BHKW speist Wärmepumpe: Kraftwerkseigenverbrauch oder EEG-Umlage?

  • Hi,



    noch eine Frage habe ich anlässlich der EEG-Änderung 2014.


    Mein Dachs ist ein 5,5 kW Erdgas, gebraucht gekauft, nix KWK-Förderung, nix Energiesteuerrückerstattung, nix Einspeisevergütung.


    ==> Der Dachs speist eine Wärmepumpe, deren Leistungsaufnahme über Antriebsumrichter eingestellt wird; hierbei wirkt eine Nullleistungsregelung über eine Summen-Wirkleistungsmessung am Hausanschluss (Eigenkonstruktion, natürlich).


    Mit dem Regler komme ich auf Null Watt Einspeisung, klappt ganz gut. Die Wärmeleistungszahl passt auch ganz gut, d.h. Wärmepumpe und BHKW passen gut zu der Niedertemperaturheizung.



    ==> Die Wärmepumpe hat naturgegeben einen astronomischen Energiebedarf, der im Jahr locker die 10.000 kWh übertrifft, so dass die "Bagatellregel" nach EEG 2014 nicht gilt.


    Meine Anlage ging zum Glück vor August 2014 in Betrieb, so dass das folgende ein Szenario ist, falls ich die Anlage später erweitern oder ersetzen sollte.



    Die Frage ist, kann ich Wärmepumpe und Dachs als Einheit sehen, so dass ich letztlich nur für darüber hinaus erzeugten Strom (bei mir also den Strom, der an die sonstigen Verbraucher im Haus fließt) die EEG-Umlage zahlen müss?


    Das ist für mich plausibel, weil es sich in erster Linie um eine Gesamtanlage zur Wärmeerzeugung handelt. Weil diese intern zur Energieübertragung ein Stromkabel (Dachs zur Wämepumpe) verwendet, könnte man auf die aus meiner Sicht absurde Idee kommen, dass auch für diesen intern zur Wärmeerzeugung genutzten Strom die EEG-Umlage fällig wäre.


    ==> Das ist aus meiner Sicht komplett absurd, denn dann würde es ja einen Unterschied machen, ob ich den Motor des Dachs über einen Keilrimen oder eine Antriebswelle direkt mit dem Kompressor der Wärmepumpe verbinde, oder eben elektrisch.


    ==> Nur, weil die Energieübertragung nicht mechanisch, sondern elektrisch ist, wäre für die sofort wieder "verbrauchte" (d.h. vielmehr einfach nur umgeformte) Energie die anteilige EEG-Umlage fällig? (Dieser Energieanteil liegt ja, wie gesagt, wegen dem großen Strombedarf der Wärmepumpe weit über 10.000 kWh)


    OK, das ist komplett absurd, aber ich kann es mir vorstellen, dass das EEG so zu lesen zu ist.


    ==> Meine Frage ist demnach, was ist Kraftwerkseigenverbrauch?
    ==> Muss ich Wärmepumpe und Dachs auf einem gemeinsamen Montagerahmen ("Mechanisch direkt verbunden") befestigen, damit es eine einzige "Kraftwerksanlage" ist?
    ==> Muss beides in einem geschlossenen Gehäuse montiert sein?
    ==> Gibt es dazu eine gesetzliche Grundlage?


    ==> Oder kann ich gar das ganze Wohnhaus als Kraftwerksanlage definieren, so dass auch der Verbrauch von TV und Waschmaschine als Kraftwerkseigenverbrauch zählt?


    ==> Falls das nicht als eine Anlage gilt, wäre es folgerichtig doch auch einwandfrei möglich, meinem Untermieter zeitweise den Stromgenerator des Dachs zu verpachten, und ihm eine Rechnung über mechanische Antriebsenergie auzusstellen, die er dann zum Eigenverbrauch in Strom umwandelt.


    Oder gilt nur eine Flanschmontage von Stromgenerator und Motor als eine untrennbare Einheit und alles andere nicht?



    Fragen über Fragen, und ich bin noch immer ratlos..



