BHKW speist Wärmepumpe: Kraftwerkseigenverbrauch oder EEG-Umlage?

  • Ali, Du weißt doch ganz genau, dass man Gesetze nicht in irgendwelchen privaten Verträgen findet.

    was denn für private Verträge??


    Ich sags nochmal, nimm die Anmeldeunterlagen Deines BHKW zur Hand und Du findest alles was Du brauchst, vorkauen werd ichs nicht.


    mfg

  • AliKante,


    ich und vermutlich alle anderen Forenteilnehmer werden im Vertrag zwischen sich und dem Stromversorgungsunternehmen bzw. dem Versorgungsnetzbetreiber nicht finden können, was Sigmar Gabriel sich dabei gedacht hat, als er das EEG 2014 ändern ließ.


    Wenn Du das noch weiter betonst, willst Du es einfach nicht wahrhaben. Schau Du doch mal in Deinen Vertrag.
    Ich betrachte hier ein Szenario, das ein VNB gar nicht vorsieht, gar nicht wünscht und aus eigenem Interesse auch nicht regeln /wird/. Wozu sollte er das?


    Bitte bleib sachlich.



    > Systemgrenze der Eigenerzeugungsanlage ist deren Ausspeisepunkt bzw. Einspeisepunkt ins Hausnetz.


    Wenn das so korrekt ist: OK, dann wird meine neue Eigenerzeugungsanlage aber
    verdammt groß.
    So ca. 500 m² Nutzfläche auf zwei Etagen, würde ich mal sagen.



    Was spricht dagegen, oder wenn das rechtlich nicht zulässig ist, wenn z.B. die Kantine oder die Flurbeleuchtung schonmal nicht dazugehören darf: Wo sind die Grenzen geregelt?


    AliKante: Damit meine ich Quellen, die jeder nachlesen kann. Nicht /Deinen/ oder /meinen/ Vertrag mit dem VNB.

  • Generaltorscheinleistung kann er am Generaltortypenschild ablesen oder den Kabelquerschnitt oder die Einstellungen von Spannungs-/Frequenzrückgangsschutz


    Das Typenschild klebt außen auf dem Gehäuse. Der Kabelquerschnitt liegt im Verantwortungsbereich des Installateurs. Die Einstellungen kann er nur durch einen anlagenexternen Funktionstest überprüfen (fragt sich bloß wie, da können die sich nur auf die Herstellerbescheinigung der Ü-Einheit verlassen).


    Wenn der Netzingenieur bei Dir tiefer in die Anlage geschaut hat, war das nicht sein recht sondern Du hast es ihm großzügiger Weise "erlaubt".

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Moin,


    Uli_K ich habe nicht "Vertrag" geschrieben sondern auf die Anmeldeunterlagen zur Inbetriebsetzung Deines BHKW verwiesen. Dort drin stehen alle technischen Vorschriften/Regeln die für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz gelten.


    Ich habe hier neben meinem Schreibtisch im Regal 3 Ordner stehen in denen sich diese Unterlagen für meine 2 PV und 3 BHKW Anlagen seit 2006 befinden, Du kannst Sicher sein das ich dort hinein geschaut habe bevor ich Dir das vorgeschlagen habe. Wenn Du für Deinen Fall nicht alles zur Hand hast schau bei Deinem VNB ins Downloadverzeichnis für Einspeiser.


    Es sei mir auch der Hinweis erlaubt das Gesetze bzw. deren Auslegungen sich ergänzen oder aufeinander Aufbauen/Anlehnen können. Beispiel KWKG Stichwort "Nettostromerzeugung" und Stromsteuergesetz "befreiter Eigenverbrauch" man könnte denken das der Gesetzgeber hier Nachgedacht hat.


    Fakt ist das ich sehr gern Hilfe zur Selbsthilfe leiste, ich werde aber nicht Deine Hausarbeit für Dich schreiben!


    Was der Genosse der Bosse ins EEG schreiben lies hat auf oben genannte technischen Anschlussbedingungen keinen Einfluß, genauso wenig wie auf den Anlagenbegriff oder Anlagengrenze.

