Fragen zur neuen Wärmelieferverordnung seit 01.07.2013 mit Umstellung auf ein BHKW

  • Hallo Zusammen,


    ich hoffe hier kann uns zum Thema Umstellung auf ein BHKW auch jemand weiterhelfen, da wir hier sehr unklare Verhältnisse in unserem Mietshaus haben.


    Wir sind ein 6-Parteien Haus und hatten bis 01.07.2013 EINEN einzelnen Eigentümer welcher im September 2012 ein neues BHKW im Nachbarhaus eingebaut hat und unser Haus nach Abschalten der alten Heizölanlage an dieses BHKW angeschlossen hat. Jetzt haben wir eine extrem hohe Nebenkostenabrechnung (siehe meinen anderes Thema) erhalten und haben einen Beitrag im BHKW Infotag entdeckt in welchem gesagt wird, das der Vermieter uns als Mieter gar keine Wärme verkaufen darf, sondern uns die Kosten des BHKW nur zum Selbstkosten bzw. Einkaufspreis in Rechnung stellen. Nun stellt sich uns die Frage, wenn unser ehemaliger Vermieter auch zeitgleich der Betreiber des BHKW ist, trifft diese Aussage dann zu ?


    Dann wurden im Juli 2013 die Wohnungen im Haus an einzelne Eigentümer verkauft somit entstand eine Eigentümergemeinschaft und der ehemalige Vermieter hat als Betreiber des BHKW allerdings erst im August 2014 einen Wärmeliefervertrag mit der zuständigen Hausverwaltung abgeschlossen, jedoch nicht mit den einzelnen Eigentümern. Ist das so in Ordnung ? Und was passiert im Zeitraum VOR diesem Vertrag ?


    Dann wurde im neuen Gesetz der Wärmelieferverordnung mitgeteilt, dass die Kosten des neuen BHKW nicht die bisherigen Kosten der Heizöl Anlage überschreiten dürfen (im Durchschnitt der letzten drei Jahre). Ist dem so ?


    Ich hoffe meine Fragen sind in diesem Forum richtig :)

  • Hallo Landshausen0808,


    soweit die Heizkostenverordnung zum tragen kommt, was wohl bei Euch bis zum 31.06.2012 der Fall war, dürfen ausschließlich Kosten umgelegt werden die auch tatsächlich entstanden sind.
    Das bedeutet nur Kosten die durch die Wärmeerzeugung entstanden sind, analog einer "normalen" Heizungsanlage.


    Das Ihr als Eigentümer der Wohnungen ab 01.07.2013 wie Mieter behandelt werdet glaube ich nicht.


    Der Dienstleister liefert Euch Wärme - egal wie er die Erzeugt - zu Bedingungen die zwischen den (beiden) Parteien innerhalb marktüblicher Grenzen frei verhandelbar sind.


    Grüße

  • Hallo Zusammen,


    ich hoffe hier kann uns zum Thema Umstellung auf ein BHKW auch jemand weiterhelfen, da wir hier sehr unklare Verhältnisse in unserem Mietshaus haben.


    Hallo und Wollkommen im Forum
    auch wen der Anlass wohl unerfreulich ist,


    Zitat

    Wir sind ein 6-Parteien Haus und hatten bis 01.07.2013 EINEN einzelnen Eigentümer welcher im September 2012 ein neues BHKW im Nachbarhaus eingebaut hat und unser Haus nach Abschalten der alten Heizölanlage an dieses BHKW angeschlossen hat.


    Von der Sache an sich natürlich erstmal eine sehr gute Lösung


    Zitat

    Jetzt haben wir eine extrem hohe Nebenkostenabrechnung (siehe meinen anderes Thema) erhalten und haben einen Beitrag im BHKW Infotag entdeckt in welchem gesagt wird, das der Vermieter uns als Mieter gar keine Wärme verkaufen darf, sondern uns die Kosten des BHKW nur zum Selbstkosten bzw. Einkaufspreis in Rechnung stellen. Nun stellt sich uns die Frage, wenn unser ehemaliger Vermieter auch zeitgleich der Betreiber des BHKW ist, trifft diese Aussage dann zu ?


