die Mengen reissen, die üblicherweise von einem BHKW, das in dem Größensegment zur Objektversorgung ausgelegt wurde, noch ins Netz einspeist? Das erzeugt doch nur minimalen Mehrwert und hohe Transaktionskosten - wie groß sind die Gebühren der Dirketvermarkter, dass man in ihren BK einspeisen darf? Als Alternative sollte angeboten werden, dass bis 500 kW (für Anlagen mit RLM-Zähler, d.h. >50 kW) die transaktionskostenarme Einspeisung in den BK des Netzbetreibers möglich bleibt, und dafür das Preissignal nicht mehr als 3 Monats-Durchschnitt sondern als Stunden oder Viertelstundenwert weitergegeben wird, womit der Theorie der Marktintegration genügend Rechnung getragen wird.


    Weiterhin sehe ich es kritisch, dass das DigiG ab 7 kW Erzeugungsleistung nun ein Messsystem fordert. Das wird die Nebenkosten im BHKW-Betrieb weiter rauftreiben, und der erhofften Nutzen der Fernregelung per Messsystem ist von der CBA her deutlich niedriger als eine simple Selbstregelung. Bekannterweise hat die Ernst & Young Studie zum Smart-Meter Rollout in 4 von 5 Szenarien keinen volkswirtschaftlichen Benefit nachweisen können, allein die "systemverträgliche Integration der Erzeugungsanlagen in die Gesamtenergieversorgung" hat einen Mehrwert versprochen, ohne die Alternative der Selbstregelung gegenüber der Fremdregelung näher zu betrachten. Warum muss mir die Zentrale sagen, dass es ein Problem gibt, wenn ich es selber erkennen kann? Das soll nun in Zukunft 100-200 €/Jahr extra kosten, obwohl eine Frequenz- und Spannungsmessung an Bord ist, die einen Großteil der Problemfälle im Netz abdecken kann?


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Moin Gemeinde,

    Ich kann es in keinster Weise nachvollziehen, dass im EEG, also bei Anlagen, die vornehmlich einspeisen, bei den negativen Strompreisen eine Grenze von 500 kW gilt und im KWK-Gesetz die Regelung auch bei einer 1 kW-Anlage gelten soll. Man sollte Regelungen, die blödsinnig sind, auch als Blödsinn bezeichnen

    Das sollte man. Aber ob es was nutzt...?


    Seit einiger Zeit liegt ja der Entwurf Stand 24.9. vor. Die hier und an anderer Stelle angemahnte Ausnahmeregelung von § 7 (7) für kleine Anlagen ist weiterhin nicht enthalten. Offenbar will der Gesetzgeber das so. Die einzige Möglichkeit, dem zu entgehen, ist die von Ecopowerprofi aufgezeigte:

    Wenn ich mich recht erinnere, kann man für kleine Anlage die Einmalpauschale verlangen. Da hat man das Problem dann nicht mehr.

    Aber erstens gilt das nur für Anlagen bis 2 kW Leistung. Zweitens bedeutet die Pauschale für alle Betreiber mit Eigenverbrauch unter 100% einen Verlust: Legt man als "Eckwerte" eine Laufzeit von 4.500 Vollbetriebsstunden/Jahr und eine Eigenverbrauchsquote von 64,75% zugrunde (das sind die Werte, bei denen die Förderung nach altem Recht exakt so hoch ist wie nach neuem Recht), so liegt die Gesamtfördersumme über 10 Jahre bzw. 45.000 h mit der Pauschale um 26% niedriger als bei Einzelabrechnung.


    Was soll also nun derjenige machen, der die Pauschale entweder nicht nehmen will oder (bei >2 kW) nicht kann?


    Zunächst mal muss man selbst als Nichtjurist feststellen, dass das Gesetz an dieser Stelle nicht nur unsinnig ist, sondern auch noch schlampig formuliert.


    § 7 (7) erklärt ohne jede Einschränkung, für die fraglichen Zeiten "besteht kein Anspruch auf Zuschläge". Das gilt also für alle unter § 7 erwähnten Zuschläge, d.h. sowohl für eingespeisten Strom nach § 7 (1) und (2) als auch für nicht eingespeisten nach § 7 (3) und (4).

