EEG 2014 mit EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch aus BHKW!


  • 15 ct/kWh Überschuss pro kWh erzeugtem Eigenstrom, d.h. Break Even nach 6000 €/kW / 0,15 €/kWh = 40.000 h
    Bei Vollauslastung (8000 h p.a.) sind das 5 Jahre, bei 4000 Vbh sind das 10 Jahre und bei 5000 Vbh sind es 8 Jahre.


    Gruß,
    Gunnar


    Hallo Gunnar,


    da muss ich aber aus eigener Erfahrung mit meinem 4.7 heftig widersprechen. Nach Ablauf der Garantiezeit hat mich das Teil außer Wartungskosten ( mach ich schon selber um der schwarzen Null nahe zu kommen ) pro Jahr mindestens 1.000,- € gekostet. Da ist nix mit Amortisation, sondern jedes Jahr das bange hoffen, dass es nicht mehr als die 1.000,- € werden. :thumbdown:

  • da muss ich aber aus eigener Erfahrung mit meinem 4.7 heftig widersprechen. Nach Ablauf der Garantiezeit hat mich das Teil außer Wartungskosten ( mach ich schon selber um der schwarzen Null nahe zu kommen ) pro Jahr mindestens 1.000,- € gekostet. Da ist nix mit Amortisation, sondern jedes Jahr das bange hoffen, dass es nicht mehr als die 1.000,- € werden. :thumbdown:


    Hallo,


    nachlesbarer Weise habe ich geschrieben:

    Zitat

    Die 5 kW Klasse ist im EFH sicher nicht besonders gut aufgehoben, besonders wenn nach 10 Jahren die Förderung ausläuft. Aber in einem größerem Gewerbeobjekt oder einem MFH, wo der gesamte Strom im Eigenverbrauch genutzt werden kann, rechnet sich das schon.


    Wird bei Dir der gesamte selbstproduzierte Strom vom lokalen Verbrauch geschluckt?


    Gruß,
    Gunnar


    PS.

    Zitat


    Bürgereingaben sollten daher zeitnah an die sie vertretenden Abgeordneten herangetragen werden. Wir empfehlen allen BHKW-Freunden, den von Gunnar Kaestle in seiner Funktion als wissenschaftlicher Beirat des BHKW-Forum e.V. entwickelten Musterbrief als Anregung zu übernehmen und mit individuellen Passagen ergänzt an die zuständigen Mitglieder des Bundestages per Brief sehr zeitnah abzusenden. Angefügt an diesen Beitrag ist eine Version dieses Musterschreibens für Libre- und OpenOffice (odt-Datei) und eine Variante für Microsoft Office (doc-Datei).

    Da der Bundestag auch darüber entscheidet, ob er mit einem zustimmungspflichtigen Gesetz zufrieden ist, oder ob der Vermittlungsausschuss angehört werden muss, empfiehlt es sich auch, das zuständige Landesministerium anzuschreiben, also entweder den Umwelt- oder Wirtschaftsminister.

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Hallo miteinander,


    auf gehts....die letzte Chance nochmal druck zu machen.


    BITTE ALLE
    auch ncoh einen Ansatz wählen....


    den über den Bundesrat !!!
    den den wollte die Regierung auch auf Ihrer Seite haben und hatten frühzeitig mit denen gesprochen.


    Der Bundesrat hatte ein paar Äußerungen
    die von der Regierung mit einer Gegenäußerung bedacht wurde
    Lest selbst: http://www.bmwi.de/DE/Themen/energie,did=640362.html


    unter hier die LAchnummer unter Nummer 9


    a ha,
    also bei den Sätzen für PV und co. haben die aus Ihrer Sich was berücksichtigt,
    dass eine Umlage auf EV die wirtschalftlichkeit nicht gefährdet.


    Und bei der KWK????
    tzz, glaube nicht dass sich hier der Budesrat verscheissern lassen möchte....und genau das wär es.


