§6 EEG Reduzierung der Einspeiseleistung

  • ...so stehts im Gesetz

    Zitat

    (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sowie Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
    1.
    die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
    2.
    die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.


    Interessanterweise stolper ich nun ständig über netzbetreiber,
    die unbedingt deren Reduzierungmimik anhand der Werte des ERZEUGUNGSzählers anklemmen möchte.


    Wieso Erzeugungszähler,
    wenn man doch bei entsprechenden Eigenbedarf gar nichts einspeist?
    Die wollen doch nciht etwas dann was drossel?


    Wie sind Eure Erfahrungen?

  • Ja Ja, die Netzbetreiber wieder :D


    halt denen das mal unters Näschen, das Zauberwort ist "Verknüpfungspunkt"


    mfg

  • Das ist genau, was ich anstreben würde, wenn wir in der kälteren jahreszeit bis 2020 die geamte Stromerzeugung der Republik übernehmen wollen. BHKW-Strom ist sogenannter alternativer Strom und hat Vorrang vor allem anderen Strom zu haben. Dazu ist es erforderlich, dass der Netzbetreiber die kleineren und mittleren BHKWs abschalten kann, die größeren auch in der Leistung regeln.
    Das aber nur in dem Rahmen, wie es die untrennbar zum BHKW gehörigen Pufferspeicher zulassen, und die sollten schon den Wärmebedarf für für die Hausheizung zwei Durchschnittstage speichern können. Dieser Regelrahmen muss den Netzbetreibern über eine Datenverbindung ständig zur Verfügung stehen. Damit steht in der Heizsaison mehr als genug Regelleistung zur Verfügung, um große Kraftwerke langsam genug zurück- und hochfahren zu können und Schwankungen durch Wind und Sonne auszugleichen.


    Der im BHKW erzeugte Strom geht dabei aber nicht in das Eigentum der Netzbetreiber über, sondern wird wie selbst erzeugter und verbrauchter Strom behandelt.
    Insbesondere sollte dieser Strom von sämtlichen Abgaben und Netzentgelten befreit sein, samt MWSt und voll zum Verbrauchspreis vergütet werden.
    Allerdings sollte der verwandte Brennstoff voll versteuert und mit Mineralölsteuer bzw. Gassteuer belegt werden. Jegliche weitere Förderung kann dann entfallen. Trotzdem besteht dann Anreiz genug , die Energiewende in kürzester Zeit zu schaffen, bei fallenden Energiepreisen.


    Ich sehe unter den genannten Bedingungen keinerlei Grund, an §6 Anstoß zu nehmen. Vor allem erwarte ich hiedurch ein sehr schnelles Ansteigen des Wirkungsgrades zur Stromerzeugung auf über 30%.


    Die noch üblichen Stirlingspielzeuge werden dem Vergessen anheimfallen, wobei ich einem stark modifizierten Stirlingproszess große Chancen einräume. An anderer Stelle habe ich das beschrieben , ich denke da an die Versuche mit Allison- und Garret-Gasturbinen in Cadillac und Ford-Fahrzeugen in den 50er Jahren. Auch deren Kreisprozess beruhte auf Wärmetausch , wie beim Stirling-Motor, bei ebenfall extrem niedrigem Kompressionsverhältnis. Der mechanische Wirkungsgrad bezogen auf Hi lag bei gut 40%. Ohne Getriebe, das bei unserer Verwendung entfällt.


    Nein, ich bin gegen die Insel. Wir sollten alle von neuen Techniken profitieren. Zusätzliche Wärmepumpen, die ebenso vom Netzbetreiber im Regelrahmen bedient werden und sich zum größten Teil nicht auf BHKW-Inseln befinden, garantieren eine nahezu unbegrenzte Flexibilität.

