PV anmelden - oder nicht anmelden?

  • Ich betreibe ein BHKW, nun soll eine kleine PV Anlage dazu kommen. Das BhkW hat 4 KW, die geplante PV soll 3,6 KW. Ziel ist es, den erzeugten Strom selbst zu verbrauchen, also ist der Wechselrichter 3-Phasig, Überschüsse werden mittels Heisstab im Brauchwasser "verbraten". Einspeisen tue ich also faktisch nicht, dennoch hängt der PV Wechseltrichter am Netz. Die Anlage entspricht den aktuellen Vorschriften.
    Ein Zweirichtungszähler ist durch das BHKW schon vorhanden. Soll bzw. muß ich diese PV jetzt anmelden ?


    Danke für Sachkundige Antworten !

  • Hallo Meikel,


    meines Erachtens muss die PV-Anlage angemeldet werden. Es kann nicht zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, das kein PV-Strom eingespeist wird. Wichtig ist, das die elektrische Anbindung korrekt umgesetzt wird. (Kaskade) Hierbei ist aber der Erzeugungszåhler der PV-Anlage zu Abrechnungzwecken nicht erforderlich. Aus steuerrechtlichen Gründen würde ich einen eigenen geeichten PV-Erzeugungszähler nutzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Neudachser

  • Es kann nicht zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, das kein PV-Strom eingespeist wird.Wichtig ist das elektrische Anbindung korrekt umgesetzt wird.

    Die Anbindung ist korrekt ausgeführt, es kann zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden daß nicht eingespeist wird. Und selbst wenn, dann würde der Strom über den vorhandenen offiziellen Zweirichtungszähler fließen. Nicht über den Erzeugungszähler des BHKW, sondern nur über den geeichten Zähler des Netzbetreibers. Aber wie gesagt, das findet nicht statt, alles Eigenverbrauch. Steuerrechtliche Gründe sehe ich daher keine.

  • Meines Erachtens kann nicht zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass kein PV-Strom über den Zweirichtungszähler des BHKW geht. Oder kann der Heizstab wirklich in Echtzeit nachregeln? Dies bezweifle ich. Falls der PV-Strom ohne Kaskade und Anmeldung über den Zweirichtungszähler des BHKW fließt, ist dies meiner Meinung nach Betrug. Es gibt unterschiedliche Vergütungen für den Strom einer PV-Anlage und eines BHKWs. Sollte auch nur eine kWh PV-Strom als BHKW-Strom fließen, ist dies in meinen Augen illegal.
    Bitte informiere genauer über das Thema Zählerkaskade.


    Mit freundlichen Grüßen


    Neudachser

  • Stop ! Der strom fliesst nicht über den Erzeugungszähler des BHKW. Nur über den Zweirichtungszähler, somit werden keine Subventionen mitgenommen. Es blieben, wenn eingespeist würde, die 4 Kommanochwas cent der Strombörse. Aber wie gesagt, es wird nicht eingespeist.

  • Es geht nicht um Subventionen. Der Zweirichtungszähler wurde für das BHKW installiert. Auch wenn Du "nur" den EEX-Börsenpreis bekommst, ist dies meines Erachtens nach bereits bei einer darüber eingespeisten PV-kWh nicht legal.
    Wie stellst Du die Nichteinspeisung des PV-Stromes sicher?


    Es ist meines Erachtens egal, ob theoretisch nichts eingespeist werden kann. Solange die PV-Anlage mit dem öffentlichen Netz verbunden ist, muss sie angemeldet und korrekt (Kaskade) angeschlossen werden.


    Ich habe etwas ähnliches vor. In meiner Konstellation gibt es Fälle, in denen nicht der gesamte PV-Strom in Wärme umgewandelt werden kann. z.B. an vielen sonnigen Tagen in Folge ohne ausreichend Wärmeabnahme.
    Soweit ich es gelesen habe, besitzt Du einen 1000l-Pufferspeicher. Bist Du sicher, dass Du unter allen Umständen genügend Wärme abnehmen kannst? z.B. im Urlaub?