    In § 15 wird dann geregelt, wie das ablaufen soll:

    Zitat

    (3) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt ... legt während der Dauer der Zuschlagzahlung der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres Angaben vor
    1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden,
    2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
    3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
    4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,
    5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden.

    und

    Zitat

    (4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 7 Satz 1 mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach Absatz 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum eingespeist haben, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen sind.

    Jetzt ist also auf einmal nur noch von Strommengen die Rede, "die sie in dem Zeitraum eingespeist haben". Die in dem Zeitpunkt zwar erzeugten, aber nicht eingespeisten (da selbst verbrauchten) Strommengen müssen offenbar nicht gemeldet werden. Das macht sogar Sinn, widerspricht aber dem Wortlaut von § 7 (7). Also wie jetzt?


    Und weiter:

    Zitat

    (5) ... Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt sind gegenüber der zuständigen Stelle von den in Absatz 3 genannten Mitteilungspflichten befreit.

    Auch das macht Sinn. Aber da hier keine Befreiung von den Meldepflichten nach Absatz 4 ausgesprochen wird, will der Gesetzgeber offenbar, dass alle Betreiber von Kleinanlagen <50 kW Strommengen lt. Absatz 4 weiterhin melden, obwohl sie von der Abrechnung nach Absatz 3 (mit der zusammen die Meldung nach Absatz 4 eigentlich abgegeben werden soll) befreit sind. ;-_


    Und was passiert, wenn man die Meldung nicht abgibt? Auch das ist geregelt:

    Zitat

    (4) ... Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.


    Was das insgesamt in der Praxis bedeutet, habe ich mal für die ersten elf Monate 2015 und unser Nano-BHKW (das fast genau mit den o.g. Eckwerten läuft) verprobt:


    Laut https://www.energy-charts.de/price_de.htm gab es zwischen 1.1. und 30.11.2015 an immerhin 27 Tagen während insgesamt ca. 118 Stunden negative Strompreise. Das BHKW ist aber nur an geschätzten 54 Stunden davon überhaupt gelaufen und hat 51 kWh Strom erzeugt. Nimmt man eine Eigenverbrauchsquote von lediglich 33% an (weil negative Strompreise oft nachts auftreten, wo im Haus kaum was verbraucht wird), so wären also für diese 54 Stunden insgesamt 0,68 € Zuschläge nach § 7 (3) und 2,72 € nach § 7 (1) angefallen, zusammen € 3,40, auf die gemäß § 7 (7) kein Anspruch besteht. (Dafür verlängert sich die Förderdauer um besagte 54 Stunden.) Melden müssen hätten wir aber nach § 15 (4) lediglich die eingespeisten 34 kWh, die allerdings säuberlich aufgegliedert Monat für Monat - und dafür also 2,72 € weniger Zulage bekommen (auf's Jahr hochgerechnet vielleicht € 3,50). Ich bin mal gespannt, was die Netzbetreiber sagen, wenn ab 2016 Tausende solcher Meldungen eingehen und bearbeitet werden müssen. :pinch:


    Offen bleibt, ob der Gesetzgeber verlangt, dass für diese Meldung - d.h. für die Abrechnung von max. 50 kWh pro Jahr - ein separater (von einem RSE während der fraglichen Zeiträume aufgeschalteter) und natürlich geeichter Einspeisezähler installiert wird - kostet schätzungsweise 3-500 Euro und muss monatlich abgelesen werden.


    Ohne besagte Meldung würde aber der Netzbetreiber (Straf-)Abschläge nach § 15 (4) Satz 2 verhängen. In dem verprobten Zeitpunkt wären das zwischen 5 und 35% der in jedem Monat auflaufenden KWK-Zulage gewesen, insgesamt immerhin 18,3%. Das ist mehr als das Zehnfache der bei korrekter Abrechnung gemäß § 15 (4) abzuziehenden Beträge. Außerdem würde sich bei dieser Abrechnungsmethode (nach meiner Interpretation des Textes) die Förderdauer nicht verlängern, d.h. die Zulagen wären vermutlich endgültig verloren.


    Unfähigkeit oder böser Wille, das ist hier die Frage...


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • Unfähigkeit oder böser Wille, das ist hier die Frage...


    Ich denke mal, der Zeitdruck war auch schuld, so dass man sich eher um die "Großen Themen" gekümmert hat und die Detailarbeit auf der Strecke bliebt.


    Gruß,
    Gunnar


    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)