    Ja Ja die Nebenkostenabrechnungen....die sorgen regelmäßig für Ärger (unabhängig ob BHKW oder nicht)
    Da tendiert manch Vermieter -geht ja auch in die andere Richtung- auch zu Einzelthermen, damit im Streitfall der Gaslieferant sich mit dem Mieter streiten darf.


    Aber bleiben wir beim Thema
    Es gibt grundsätzlich 2 Varianten, wie die Hütte warm zu krigen ist
    1. Der Vermieter stellt einen Wärmeerzeuger hin
    Hier müssen sich halt alle Wärmenutzer an den Kosten beteiligen, alsohauptsächlich Brennstoffverbrauch, aber auch Wartung
    2. Der Vermieter (bzw. die Beauftragte Hausverwaltung)
    schließt einen Wärmeliefervertrag ab.
    Irgendjemand (z.B. contractor oderauch Stadtwerke per Fernwärme) liefert WÄRME und hier sind dann die anderen Kosten was er so mit seinem Wärmeerzeuger hat enthalten.
    Der Preis ist natürlich frei verhandelbar, jedoch ist der Vermeiter verpflichtet das Wirtschaftlichkeitsgebot einzuhalten. Einfach die teuerste Lösung nehmen, weils bei einem bessere Weihnachtsgeschenke gibt geht auch nicht.


    Das Vermieter selber DER contractor ist geht glaub ich nicht,
    wenn aber -auch wenn ich mir hier nicht sicher bin- eine Firma (wo er meinetwegen auch drin hängt) es liefert schon.


    Soweit so gut und eigentlich nocht klar.
    Spannend wird die Frage, wenn es zu einem Systemwechsel kommt.
    Umstellung von der Umlage (als Var. 1) auf contracting (Var 2) dürfte ein Paar Hürden haben



    Zitat

    Dann wurden im Juli 2013 die Wohnungen im Haus an einzelne Eigentümer verkauft somit entstand eine Eigentümergemeinschaft und der ehemalige Vermieter hat als Betreiber des BHKW allerdings erst im August 2014 einen Wärmeliefervertrag mit der zuständigen Hausverwaltung abgeschlossen, jedoch nicht mit den einzelnen Eigentümern. Ist das so in Ordnung ? Und was passiert im Zeitraum VOR diesem Vertrag ?


    Meines Erachtens unkritisch.
    Mit den einzelenen Eigentümern muss ja kein Wärmeleifervertrag abeschlossen werden, das macht die Hausverwaltung im Namen der Eigentümer (~mehrheit)
    Die Zeit davor könnte m.E. als Lieferverhältnis ohne Vertragsgrundlage angesehen werden.
    Er kam einer nicht-vertraglich gebundenen Lieferpflicht nach und die anderen eienr entsprechenden Zahlungspflicht.
    Das hab ich sogar schon bei einem riiiiesen Fernwärmekunden mit dem hiesigen stadtwerk so gesehen...läuft dort seit Jahren


    Zitat

    Dann wurde im neuen Gesetz der Wärmelieferverordnung mitgeteilt, dass die Kosten des neuen BHKW nicht die bisherigen Kosten der Heizöl Anlage überschreiten dürfen (im Durchschnitt der letzten drei Jahre). Ist dem so ?


    Hab ich erhlich gesagt nicht geprüft,
    scheint mir aber sinnvol um da es Wechsel auf contracting erleichtern würde (was nicht gleich schlecht sein muss) und gleichzeitig Mieter vor wechselbedingten Mehrkosten schützen kann.


    Nun mal gleich zu paar anderen Sachen
    die Du im anderen thread ansprachtst.
    8ct/kWh erscheinen für echte Wärme nicht sehr hoch.
    Ich habe Fernwärmegebiete gesehen, die liegen deutlich über 10ct/kWh



    Leistungspreis ist bei Wärmelieferung auch nicht unüblich, müsste man mal schauen wie der ermittelt/abgerechnet wird. Nicht das da ein Fehler drin steckt.