    Gruß,
    Uli

  • Die Antwort ist ganz einfach. Es ist gem. 61 EEG Abs. 4 keine EEG-Umlage fällig.

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  • Hallo,



    danke für Deine Antwort!


    Leider habe ich den Dachs 2013 gekauft, also nach 2011.


    Daher fällt wohl leider (wegen §61 Absatz 4, Nr. 2 b) ) bei einer Erweiterung um mehr als 30% die Anlage aus dem Bestandsschutz.


    Allerdings kann ich mir vorstellen, dass das auch andere Forenteilnehmer interessiert, daher wäre es interessant zu wissen, wie sich das mit Neuanlagen ohne Bestandschutz verhält.



    Viele Grüße,
    Uli

  • Moin,


    was meinst Du mit Anlagenerweiterung?? Du kannst ja schlecht den Dachs "aufbohren", das EEG bezieht sich an dieser Stelle m.M. auf die Erzeugerleistung.


    Alle Vorgedanken zum "verheiraten" von Dachs und WP kannst Du getrost vergessen das sind alles nur theoretische Umgehungstatbestände und in der Praxis nicht umsetzbar.



    mfg

  • alikante schrieb:
    > Alle Vorgedanken zum "verheiraten" von Dachs und WP kannst Du getrost
    vergessen das sind alles nur theoretische Umgehungstatbestände


    Kannst Du das begründen?


    Genau der Grund dafür ist es, was mich am meisten interessiert.




    > was meinst Du mit Anlagenerweiterung


    na, z.B. etwas Größeres als einen Dachs. Aber das kommt für mich vmtl. nicht in Frage.



    Viele Grüße,
    Uli

  • Moin,


    Umgehungstatbestand deshalb weil Du etwas explizit tust, um diese Abgabe nicht zahlen zu müssen, was Du ohne diese Abgabe nie tun würdest.


    Wenn Du etwas "Größeres" hinstellst ist das nicht mehr diese Altanlage und verliert schon deshalb den Bestandsschutz.


    mfg

  • Hi,



    > Umgehungstatbestand deshalb weil Du etwas explizit tust, um diese Abgabe nicht zahlen zu müssen


    Nein.


    Definitiv nicht. Den Dachs habe ich mir 2013 extra in der Absicht gekauft, damit die Wärmepumpe zu versorgen.


    Das ist nicht nur mein erklärter Sinn und Zweck der Anschaffung - das ist sogar historisch der Grund, warum die Firma Fichtel und Sachs den berühmten Einzylinder-Gasmotor konstruiert hat, der im Dachs drinsteckt. Das sollte nämlich zum Start des Projektes der Antriebsmotor für eine gasbetriebene Wärmepumpe werden. (Und dann war die Ölkrise vorbei..)



    Nein, die Kombination Gasmotor und Wärmepumpe ist bei mir eine Anlage, die in aller erster Linie der Wärmeerzeugung gilt.



    ==> Der Dachs ist bei mir schlicht deshalb elektrisch mit der Wärmepumpe gekoppelt, weil eine direkte mechanische Kopplung einen Konstruktionsaufwand bedeuten würde, den ich alleine nicht stemmen kann. Ich bin Elektrotechniker, kein Motoren- und Wärmepumpenkonstrukteur.


    ==> Nochmal: Es kann ja wohl (d.h. für Menschen, die mit gesundem Verstand und in guter Absicht handeln[*1]) keinen Unterschied machen, ob ich für eine rein technische Problemlösung der Energieübertragung zwischen Gasmotor und Wärmepumpe eine mechanische Kopplung (z.B. Antriebswelle oder wegen der hermetischen Dichtheit besser eine Magnetkupplung) verwende, oder eben eine elektrische Kopplung.


    ==> Das kann doch nicht sein, dass in einem Fall eine staatliche Abgabe fällig wird, und im anderen Fall nicht?


    Das wäre doch wettbewerbsverzerrend für alle Hersteller solcher Anlagen. Und das würde ich dem Staat natürlich nicht unterstellen, weshalb ich das EEG auch dahingehend interpretiere, dass der Strom, der innerhalb einer Anlage verbraucht wird, nicht mit einer Abgabe belastet werden kann.