    Nein, eigentlich kann man meine Aussage nicht falsch verstehen, aber für Dich nochmal in Bildern. Am BHKW ist ein dickes Kabel, dieses stellt die Verbindung zwischen BHKW und Hausinstallation dar, die Grenze ist demnach dort wo das Kabel den Dachs verlässt ( Klemmen ) oder dort wo das Kabel in der nächsten Verteilung aufgelegt ist ( Klemmen ). Da das Kabel nicht unterbrochen ist sondern direkt läuft ist es Egal ob Du das Kabel noch zum BHKW oder schon zur Hausinstallation zählst.

    Zitat

    Was spricht dagegen, oder wenn das rechtlich nicht zulässig ist, wenn
    z.B. die Kantine oder die Flurbeleuchtung schonmal nicht dazugehören
    darf: Wo sind die Grenzen geregelt?

    Du nimmst hier Bezug auf meinen Vergleich mit der Stromsteuer. Da ist es ganz einfach, im Gesetz und der "Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes" waren die Grenzen nicht Kleinteilig genug geregelt,so das über die Jahre einiges an Prozessen zusammengekommen ist in denen per Richterspruch die Grenzen feiner definiert wurden. Hier wird zb. ein solcher Fall durchgekaut http://www.bkpv.de/ver/pdf/berdienst2003/Fach10.13.pdf


    Wie ich Eingangs erwähnt habe ist mir bezüglich EEG Umlage noch kein derartiges Urteil bekannt, ich weis auch nicht ob die entsprechende Verordnung schon geschrieben geschweige denn in Kraft ist. Aber auch die Clearingstelle befasst sich schon mit dem Thema https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2014/31


    Informationen dazu stellen auch die von Dir als Gebietsmonopolisten verschmähten Stellen bereit:


    https://www.netztransparenz.de/de/EEG-Umlage.htm


    Da unsere PV Freunde das selbe Problem haben regt sich dort auch etwas :


    http://www.photovoltaikforum.c…zwischenspeicherung-2807/



    Ich werde erstmal eine Woche in Urlaub fahren, Du hast somit genug Zeit und Material zum schmökern.


    Grüße


    PS:


    Oskar

    Zitat

    Wenn der Netzingenieur bei Dir tiefer in die Anlage geschaut hat, war
    das nicht sein recht sondern Du hast es ihm großzügiger Weise "erlaubt".

    sehe ich nicht so, wie ich oben schrieb war meine Anlage nicht serienmäßig Hergestellt daher hat der Netzingenieur alle im "EEA Datenblatt" gemachten Angaben kontrolliert und abgehackt. Die Einstellungen von Spannungs-/Frequenzrückgangsschutz waren am Schaltorgan ablesbar genauso wie die Einstellwerte der ENS, das darf er sehen wollen also Zugang zum Schaltschrank. Cos phi, Scheinleistung und max Strom standen nicht aussen am Gerät sondern eben nur am Typenschild des Generators ergo Zugang zum Gerät - natürlich alles bis auf das Typenschild mit Tüchern verhüllt :whistling: .

  • AliKante schrieb:
    > ich habe nicht "Vertrag" geschrieben sondern auf die Anmeldeunterlagen zur Inbetriebsetzung Deines BHKW verwiesen.
    > Dort drin stehen alle technischen Vorschriften/Regeln die für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz gelten.


    Dies ist ein Vertrag, bzw. Bestandteil davon. Und nein, Dein Anspruch auf Vollständigkeit ist hier absolut falsch und überheblich.
    Auch ich habe diverse Unterlagen studiert, nur erhebe ich nicht für mich den Anspruch, alles zu wissen und zu verstehen.


    Ganz im Gegenteil, die Beachtung einer Auswahl an technischen Regeln befreit mich eben auch /nicht/ davon, mich unabhängig zu informieren. Wie gesagt, /haftbar/ bin ich immer und für alle Konsequenzen meines Handelns. Egal, welche Infobroschüre der VNB mir in die Hand drückt.



    Und natürlich überlege ich, wie ich einen Anlagenumbau so gestalten kann, dass keine Abgabenpflicht entsteht.
    Das heißt, für die in Planung stehenden Änderungen /gibt/ es dementsprechend keine "Anmeldeunterlagen", und selbstverständlich kann ich dabei auch nicht auf irgendeine Kooperation seitens des VNB hoffen.



    ==> Das Stromsteuergesetz ist ein erster konkreter Hinweis. Das hättest Du auch mit einem Satz oder gar einem Stichwort schreiben können, dann wäre das ganze Herumreden von wegen Anmeldeunterlagen nicht nötig gewesen.