    Nun aber mal spekulativ den Punkt der Dich eigentlcih am meisten Interessiert. Kannn das so richtig sein?
    1. natürlich ist zu prüfen, ob die Ksoten auch korrekt angesetzt werden.
    Ein Risiko könnte sein, dass die üppigen Wartungskosten des BHKW sich bei Euch mit reingeschummelt haben.
    Das Wäre nicht statthaft
    2. Ich hab nen ganz starken Verdacht, dass es doch so richtig sein könnte
    ....Warum?
    Ihr habt vorher Heizöl gehabt. Das war die letzten Jahre (den Preisrutsch gabs erst dieses Jahr) regeläßig bei 7-9ct/kWh
    ...und dann kamen noch die Verluste dazu, so dass der Effektivpreis bei Euch auf jeden Fall deutlich über den aktuellen 8ct/kWh gelegen haben MUSS


    Ich kann mir sehr gut vorstellen (die Überraschung beim Systemwechsel habe ich schon öfters gesehn),
    dass es DURCH den Systemwechsel in der vorherigen Abrechnungsperiode zu preiswert bei Euch ermittelt wurde.
    Warum? Na durch die Umrüstung wurde garantiert derHeizöltank vermutlich das erstmal so richtig leergefahren.
    Und dann wirds spannend, wann sonst nachgetankt worden wäre (wo man so drauf verzichtet hat).
    So eine Einzeltankrechnung kann mehrere tausender bedeuten.

  • Moin Fire,


    kann durchaus sein das der Preissprung so wie von Dir beschrieben zustande kam.


    Der TR spielt sicher auf die Regelungen im Abschnitt3 der Wärmelieferverordnung an. Dort wird die Gegenüberstellung der Alten und Neuen Variante gefordert um Mögliche Mehrkosten aufzudecken.


    Soweit ich das verstanden habe gilt das aber nur für Umstellung bei bestehenden Mietverträgen. Im vorliegenden Fall ist m.M. aber am 01.07. alles auf "Null" gesetzt worden. "Neue" Vertragsparteien haben mit "Neuer" Anlage "Neue" Verträge geschlossen.
    Damit gab es keine Gegenüberstellung Alte- / Neue Variante.


    Ob der Wärmelieferant gegenüber der Eigentümergemeinschaft seine Kalkulation offen legen muß _()_ da bin ich überfragt. Möglicherweise hilft es ja einfach Miteinander zu reden.


    Grüße

  • Das Ihr als Eigentümer der Wohnungen ab 01.07.2013 wie Mieter behandelt werdet glaube ich nicht.

    Wir sind NICHT die Eigentümer sondern die Mieter. Die Wohnungen wurden nicht an uns verkauft sondern an Kapitalanleger.

    soweit die Heizkostenverordnung zum tragen kommt, was wohl bei Euch bis zum 31.06.2012 der Fall war, dürfen ausschließlich Kosten umgelegt werden die auch tatsächlich entstanden sind.
    Das bedeutet nur Kosten die durch die Wärmeerzeugung entstanden sind, analog einer "normalen" Heizungsanlage.

    Das hilft uns schonmal weiter, da der Betreiber des BHKW die Kosten des neuen Wärmeliefervertrags aus 2014 auch in 2013 berechnet hat und NICHT die tatsächlichen Kosten ?(

  • Das Vermieter selber DER contractor ist geht glaub ich nicht,
    wenn aber -auch wenn ich mir hier nicht sicher bin- eine Firma (wo er meinetwegen auch drin hängt) es liefert schon.

    Unser Vermieter war bis zum Verkauf der Wohnungen durch Ihn auch gleichzeitig der Betreiber des neuen BHKW und ist jetzt unser Contractor mit welchem seit 2014 ein Vertrag mit der übergeordneten Hausverwaltung besteht.

  • Hallo Landshausen0808,


    soweit die Heizkostenverordnung zum tragen kommt, was wohl bei Euch bis zum 31.06.2012 der Fall war, dürfen ausschließlich Kosten umgelegt werden die auch tatsächlich entstanden sind.
    Das bedeutet nur Kosten die durch die Wärmeerzeugung entstanden sind, analog einer "normalen" Heizungsanlage.


