PV+BHKW - Netzbetreiber bewegt sich nicht

  • Die Erntezähler für die PV-Anlage und der Zweirichtungszähler am Netzübergabepunkt sind vom Messstellenbetreiber zu setzen.

    Ähm, warum das ? Ich bekomme gerade einen Blutsturz. Der Zweirichtungszähler OK, aber warum der PV Zähler ?
    Der Zeirichtungszähler misst unter anderem die gesamte Einspeisung. Der EVU wird also maximal das vergüten. Die Aufteilung in PV und BHKW wird aber von meinen eigenen Zählern gemacht. Ist da was falsch dran ?
    Mit Erntezähler meinst Du den Zähler, der die komplette Erzeugung der PV-Anlage misst, oder?
    Es wäre nett, wenn Du mich aufklärst....

  • Hallo,

    Mit Erntezähler meinst Du den Zähler, der die komplette Erzeugung der PV-Anlage misst, oder?
    Es wäre nett, wenn Du mich aufklärst....


    Kommt sich auch darauf an, wann und zu welschem EEG die PV ans Netz gegeangen ist: Wenn auch noch der Eigenverbrauch vergütet wird, dann ist ein geeichter Erzeigungszähler nötig, und es kann sein das der auch vom VNB gestellt werden muß. Im "neuen" EEG wird Eigenbedarf nicht mehr vergütet, also braucht es auch keinen Erzeugungszähler mehr, höchstens für das Finanzamt. Ab 10Kw Peak braucht du wieder einen, um die 10% mindesteigenverbrauch nachzuweisen, ab 01.01.14 gilt das ja wohl auch für die kl. Anlagen....


    Beim EEG ist eben nix so beständig wie die Änderung! ;-_


    Gruß Dachsgärtner

    Besser ein kleines Kraftwerk im Keller...
    ...als eine große Stromrechnung im Briefkasten!

  • Moin moin,


    wenn die Angaben stimmen, ist die PV-Anlage mit 3 KWp im August 2012 in Betrieb genommen. Dabei gehe ich von einer Überschusseinspeisung aus. Wenn die Anlage nach dem 01.01.2012 in Betrieb genommen ist, dann gilt nach dem EEG immer der Messstellenbetrieb ohne Vergütung des Eigenverbrauchs bei Überschusseinspeisung. Soll jetzt zusätzlich ein BHKW mit Eigenverbrauch und Überschusseinspeisung in Betrieb genommen werden, gilt das von mir bereits eingestellte Messkozept D . Dies hat dann nichts mehr mit Wahlrecht zu tun, oder >10 KWp, da die seperate Erzeugung und Einspeisung vom Käufer (Netzbetreiber) nach KWK oder EEG zu vergüten ist. Erntezähler nach EEG ist der geeichte Erzeugungszähler der PV-Anlage. Die PV-Anlage speist vor dem Zweirichtungszähler ein, dann kommt der rücklaufgesperrte Abgrenzungszähler (der kann vom BHKW-Betreiber gesetzt werden), nun folgen die Verbraucherabgänge,dann Einspeisung des BHKW-Erzeugungszähler (vom BHKW-Betreiber).


    Für Fragen bitte das Beratungstelefon des BHKW-Forum e.V. 04121-9080509 anrufen.


    Grüße aus Neuendorf


    Claus-H.

    Jeder Verein lebt vom Erfolg, dieser darf sich auch beim BHKW-Forum e.V. in einer steigenden Mitgliederzahl widerspiegeln! :)

  • Hallo,


    erstmal ist - wie zutreffend festgestellt wurde - eine Kaskadenmessanordnung erforderlich, um die eingespeisten Strommengen den beiden unterschiedlichen Regimen (KWKG und EEG) unterliegenden Erzeugungsanlagen zuzuordnen. Informationen zu diesem Messaufbau: http://www.bhkw-infothek.de/wp…bauch-von-PV-und-BHKW.pdf und http://www.clearingstelle-eeg.…s/2011-2-2_Empfehlung.pdf -> erläuternd: http://www.bhkw-infothek.de/na…t-wegweisende-empfehlung/. Grundsätzlich wäre es zumindest aus Sicht des EEG möglich, auf den PV-Erzeugungszähler zu verzichten, da die Anlage mit 3 kWp nicht dem MiM unterliegt, dies ist jedoch nicht abschließend geklärt und kann unabhängig davon - wie Dachsgärtner zutreffend anmerkte - steuerrechtliche Probleme aufwerfen. Daher ist ein PV-Erzeugungszähler, unabhängig von einem nicht gegebenen Vergütungsanspruch des PV-Eigenverbrauches, dringend anzuraten.


