Stichtag 01.08.14

  • Hallo miteinander,


    nun trifft es uns KWK-ler ja auch mit einem Stichtag.


    Weiß wer, was hier maßgeblich ist?
    - Inbetriebnahme (z.B. lt. Inbetriebnahmeprotokoll Werkskundendienst)
    - netzseitige Inbetriebnahme (also das mit dem Netzbetreiber)
    - Datum der Fertigstellungsanzeige (bei Netzbetreiber?)


    Bei der PV war das doch früher wohl möglich,
    nur mit dem Modul aufm Dach (und ohne WR) das durchzuziehn, da der Generator an sich schon strom leifern könnte.


    Wäre shcon interessant im Endspurt-Stress, was genau gilt.


    Danke

  • Moin,


    bisher war es doch so soweit ich weiß das der Installateuer (Elektromeister) ein Inbetriebnahmeprotokoll erstellt und eine Fertigmeldung abschickt. Ab dem Inbetriebnahmedatum läuft die Vergütung. Denke nicht das sich da was ändert.



    Grüße
    Tom

  • Was ist mit einem gebrauchtem BHKW, das nachweislich als KWK im Eigenverbrauch betrieben wurde?


    Denn KWK Bonus erhalte ich ja auch nur für die Restlaufzeit, somit sollte das BHKW doch auch als "Bestandsanlage" zählen, oder?


    Im Anhang ist noch das Messkonzept der E.ON für zwei Eigenverbrauchsanlagen.
    Man beachte die "Hinweise" der E.ON. Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage, das mir vorgeschrieben werden kann, welche der Eigenverbrauchsanlagen vorrangig einspeisen muss? :?:


    Bei mir wäre das jetzt nämlich ein gebrauchtes BHKW - d.h. ich verbrauche teueren PV-Strom und speise gleichzeitig vom BHKW für 3 Cent ein ;(


    Bisher habe ich nichts darüber gefunden - ich denke wenn die darauf bestehen gibt es eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur.


    Mit freundlichen Grüßen


    Solardachs

  • Moin,

    Man beachte die "Hinweise" der E.ON. Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage, das mir vorgeschrieben werden kann, welche der Eigenverbrauchsanlagen vorrangig einspeisen muss? :?:



    Bei mir wäre das jetzt nämlich ein gebrauchtes BHKW - d.h. ich verbrauche teueren PV-Strom und speise gleichzeitig vom BHKW für 3 Cent ein ;(

    verstehe Deine Frage nicht. Näher am Netz sollte die PV-Anlage sein, damit verbrauchst Du vorrangig BHKW-Strom weil der näher am Verbraucher erzeugt wird. Zwischen PV und BHKW+Verbraucher hängt halt der Abgrenzungszähler wie im Schreiben Deines VNB richtig dargestellt. Dein VNB stellt denke ich auf die max. Leistung 30KW(50KW) nicht auf die Art der Erzeugung ab, es steht ja auch "sollte" nicht "muß" - damit ist es ein Wunsch kein Zwang.
    Rein technisch sollte der Erzeuger ohne Eigenverbrauch ( zb. WR ohne standby Verbrauch ) näher am Netz sein sonst geht die Rechnung der Zählerdifferenzen nicht 100% auf.


    Grüße

  • Hallo alikante,


    das dargestellte Konzept ist für mich ein Problem, auch wenn hier "darf" steht:


    Meine EV-PV Anlage hat über 30 kWp - und somit will der Netzbetreiber diese näher am Verbraucher haben.


    Ich will aber das BHKW an dieser Stelle haben....


    Mit freundlichen Grüßen
    Solardachs

  • mhhh _()_ _()_ ,


    in der ARN 4105 steht m.M. nicht welcher Erzeuger an welche Stelle muß.


    Allerdings hast Du über 30KVA bzw. 40kVA andere Anforderungen in Bezug auf Netz- und Anlagenschutz zu beachten, ausserdem wird die Netzverträglichkeitsprüfung kostenpflichtig.


    https://www.clearingstelle-eeg…llungnahme_BHKW-Forum.pdf


    und kuck mal hier Seite 9


    http://www.eon-westfalenweser.…iebnahme/Messkonzepte.pdf


    Grüße

  • Hallo fire,


    um auf die Fragestellung nochmal zurückzukommen:

    Weiß wer, was hier maßgeblich ist?
    - Inbetriebnahme (z.B. lt. Inbetriebnahmeprotokoll Werkskundendienst)
    - netzseitige Inbetriebnahme (also das mit dem Netzbetreiber)
    - Datum der Fertigstellungsanzeige (bei Netzbetreiber?)


    Bei der PV war das doch früher wohl möglich,
    nur mit dem Modul aufm Dach (und ohne WR) das durchzuziehn, da der Generator an sich schon strom leifern könnte.


    Der normale Ablauf des 'Schriftkrams' für den BHKW-Elektroanschluss ist nach meinen Erfahrungen etwa so:


    1. Netzverträglichkeitsprüfung mit techn. Zustimmung positiv beschieden
    2. Beantragung & Einbau Zweirichtungszähler oder Einspeisezähler installiert
    3a ggf. Inbetriebsetzungsanmeldung o.ä.
    3b Inbetriebsetzungsprotokoll F.1 (VDE-AR-N 4105) mit Elektriker- & Betreiber-Unterschriften (Probebetrieb auch ohne Zweirichtungszähler möglich)
    3c zusätzlich nachweisliche Stromerzeugung durch Dokumentation der Erzeugerzählerstände
    4. BAFA-Anmeldung = Aufnahme Dauerbetrieb (entscheidend für Vergütung gemäß KWK-G)
    5. ggf. Besichtigung / Kontrolle durch Verteilnetzbetreiber


    Eine PV-Inbetriebnahme ist nach wie vor durch einen nachweislichen Stromverbrauch außerhalb der PV-Module möglich (Lampentest),
    siehe FAQ Clearingstelle.



    Denkmaler

  • Für ein BHKW gilt das gleiche wie für eine PV. Wenn das BHKW Strom liefert, gilt es als in Betrieb genommen. Es muss nicht zwangsläufig einspeisen. Das hat erst mal miteinander nichts zu tun. Die Netzverträglichkeitsprüfung ist nur erforderlich, wenn eingespeist wird.

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Für ein BHKW gilt das gleiche wie für eine PV. Wenn das BHKW Strom liefert, gilt es als in Betrieb genommen. Es muss nicht zwangsläufig einspeisen. Das hat erst mal miteinander nichts zu tun. Die Netzverträglichkeitsprüfung ist nur erforderlich, wenn eingespeist wird.

    Stimmt.


    Aber bei uns hat sich z.B. der Viessmann-Kundendienst geweigert, das Vitotwin (genauer gesagt: den Stirling) in Betrieb zu nehmen, solange der geeichte BHKW-Einspeisezähler nicht installiert war (wegen Lieferzeit hatte unser Elektriker provisorisch einen ungeeichten Altzähler eingebaut) . Offenbar gibt es da eine diesbezügliche interne Vorschrift. De facto führt das dazu, dass die Inbetriebnahme erst erfolgen kann, wenn die elektrische Anlage vorschriftsgemäß fertig installiert ist. Die Abnahme durch den Netzbetreiber kann dagegen ohne weiteres später erfolgen (war bei uns fünf Monate nach Inbetriebnahme).

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)