  • alikante


    Dane für die Mühe mit den Dokumenten,
    ....aber


    Im Anwendungshinweis dreht sich alles um Absatz 2
    ...aber Absatz 1 ist ja der Interessante für KWK >100kW


    und auch im Positionspapier hab ich nichts zwingendes gefunden.


    Weiss jemand,
    ob irgendwo was handfestes zu finden ist, dass es sich tatsächlich um EINPEISE und nicht ERZEUGUNGS-leistugn handelt?
    Irgendwie scheinen nämlich ALLE Netzbetreiber mit denen ich mich immo rumplage hier gleich zu ticken

  • Weiss jemand,
    ob irgendwo was handfestes zu finden ist, dass es sich tatsächlich um EINPEISE und nicht ERZEUGUNGS-leistugn handelt?


    Ich habe das mal in fett hervorgehoben:


    Zitat

    (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sowie Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
    1.
    die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
    2.
    die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.


    Maßgeblich für Übermittlung und Begrenzung ist die Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt. Das ist so ausdrücklich im Gesetz geregelt, dass sich auch in seitenlangen juristischen Abhandlungen wie Aufsätzen und dem EEG-Kommentar von Salje zu diesem Thema kein Wort zu dieser abenteuerlichen Auslegung findet, die einige wenige Netzbetreiber (besonders ein großer in Berlin) so fantasieren...

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Zitat

    Maßgeblich für Übermittlung und Begrenzung ist die Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt. Das ist so ausdrücklich im Gesetz geregelt, dass sich auch in seitenlangen juristischen Abhandlungen wie Aufsätzen und dem EEG-Kommentar von Salje zu diesem Thema kein Wort zu dieser abenteuerlichen Auslegung findet, die einige wenige Netzbetreiber (besonders ein großer in Berlin) so fantasieren...


    Ha,
    im Gesetz les ich es auch so...


    ...aber es ist nicht nur der große aus Berlin,
    auch ein anderer Riese Eo.on-edis sieht es so,
    aber auch die Kleinen wie Stadtwerk Bad Reichenhall, oder SW Lahnstein
    kurzum....ALLE wo gerade Anträge raus sind.


    Und da die kleinen eher nciht die Kapazitäten haben,
    denkich eher, dass es da irgendeine Abhandlung vom BDEW oder so gibt,
    die dann wohl nicht ganz gesetzeskonfrom wäre.


    PS: glaub ich hatte das auch mal mit Klausi schon bequakelt und er bestätigte, dass dies wohl irgenwie Standard ist

  • hab bei Vattenfall noch was gefunden
    ...ach nee, neuerdings der Stromnetz Berlin GmbH


    https://www.stromnetz-berlin.d…-2013-Berlin_27623982.pdf


    Da steht doch



    tzz,
    wenn dies hier "nachgelagertes Netz" ist,
    dfann müsste man ja auch NS, als vorgelagertes betrachten...und Übergabe als eine "Ebene"
    ...na dann, müsste man bei den vNNE gleich stänkern
    ...sorry, für's abschweifen

  • Interessanterweise stolper ich nun ständig über netzbetreiber,
    die unbedingt deren Reduzierungmimik anhand der Werte des ERZEUGUNGSzählers anklemmen möchte.


    Wieso Erzeugungszähler,
    wenn man doch bei entsprechenden Eigenbedarf gar nichts einspeist?
    Die wollen doch nciht etwas dann was drossel?


    Wie sind Eure Erfahrungen?