    Bei dieser Kaskadenmessanordnung ist es zudem möglich, dass abgesehen vom Bezugszähler, wenn zwei gegeneinander rücklaufgesperrte Einrichtungszähler anstelle des in den Schaltbildern verwendeten Zweirichtungszählers zur Anwendung kommen, bzw. alternativ dem üblichen Zweirichtungszähler, alle Zähler vom Betreiber gestellt werden können. Siehe dazu - entgegen der hier im Thema falschen Darstellung - hinsichtlich des PV-Erzeugungszählers und einer eventuell dediziert vorgenommenen Einspeisemessung mittels rücklaufgesperrtem Einrichtungszähler § 7 I S. 2 EEG mit § 21b II S. 1 und IV S. 2 EnWG -> dazu ausführlich: http://www.clearingstelle-eeg.de/files/2012_7_Empfehlung.pdf und diese Empfehlung erläuternd: http://www.sfv.de/artikel/solarstrom_zaehlen.htm sowie http://www.clearingstelle-eeg.…entlichen%20Anhoerung.pdf. Hinsichtlich des KWK-Erzeugungszählers ist § 8 I S. 4 KWKG maßgeblich, welcher die Rechtsgrundlage der hier im Thema bereits dargestellten 100 kW Schwelle für eine betreibereigene Messung darstellt.


    Fazit: Niemand ist seinem Netzbetreiber ausgeliefert. Sobald der Zweirichtungszähler - oder ein rücklaufgesperrter Einrichtungszähler zur Bezugserfassung - gesetzt wurde, kann der Anlagenbetreiber seine Zähler selbst setzen - bzw. sofern er über die nötige Fachkunde nicht verfügt, durch einen Elektriker setzen lassen. Dazu braucht er nichts beim Verteilnetzbetreiber "beantragen". Der Verteilnetzbetreiber muss dann natürlich über das realisierte Messkonzept in Kenntnis gesetzt werden. Gleichwohl kann der Anlagengbetreiber einen Dritten, beispielsweise den Verteilnetzbetreiber, mit einem Messstellenbetrieb gegen ein zu vereinbarendes Entgelt beauftragen. Je nachdem, welchen Preis der VNB oder ein externer Messstellenbetreiber für diese Dienstleistung aufruft, ist das hinsichtlich sonst anfallender Nacheichpflichten, Zählerkaufpreise usw. die günstigere und stressfreie Alternative.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Fazit: Niemand ist seinem Netzbetreiber ausgeliefert. Sobald der Zweirichtungszähler - oder ein rücklaufgesperrter Einrichtungszähler zur Bezugserfassung - gesetzt wurde, kann der Anlagenbetreiber seine Zähler selbst setzen - bzw. sofern er über die nötige Fachkunde nicht verfügt, durch einen Elektriker setzen lassen.

    Puh, Danke !
    In meinem speziellen Fall sind beide Anlagen im August diesen Jahres ans Netz gegangen und ich habe es genau so wie zitiert gehalten. Habe mir den Zweirichtungszähler vom EVU setzen lassen (den muss ich auch bezahlen), aber alle anderen habe ich von meinem Elektriker anschließen lassen. Ich habe auch einen geeichten PV-Erntezähler setzen lassen, damit ich alle Werte bestimmen kann.
    Nun bin ich beruhigt, dass das so OK ist!

  • Hallo,


    erstmal danke für die vielen Antworten auf meinen Beitrag. Hier nun der derzeitige Stand der Dinge.


    Die Zählerkaskade ist jetzt installiert und funktioniert. Offensichtlich hat der EVU unsere Anfrage vom April diesen Jahres vergessen, weil es da wohl eine Umstrukturierung gegeben hat und dabei das ganze Team ausgetauscht wurde. Glücklicherweise wurde das Gesprächsprotokoll (mit unserem Elektriker) vom April wiedergefunden.
    Unser EVU hat darauf bestanden, das sein Zähler in der Kaskade verbaut wird. Damit sind jetzt der Z1- und Z2-Zähler vom EVU. Der bisher erzeugte BHKW Strom, vor der Z2-Zählermontage, wird als 100% Eigenverbrauch angesehen.
    Wir warten jetzt nur noch auf den BHKW-Einspeisevertrag und dann sollte die Sache sauber weiterlaufen. Der nächste Schritt ist dann die Klärung mit dem Finanzamt aber das kennen wir schon von der PV-Anlage.


    Gruß