    Also AUF AUF
    und noch schnell den Mitgliedern EURER Landesvertretung geschrieben
    Mitgliederliste gits hier: http://www.bundesrat.de/DE/bun…eder/mitglieder-node.html


  • Ich hab da mal was vorbereitet, einen Mitmachbrief für die Mitglieder des Bundesrates. Der Link führt zu einem Etherpad, da kann man ggf. noch eigene Ideen ergänzen.


    Gruß,
    Gunnar


    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

    Einmal editiert, zuletzt von gunnar.kaestle ()

  • Die Sitzung des Wirtschaftsausschusses heute vormittag wird im Laufe des Abends fortgesetzt, schreibt der Pressedienst des Bundestages. Dies ist notwendig, damit die aktualisierte Beschlussvorlage vorher noch durch die Regierungsfraktionen abgesegnet werden können.


    Gruß,
    Gunnar


    PS. § 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger lautet nun wie folgt

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Hallo,


    die Befreiung von Stromerzeugungsanlagen <10 kw nach Absatz 2 Ziffer 4 ist anlagenbezogen. Sie berücksichtigt nicht die Anzahl der versorgten Personen oder Haushalte.
    Die Versorgung mehrerer Wohneinheiten durch eine gemeinsame Großanlage ist gegenüber Einzelheizungen wirtschaftlicher und ökologisch sinnvoller. KWK-Anlagen in Mehrfamilienhäusern werden daher ohne nachvollziehbaren Grund benachteiligt. Ein weiter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot?
    Zur rechtlichen Erzielung der Eigenstromversorgung in Mehrfamilienhäusern wurden diverse Gesellschaftsmodelle geschaffen. Auch die werden damit weniger vorteilhaft.


    Die anlagenbezogene Befreiung wird auch weitere Streitigkeiten über den Anlagenbegriff und den räumlichen Zusammenhang einer Anlage produzieren. Bislang war dieser Streitpunkt eher der Stromsteuer vorbehalten.


    Die Logik beim sprachlichen Aufbau des Absatz 2 halte ich für fraglich. Juristen sehen auf die genaue Wortwahl und lieben die Gesetzesauslegung nach "und", "oder" und Zeichensetzung. Die Ziffern 1 - 4 des Absatz 2 scheinen als gleichwertige Oder-Vorschriften geplant zu sein. Begünstigt ist dann, wer bereits eine der Voraussetzungen erfüllt. Hier stört dann das "und" am Ende von Ziffer 3. Ein "und" bedeutet in der Juristerei üblicherweise, dass die Bedingungen beider Teilsätze erfüllt sein müssen. Dann geht die Regelung der Ziffer 4 aber weitgehend ins Leere. Der Absatz ist missverständlich.
    Sorry, das ist übelste Wortklauberei. Aber ich habe da schon Pferde vor der Apotheke...


    Viele Grüße

  • Ich habe den Text zu §61 jetzt mehrmals durchgelesen und die Anregungen aus dem Beitrag von rquermann bzgl. der Auslegung von Gesetzestexten beachtet, da ist mir Folgendes aufgefallen:


    3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt, und


    Auslegung wie folgt: Keinen KWK-Zuschlag für die Einspeisung ==> keine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch.
    D.h. aber auch man kann dann trotzdem die KWK-Zulage für den Eigenverbrauch verlangen, da ausdrücklich nur auf den nicht selbst verbrauchten Strom Bezug genommen wird. Die Einspeisevergütung nach EEX und VNNE bleibt hiervon unberührt.


    Die Übertragungsnetzbetreiber können von Letztverbrauchern für die Eigenversorgung folgende Anteile der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 verlangen


    Nicht der Netzbetreiber kann die EEG-Umlage verlangen sondern der ÜNB. Der hat bisher gar keinen Kontakt mit dem Anlagenbetreiber. Es wird also eine zusätzliche Geschäftsverbindung geschaffen. Es ist keine Muss-Vorschrift also der Willkür eines Privatunternehmens anheim gegeben. Damit wird eklatant gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Wenn der ÜNB es verlangt, hat der keinen finanziellen Vorteil daraus sondern nur Aufwand und Kosten. Also warum sollte er sich das ganze ans Bein binden. Es würde mich nicht wundern, wenn diese Vorschrift absichtlich so verfasst wurde nur um sagen zu können: "Wenn die Netzbetreiber das Gesetz anwenden würden, würde die Kosten für den kleinen Mann sinken." und die in Berlin waschen ihre Hände in Unschuld.