    Es interessiert mich wirklich.


    Ist Kraftwerkseigenverbrauch nur bei Großkraftwerken zu sehen?


    Wo ist die Abgrenzung? Kilowatt? Megawatt? Gigawatt? Gewerblicher Stromerzeuger? Stromanbieter für Letztverbraucher?




    Viele Grüße,
    Uli



    [*1]: Die gute Absicht unterstelle ich den verantwortlichen Regierungspolitikern; selbstverständlich.

  • Leider habe ich den Dachs 2013 gekauft, also nach 2011.


    Es kommt nicht darauf an wann Du den gekauft hast sondern wann die Anlage zuerst in Betrieb genommen wurde.

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  • Moin,


    die Erklärung zum Umgehungstatbestand bezog sich auf Deine "Bockstürze" zb. die WP mit dem Dachs in ein Gehäuse bauen zu wollen! Denn für die Funktion ist es unerheblich ob das Konstrukt in einem Gehäuse oder 100m auseinander steht daher ist der Grund allein die Umgehung der Abgabe. Verstehst Du das?


    Es ist auch völlig Unerheblich in welcher Absicht Du das gekauft hast, ob Sachs damals eine Motorwärmepumpe bauen wollte oder der Vertriebsleiter einen Vollbart hatte. ( Warum hast Du nicht gleich eine Gaswärmepumpe gekauft _()_ _()_ )


    Ich bin nicht im Bilde ob es schon Richterrecht zur Abgabe gibt, deshalb ziehe ich mal die Parallele zur Stromsteuer. Damals war es so das der Stromverbrauch aller Anlagenteile die der Stromerzeugung dienten von der Stromsteuer befreit waren. In einigen Prozessen wurde daher geklärt welche Anlagenteile zur Stromerzeugung ( also zum technischen Anlagenbetrieb ) nötig sind, die Brennstoffpumpe zb. ist nötig die Beleuchtung in der Mitarbeitertoilette ist es nicht!


    Gemünzt auf Deine Anlage und vorausgesetzt der Vergleich mit der Stromsteuer trägt ist also festzustellen das der Dachs zur Stromproduktion ( was seine primäre Funktion ist ) keine WP benötigt. Punkt

    Zitat

    die Kombination Gasmotor und Wärmepumpe ist bei mir eine Anlage, die in aller erster Linie der Wärmeerzeugung gilt.

    Nein ist sie eben nicht. Du hast gekauft 1. ein BHKW zur Strom- und Wärmeerzeugung aus Gas und 2. eine Wärmepumpe zur Erzeugung von Wärme aus Strom. Es sind definitiv Zwei Geräte die unabhängig voneinander funktionieren davon kommst Du nicht weg!


    m.M. ist der Eigenverbrauch jeder Stromerzeugungseinheit von der Abgabe befreit, egal ob BHKW,PV,Wind,Wasser,Atom oder Kohle.


    Grüße

  • Hallo,


    Wie Alikante schon sagte, kann man vielleicht Analogien aus Entscheidungen zur Stromsteuer ziehen.


    Da wird der Begriff des Krafwerkseigenverbrauchs teilweise recht eng ausgelegt. Die Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern einer PV-Anlage verbrauchten Strom lehnte das Finanzgericht München ab.


    Das Urteil


    Im Urteilsfall wurde Strom zur Kühlung der Wechselrichter eine Photovoltaikanlage eingesetzt. Die Wechselrichter sind nun zur Erzeugung des gewünschten Wechselstroms aus dem gelieferten Gleichstrom unumgänglich.


    Die Münchener Richter sagen trotzdem, dass mit der Erzeugung des Gleichstroms aus den Solarmodulenden die Energieerzeugung abgeschlossen sei. Die nachfolgenden Prozesse beträfen nur noch die Weiterverarbeitung des Stroms. Die sei bei der Stromsteuer nicht begünstigt. Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.