    ==> Wegen §9 Abs. (1) Nr. 3 a) ist hier bei < 2 Megawatt keine Stromsteuer für Eigenverbrauch von KWK-Strom fällig.


    Allenfalls bei Belieferung von Dritten im gleichen Haus - dazu wäre ja bald tatsächlich das Szenario interessant, eine Antriebswelle zum Untermieter im Obergeschoss zu legen, so dass dieser dann einen kleinen Generator ankoppeln kann. Zur Stromerzeugung für seinen Eigenbedarf, selbstredend.
    Eigentlich absurd, aber warum auch nicht: Hier wäre es tatsächlich irgendwie ein "Umgehungstatbestand" - aber hinsichtlich der Stromsteuer, und nicht der EEG-Umlage. Fraglich, ob das steuerlich OK wäre.


    Sowas ist für mich plausibel, bei einer Lieferung von /mechanischer/ Energie nicht daran denken zu müssen, dass dafür /Stromsteuer/ fällig sein könnte. Aber das ist ein Nebenschauplatz. Also zu Deiner Antwort:



    ==> Das KWK-Gesetz trifft schon von der Definition des Anwendungsbereiches nicht zu.


    (§2: "Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom [...]")


    ==> Abnahme und Vergütung interessieren hier gar nicht, sondern die Verpflichtung zur Zahlung einer Zwangsumlage an einen Netzbetreiber, durch dessen Netz der Strom gar nicht fließt.



    Ich kann somit allerdings erkennen, dass diese Rechtsbegriffe alles andere als eindeutig sind. Insbesondere die Tatsache, dass sich eine Clearingstelle mit der Auslegung des Gesetzes befassen muss, heißt, dass da einiges im Argen liegt.



    :thumbup: Jetzt wird es interessant, und somit bedanke ich mich auch für den Hinweis:


    ==> Nehmen wir die "Nettostromerzeugung" nach Definition §3, Abs. (5) KWKG:


    "Nettostromerzeugung ist die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs."



    ==>OK. Also erstmal ist dort die Formulierung des "[...] für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs." es wert, genauer untersucht zu werden.


    ==> Der (Kühl-)Wasserkreislauf des BHKW ist, inklusive der Umwälzpumpen, kombiniert mit dem der Wärmepumpe.


    ==>Kann man damit nicht sagen, die Wärmepumpenanlage ist zum Betrieb der Stromerzeugungsanlage erforderlich, denn ansonsten würde diese schlichtweg überhitzen? Sofern dadurch ein separater Wasserkreislauf für das BHKW vermieden wird, kann man IMO auch nicht von einer reinen "Umgehungsmaßnahme" sprechen, denn es macht ja ggf. anlagentechnisch durchaus Sinn, die technisch günstigste Lösung zu wählen.


    Auch der Begriff "Generatorklemmen" ist interessant. Als ich Elektromaschinenbauer gelernt habe, war es für mich absolut gang und gäbe, Generatorklemmen zu montieren, Generatoren umzuwickeln usw.


    ==> Also ist es für mich nicht abwegig, die "Generatorklemmen" komplett neu zu verdrahten. Oder gar so wilde Sachen, wie die Generatorpolzahl zu erhöhen (z.B. doppelte Magnetpolzahl für 100 Hz Netzfrequenz in Verbindung mit Umrichterbetrieb), damit noch Platz für eine zweite Hilfswicklung ist.


    Die Hilfswicklung wäre dann durch einen zweiten Stator geführt, das wäre der Stator des Wärmepumpenmotors (auch dort Polzahl erhöht). Das klappt tendeziell aus technischer Sicht und würde eine Leistungsverzweigung ohne "Generatorklemmen" ermöglichen.


    ==> Dies ist ein zugegeben konstruiertes Szenario, aber wir sind ja auch auf der Suche nach einem konstruktiven Umgang mit der neuen Gesetzeslage, oder nicht?


    (Und auch da müsste man wieder fragen, was meint das Gesetz mit "Generatorklemmen")


    Aber wie auch immer, wirklich weitergekommen bin ich damit noch nicht.


    Vielleicht hat ja jemand den entscheidenden Tipp.



    Viele Grüße,
    Uli



    P.S. (man wird ja noch träumen dürfen):


    Es wäre wirklich schön, wenn das Ganze etwas klarer in den Gesetzen geregelt wäre.