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Zitat von »§ 61 EEG«


    Auslegung wie folgt: Keinen KWK-Zuschlag für die Einspeisung ==> keine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch.
    D.h. aber auch man kann dann trotzdem die KWK-Zulage für den Eigenverbrauch verlangen, da ausdrücklich nur auf den nicht selbst verbrauchten Strom Bezug genommen wird. Die Einspeisevergütung nach EEX und VNNE bleibt hiervon unberührt.


    Da steht "vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt", d.h. in dem Portfolio darf kein fossiler KWK-Strom drin sein. Man muss also Biomethan als Brennstoff nehmen. Das kann man ja freiwillig als teuren Brennstoff nehmen, und keine Förderung nach dem EEG einfordern, sondern nach dem KWKG. In der Kombination mit einer PV-Anlage und einem Batteriespeicher könnte das vielleicht sogar klappen, wenn man dann ein virtuelles Inselnetz fährt, d.h. es wird immer leicht rückgespeist und wenn mal alle Stricke Reissen kann man nach wie vor noch Netzreserveleistung in Anspruch nehmen. Die Frage ist für mich nur, was passiert dann - wenn man temporär ein paar kWh aus der Grundversorgung des lokalen EVUs beziehen muss? Was ist, wenn das aufgrund eines Eingriff nach dem Einspeisemangements passiert und meine PV-Anlage abgeregelt wird und ich notgedrungen Stom aus dem Netz entnehmen muss - was ja ein gewünschter Vorgang bei Überschusssituationen sein kann?


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Man muss also Biomethan als Brennstoff nehmen.


    Man kann ja über den normalen Erdgasanschluss Biogas beziehen. Das wäre kein unlösbares Problem. Da es nur um die Stromproduktion geht, kann man für den Spitzenlastkessel "normales" Erdgas verwenden.


    Was ist, wenn das aufgrund eines Eingriff nach dem Einspeisemangements passiert und meine PV-Anlage abgeregelt wird und ich notgedrungen Stom aus dem Netz entnehmen muss - was ja ein gewünschter Vorgang bei Überschusssituationen sein kann?


    Diese Frage reizt mich besonders. Hier sind dann ja zwei Vorschriften aus dem Gesetz, die sich schon gegenseitig ausschließen. Das eine muss mann (RSE) und dass andere darf man nicht (Bezug). Gleichbedeutend mit einer Zwangsabschaltung. Ich kann nur sagen: "Denn Sie wissen nicht was sie tun."


    Man kann das aber auch auf die Spitze treiben und für den Bezug dann eine Vergütung für negative Regelenergie verlangen, da man nur dann bezieht, wenn der Netzbetreiber die Leistungsreduzierung vornimmt.


    Mein Fazid: Chaos weil man es den Lobbyisten Recht machen will und es dem Wähler noch irgendwie "verkaufen" muss.

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  • Moin,


    Zitat

    Mein Fazid: Chaos weil man es den Lobbyisten Recht machen will und es dem Wähler noch irgendwie "verkaufen" muss.

    Genau daran krankt doch die ganze Energiewende :evil:


    Gruß
    Tom

  • Moin in Die Runde,


    hier das Rundschreiben vom BKWK


    Mit Energie geladenen Grüßen aus dem Teufelsmoor.
    Nicht nur privat bin ich von hocheffizienten BHKW überzeugt.
    Vom Hobby zum Beruf gekommen bin ich seit einigen Jahren auch Angestellter der MWB AG und seit Februar 2014 bei RMB Energie GmbH