    Unabhängig vom Ausgang des BFH-Verfahrens ist der Zusammenhang zwischen Wärmeerzeugung und Stromproduktion m. E. viel schwächer, als der zwischen der Stromerzeugung mit PV-Modulen und der Umwandlung in den gewünschten Wechselstrom.


    Ich teile Alikantes Ansicht, dass BHKW und Wärmepumpe zwei selbständige Einheiten sind. Würde ansonsten eine Wärmepumpe mit Netzstrom betrieben, kaufte man ja im Ergebnis Wärme ein. Dann entfielen für den genutzten Strom diverse Umlagen.


    Schönes Wochende

  • Hier wird was verwechselt. Es geht nicht um eine steuerlichen Sache wie Eigenentnahme usw. sondern von der EEG-Umlage auf EV. Das sind zwei verschiedene Dinge und haben nichts miteinander zu tun. Die EEG-Umlage ist ja keine Steuer und wird weder von FA noch vom Zoll erhoben sondern von dem ÜNB. Die Umlage kann u.U. sogar steuermindernd gelten gemacht werden. Auch das Finanzgericht ist ggf. nicht zuständig sondern die Zivilgerichte bzw. die Wirtschaftskammern. Im Steuerrecht gilt der Steuerzahler erst mal Beweispflichtiger ist d.h. die Finanzämter können was behaupten und der Steuerpflichtgier muss ggf. das Gegenteil beweisen. Hier ist es Umgekehrt. Die ÜNB behauptet etwas und muss dafür auch den Beweis antreten. Bei der Kopplung von einem Motorgeneraltorsatz mit einer Kompressoranlage muss er beweisen, dass es zwei getrennte Maschinen sind und nicht der Betreiber muss beweisen (z.B. fürs FA), dass es ein Gerät ist. Das wird für den ÜNB schwierig, wenn alles in einem Gehäuse untergebracht ist und er die Details der Konstruktion nicht kennt. Man muss ggf. nur behaupten, dass es sich um eine Erfindung handelt, dann ist man nicht verpflichtet die innere Konstruktion offen zu legen. Auch wenn man die Komponenten getrennt gekauft hat, kann die Zusammenschaltung eine Erfindung bzw. schützenswertes Knowhow sein.

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  • haha Oskar,


    schöne Idee. ABER wenn er selbst was baut und den VNB nicht hineinschauen lässt wird der wohl seinerseits weder KWK-Zuschlag zahlen noch das Gerät ans Netz lassen.


    Also dann hätte wäre man vom Regen in die Traufe gekommen. Im übrigen war der Vergleich mit der Stromsteuer nur zur Veranschaulichung gedacht ohne rechtlich richtig sein zu müssen.


    Grüße

  • ABER wenn er selbst was baut und den VNB nicht hineinschauen lässt wird der wohl seinerseits weder KWK-Zuschlag zahlen noch das Gerät ans Netz lassen.


    Wieso ?? Die Anlage liefert sowohl Strom als auch Wärme. Das Gerät ist ein Blackbox. Er hat keinen Anspruch darauf in die Blackbox zu sehen. Am Ausgang der Blackbox sitzt ein Erzeugungszähler für den KWK-Zuschlag. Wie die Ankopplung der WP erfolgt geht dem ÜNB gar nix an. Gibt halt für den WP-Strom kein KWK-Zuschlag aber die Anlage war sowieso gebraucht. Nach 10 Jahren gibt es die eh nicht mehr.


    PS: Gerade noch im Betrag 1 gelesen, dass die Anlage gar kein KWK-Zuschlag erhält. Also war Dein Einwand für die Katz. :pfeifen:

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  • Oskar komm mal zurück auf den Teppich.


    Eine Blackbox lässt der VNB nicht ans Netz, er will die Mindestanforderungen für Netzparallelbetrieb nachgewiesen haben, der Herstellernachweis erlischt sobald dran rum gebastelt wird.


    Also?? Man kann sicher über vieles Nachdenken, Absurdes sollte man aber nach kurzem lachen verwerfen!!