    Oder natürlich, wenn dieses unsäglich komplexe Gebilde um das EEG, EnWG, KWKG, NAV, StromStG usw. sich einfach aus meinem Privatbereich heraushalten würde, so wie derzeit immerhin die Luft noch kostenlos ist, im Gegensatz zum Sonnenlicht mit der EEG-Zwangsumlage. (Nachtrag: Eine Solaranlage und ein Speicherakku sind geplante Änderungen)


    Übrigens, ich zahle auch gerne für die Netznutzung. Den solidarischen Gedanken dahinter verstehe ich.
    Aber dann bitte transparent und mit einer kostendeckenden Gebühr für das Bereithalten der Netzleistung.


    An der aktuellen Gesetzgebung kann ich nur erkennen, dass es gar nicht erwünscht ist, dass ein normaler Mensch den Aufwand überschauen kann.

  • Hallo Uli,


    wieso entkoppelst Du denn dein Hausnetz nicht von Deiner Dachs-WP-Lösung ? Wenn ich Dein erstes Posting richtig verstanden habe, regelst Du Deine Stromerzeugung und Deinen Verbaruch mit der WP so aus, dass auf keinen Fall ein positiver Stromertrag entsteht, der eingespeist werden müsste. Du würdest damit eine Insellösung innerhalb Deines Gebäudes generieren, für die keinerlei EVU oder sonstige staatliche Anforderungen (EEG, NAV, StromStG) gelten würde, ausser den allgemeinen Vorschriften und Regeln der Sicherheit für Mensch und Umwelt.


    Gruss
    Maro

  • Hallo Marco,



    > wieso entkoppelst Du denn dein Hausnetz nicht von Deiner Dachs-WP-Lösung?


    Ja, darüber nachgedacht habe ich schon.


    Hausnetz (und normaler Strombezug) ganz gewöhnlich über das öffentliche Netz, und die Wärmepumpe + BHKW als Inselnetz.


    Das technische Problem dahinter ist die Frequenzhaltung und die Bereitstellung geringer Menge and Blindleistung für den Asynchrongenerator des Dachs.


    Prinzipiell könnte man das mit einer geänderten Generatorregelung (Drehzahlregler für Frequenz/Leistungshaltung) und eine kleine Kondensatorschaltung machen. ==> Die Steuerung des Dachs wäre dann erheblich zu modifizieren.


    Kombinieren könnte man das auch durch einen dreiphasigen Inselnetz-Wechselrichter, wenn dieser leistungsstark genug ist. Leider sind die meisten Inselwechselrichter (dachte z.B. an den Sunny Island) einphasig oder nicht zum Aufschalten von Generatoren geeignet.



    Machbar wäre das wohl irgendwie, aber der technische Aufwand ist erheblich.


    Wenn der dann nur aus bürokratischen Gründen sein soll - da graust es mir.


    Das ist nicht nur teuer, das ist auch prinzipiell das Gegenteil von Effizienz und Ressourcenschonung - IMO kann es das nicht sein.



    Viele Grüße,
    Uli

  • Zitat

    Die Frage ist, kann ich Wärmepumpe und Dachs als Einheit sehen, so dass ich letztlich nur für darüber hinaus erzeugten Strom (bei mir also den Strom, der an die sonstigen Verbraucher im Haus fließt) die EEG-Umlage zahlen müss?


    Das ist für mich plausibel, weil es sich in erster Linie um eine Gesamtanlage zur Wärmeerzeugung handelt. Weil diese intern zur Energieübertragung ein Stromkabel (Dachs zur Wämepumpe) verwendet, könnte man auf die aus meiner Sicht absurde Idee kommen, dass auch für diesen intern zur Wärmeerzeugung genutzten Strom die EEG-Umlage fällig wäre.


    ==> Das ist aus meiner Sicht komplett absurd, denn dann würde es ja einen Unterschied machen, ob ich den Motor des Dachs über einen Keilrimen oder eine Antriebswelle direkt mit dem Kompressor der Wärmepumpe verbinde, oder eben elektrisch.


    Das macht einen Unterschied. In dem einen Fall wird Strom erzeugt und durch einen Letztverbraucher wieder verbraucht, in dem anderen Fall eben nicht. Es gibt schon erste Industrieanlagen, die wollen einen BHKW-Motor direkt mechanisch an einen großen Lüfter oder an eine Pumpe klemmen, weil dann auch das Risiko weg ist, dass die EEG-Quote auf den Eigenverbrauch nach 2017 von 40% weiter erhöht wird.