    Hier stellt sich uns allerdings noch folgende Frage:


    Da unser Vermieter auch gleichzeitig der Betreiber des BHKW war, darf er WELCHE Kosten in Rechnung stellen ? Das BHKW verbraucht Gas zur Wärmeerzeugung, erzeugt aber auch gleichzeitig Strom und er bekommt Vergünstigungen z.B. für Einspeisung, Rückvergütung etc.


    Also Kosten sind ja wohl tatsächlich der Gasverbrauch ? Der Rest sind ja Einspeisung und Rückerstattung ? Oder sind die tatsächlich enstandenen Kosten die welche der Betreiber in dem Moment auch nur selbst bezahlt ? Also Selbstkostenpreis ?


    Denn nicht das wir das jetzt reklamieren und wir dann mehr als diese 0,08€/kwh zahlen müssen !!

  • Moin,

    Denn nicht das wir das jetzt reklamieren und wir dann mehr als diese 0,08€/kwh zahlen müssen !!

    das kann passieren, wie oben geschrieben sind nach alter Heizkostenverordnung alle Kosten der Wärmeerzeugung umlegbar. Gas, Wartung, Ablese-/ Abrechnungsdienst, Schornsteinfeger. Bei einem BHKW aber nur mit dem % Anteil der bei diesem Gerät auf die Wärmeerzeugung entfällt zuzüglich Anteiliger Verluste. Wenn Du uns sagen könntest was für ein BHKW wäre ein grober Überschlag möglich.


    Grüße

  • Was für ein BHKW betrieben wird, wissen wir leider nicht. Ein vergleichbares BHKW im Nachbarort verbraucht lt. Aussage des örtlichen Energieversorgers Strom 20kW el. und Wärme 40kW therm.


    Das habe ich nach neueren Recherchen noch im Netz gefunden, was ja wohl bei uns im Zeitraum von November 2012 bis Juli 2013 zutrifft:


    Seit November 2012 gilt die VDI-Richtlinie 2077/3.1 „Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung - Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen“. Sie verspricht Rechtssicherheit für alle Betreiber von KWK-Anlagen, die nach der Heizkostenverordnung abrechnen müssen oder es sinnvollerweise wollen.


    Erzeugungskosten für Wärme abtrennen


    Anders als beispielsweise eine Öl- oder Gasheizung, produzieren KWK-Anlagen sowohl Wärme (für Heizung und Warmwasser) als auch Strom (zur Eigennutzung oder Einspeisung ins Stromnetz). Laut Heizkostenverordnung dürfen Eigentümer jedoch nur die Kosten für thermische Energie auf die Hausbewohner umlegen.

  • Nichts anderes habe ich geschrieben. Nur macht eine Berechnung ausschließlich mit Unbekannten Größen keinen Sinn.


    Gibt es auf den alten Abrechnungen denn keine Angaben der verbrauchten Gasmengen das muß doch drauf stehen.


    Grüße

  • Auf unserer Abrechnung vom 01.01. - 31.12.2013 stehen folgende Werte:


    Warmwasser = 20.103 kWh = 1.913,83 €
    Heizung = 47.364 kWh = 6.228,01€
    Kaminkehrer = 39,12 €


    Gesamtverbrauchswerte der Ablesung aller Heizkörper = 17.900 Einheiten und 343,99m² beheizbare Wohnfläche


    Kosten sind 50/50 aufgeteilt auf Verbrauchs- und Grundkosten.


    Danke.

  • Wenn nach Umlage,
    hast Du mit Beiblatt 3.1 schon das richtige zur Hand


    Bist Du Dir sicher, dass der ec-Vermieter selber der contractor war?
    Bei den Verbrauchswerten und Bhkw mit 20/40 (und ohne mutmaßliche Strpmeigennutzung)
    kommt mir spontan auch eine andere Variante in den Sinn.
    Vielleicht ist das auch eine Lichtblick-Anlage die zu der Zeit druchaus öfters verbaut wurden.
    In dem Fall wäre dieser der contractor