    Grüße


    Neudachser

  • Zum dritten Mal, ich speise nicht ein. Die Maßnahmen dazu sind vorhanden und nicht Teil der Diskussion.
    Die "Nichteinspeisung" an den sonnigen Tagen, wird bei vollem Pufferspeicher dahingehend sichergestellt, daß der WR einfach ab einem Grenzwert abgestellt wird. Ganz davon abgesehen daß ich keinen Urlaub mache.


    in der Hoffnung auf eien Sachdienlichen Hinweis

  • Wenn die PV mit dem öffentlichen Netz verbunden wird ist sie anzumelden. Irrelevant ob du einspeist oder nicht.



    mfg JAU

  • Moin,


    da gibt es tatsächlich nix zu diskutieren - die Anlage ist anzumelden die Kaskadenzählung ist zu installieren. Punkt.


    Ob und wie Deine Nulleinspeiseregelung technisch funktioniert ist dafür auch unerheblich und wenn sie ein Eigenbau ist, also keine "Zulassung" ( CE, Konformitätserklärung o.ä. ) hat akzeptiert der VNB das Ding eh nicht als Argument ( soll nicht bedeuten das Du sie nicht betreiben darfst ).


    Also bitte die PV Anlage beim VNB anmelden/fertigmelden und auch die Meldung beim Anlagenregister der BNetzA nicht vergessen. Im übrigen macht es wenig Sinn PV Strom im Heizstab zu vernichten während das BHKW munter einspeist, ich hoffe das hast Du bedacht!


    Grüße

  • Wenn die PV mit dem öffentlichen Netz verbunden wird ist sie anzumelden. Irrelevant ob du einspeist oder nicht.


    Ich kann im Gesetz keine Vorschrift finden, wo geschrieben steht, dass eine Anlage anzumelden. Es steht nur drin, dass man keinen Anspruch auf Vergütung hat, wenn die Anlage nicht bei der BNA registriert wird. Im Umkehrschluss kann man annehmen, dass, wenn man keine Vergütung haben will, die Anlage auch nicht angemeldet werden muss insbesondere weil auch nicht eingespeist wird. Mich würde mal interessieren, welchen Passus im Gesetz ich überlesen habe. Dem TS würde es mit Sicherheit die Diskussion ersparen.

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  • Moin Oskar,


    hoffe Du hast Deinen Meisterbrief nicht aus dem Kaugummiautomaten gezogen :whistling:


    Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie


    gilt erst ab 100MW das Pendant dazu ..... die NAV . Hier würd ich erstmal auf § 13 als global Fliegenklatsche tippen.


    Ergänzungen zur NAV für EE-Anlagen gibts ja auch noch.


    mfg

  • § 13 Elektrische Anlage
    (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
    (2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
    (3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.
    (4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.


    Wo steht da was von Anmelden. Die Verantwortung des VNB hört an dem HAK auf. Für die Anlage ab HAK ist der Eigentümer verantwortlich. Alle Geräte mit CE-Kennzeichnung dürfen angeschlossen werden also auch PV-WR mit entsprechender o.g. Kennzeichnung. Es dürfen nur keine unzulässige Rückwirkungen auf das Netz stattfinden. Es ist aber nirgendwo definiert was unzulässig ist.

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  • §19 (2)


    Bezieht sich nur auf Verbrauchsgeräte.


    §19 .. (3)


    Da steht nur, dass Du dem VNB nur mitteilen musst, dass Du eine Eigenanlage betreibst. Eine Mitteilung ist formlos. Für eine Anmeldung benötigt man Formblätter.


    §20


    Da steht auch nix von Anmelden sondern nur, dass man die anerkannten Regeln der Technik einhalten muss. Nur zu bestimmten "Verbrauchsgeräte" muss der VNB vorher zustimmen. Eine PV-Anlage ist kein Verbrauchsgerät.


    Aber bis jetzt habe ich noch nichts von einer Messung gelesen. Ist ja auch nur bei einer Vergütung interessant. Da die Gesetze dazu nichts hergeben hat ja die Clearingstelle hierzu was festgelegt.


    PS: Ich bin in Bezug auf die Anmeldung von Erzeugungsanlagen pingelig, weil ich der Meinung bin, solange ich nichts einspeise und die Geräte den "allgemeine Regeln der Technik" entsprechen, geht dem VNB das genauso wenig an wie bei einem Wasserkocher den ich betreibe.

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