    Zitat

    ==> Nur, weil die Energieübertragung nicht mechanisch, sondern elektrisch ist, wäre für die sofort wieder "verbrauchte" (d.h. vielmehr einfach nur umgeformte) Energie die anteilige EEG-Umlage fällig? (Dieser Energieanteil liegt ja, wie gesagt, wegen dem großen Strombedarf der Wärmepumpe weit über 10.000 kWh)


    Ja, richtig erkannt - so ist die Gesetzeslage. Nur Energieversorger können den elektrische Energie in einer Wandeleinheit (P2H, WP) in thermische Energie EEG-Umlagefrei wandeln, weil sie eben nicht Letztverbraucher sind, sondern eine Energiedienstleistung bereitstellen: entweder als elektrische Energie, dann muss der Letztverbrauch die EEG-Umlage trage, oder als thermische Energie, dann muss der Letztverbraucher keine EEG-Abgabe tragen, weil die nicht für thermische sondern nur elektrische Energie gilt.


    Zitat

    ==> Meine Frage ist demnach, was ist Kraftwerkseigenverbrauch?


    Die elektrische Energie die als Input für den Betrieb des Kraftwerks notwendig ist (Steuer- und Leittechnik, Pumpen (die für Speisewasser ist groß), Kohlemühlen, Erdgasverdichter, Betrieb sonstiger elektrischer Nebenaggregate). Beim Dachs wäre das also der Strom für die Steuerung und die internen Pumpen.


    Zitat

    ==> Muss ich Wärmepumpe und Dachs auf einem gemeinsamen Montagerahmen ("Mechanisch direkt verbunden") befestigen, damit es eine einzige "Kraftwerksanlage" ist?

    Nein, das ist keine Kraftwerksanlagen, weil eine Wärmepumpe keine Kraft produziert, sondern Kraft in Wärme umwandelt. Du könntest genausowenig eine Chloralkalizelle damit betreiben.


    Zitat


    ==> Muss beides in einem geschlossenen Gehäuse montiert sein?
    ==> Gibt es dazu eine gesetzliche Grundlage?
    ==> Oder kann ich gar das ganze Wohnhaus als Kraftwerksanlage definieren, so dass auch der Verbrauch von TV und Waschmaschine als Kraftwerkseigenverbrauch zählt


    Nein, Ja, Nein.


    Zitat

    ==> Falls das nicht als eine Anlage gilt, wäre es folgerichtig doch auch einwandfrei möglich, meinem Untermieter zeitweise den Stromgenerator des Dachs zu verpachten, und ihm eine Rechnung über mechanische Antriebsenergie auzusstellen, die er dann zum Eigenverbrauch in Strom umwandelt.


    Das klingt nach Rolltreppencontracting. Was aber gemacht wird, ist die Lohnverstromung, d.h. der Untermieter kann sein Gas vorne in die Anlage rein tun, und hinten seinen Strom und seine Wärme abholen - das Ganze natürlich gegen eine Bearbeitungsgebühr, die variable und fixe Kosten des BHKWs wiederspiegeln.


    Zitat

    Oder gilt nur eine Flanschmontage von Stromgenerator und Motor als eine untrennbare Einheit und alles andere nicht?


    Spielt doch keine Rolle, wenn da Strom rauskommt, den ein Letztverbraucher nutzt, ist EEG-Umlage fällig. Wenn Dir das nicht passt, kannst Du gegen diesen unsinnigen §61 EEG 2014 klagen. Die Verfassungwidrigkeit ist darin zu vermuten, dass in der Eigenstrompönale zwar EEG-Umlage draufsteht, aber in Wirklichkeit das vom Wirkmechanismus eine Steuer ist. Über Steuereinnahmen muss der Bundestag entscheiden, sie können nicht per Gesetz verwerten werden.


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

    Einmal editiert, zuletzt von gunnar.kaestle ()

  • Wenn Dir das nicht passt, kannst Du gegen diesen unsinnigen §61 EEG 2014 klagen.


    Klagen wird man wohl nur, wenn man zur Zahlung aufgefordert wird. Mir ist bisher nicht bekannt, dass das schon passiert ist.

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
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    Oscar Perdok GmbH
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