    Ich kann ich Deine Erfahrungen bezüglich KWK-Anlagen nur bestätigen.
    Wenn man die '4105' bzgl. Wirkleistungsabgabe und Grundsätze der Netzstützung für Erzeugungsanlagen über 100kW (Pkt. 5.7.3f S. 26ff) anschaut, ist das durchaus plausibel und nachvollziehbar.
    Unter Pkt. 5.7.3.2 Erzeugungsmanagement / Netzsicherheitsmanagement steht geschrieben, dass eine Leistungsreduzierung in der Regel am Netzanschlusspunkt vorgegeben wird und einem Prozentwert der max. Anlagenwirkleistung entspricht.
    Aus den nachfolgenden Sätzen 'Die Reduzierung der Einspeiseleistung erfolgt in Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers. Hierbei sind die vertraglichen Bedingungen zu beachten, insbesondere bei einem dadurch entstehenden Leistungsbezug der Kundenanlage.' geht hevor, dass eine durch den Netzbetreiber gesteuerte Leistungsreduzierung von Erzeugungsanlagen über die momentane Überschusseinspeiseleistung hinaus erfolgen kann.


    In der Praxis sieht das dann so aus, dass parallel zum Erzeugungszähler eine vom Zähler unabhängige Messeinrichtung arbeitet, die bspw. in Form von einem leistungsproportionalen Stromwert 4-20mA die momentane Erzeugungsanlagen-Wirkleistung ständig an die 'Blackbox' des Netzbetreibers übergibt. Die 4mA entsprechen 0kW und die 20mA entsprechen der maximalen Nettowirkleistung der Erzeugungsanlage (oder geringfügig darüber).


    Aus dem zitierten Passus bzgl. Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers bei der Leistungsreduzierung lässt sich ableiten, dass letztendlich der Anlagenbetreiber die Hoheit über eine vom Netzbetreiber per Sollwert vorgegebene Leistungsreduzierung hat. Das berührt aber nicht die Pflicht zur Installation und Betrieb der vom Netzbetreiber festgelegten technischen Einrichtungen zur ständigen Erzeugungsanlagen-Wirkleistungsübertragung sowie zur Wirkleistungsreduzierung in Abhängigkeit der Nettowirkleistung der EZA.


    In Anbetracht des Beitrages von Erzeugungsanlagen über 100kW zur Netzstabilität sind diese Regularien durchaus zweckdienlich, denn KWK-Anlagen ab dieser Leistungsklasse werden aus wirtschaftlichen Gründen meist auf die Deckung des Eigenbedarfs hin dimensioniert. Bei Auslegung der möglichen Leistungsreduzierung auf die Überschuss-Einspeiseleistung hätte das wohl nur minimale Wirkung und würde praktisch keinen Beitrag für die Netzstabilität liefern.
    Eine weitere Überlegung ist, wie oft kommt so ein Netzbetreiber-Eingriff tatsächlich vor und welchen Anteil hat er an der gesamten Eigenerzeugung? - Das dürfte vernachlässigbar sein.



    Denkmaler

  • Wenn wir eines Tages in der kalten Jahreszeit die gesamte Stromerzeugung des Landes sicherstellen wollen, ist es unverzichtbar, dass wir die gesamte Leistungsregelung einer zentralen Netzbetreiberstelle übertragen, in Abhängigkeit vom eigenen Wärmemengenpuffervermögen, das dieser Stelle ebenfalls jederzeit bekannt sein muss. Ebenso muss diese Stelle darüber entscheiden können, in welchem Maße elektrische Wärmepumpen die Heizarbeit übernehmen, um Stromüberschüsse abzubauen.
    Gleich, wie wir es sehen, der Netzbetreiber wird die volle Verfügungsgewalt über die BHKW/Wärmepumpenanlagen ausüben müssen, wenn wir die Energiewende wollen. Dann kann dessen Einflußnahme nicht am Einspeisezähler haltmachen, auch nicht an kleinen Anlagen.
    Eine unabdingbare Regelung fehlt dazu aber noch: Eingespeister Strom und verbrauchter Strom müssen in gleicher Höhe vergütet werden. Es dürfen keine zusätzlichen, ungleichen Steuern und Abgaben dieses Gleichgewicht der Strompreise belasten.
    Im Ruhrverbabd der Industrie und Zechen der 50er Jahre funktionierte das allerbestens. Man konnte zwischen reinem Vebrauch und zusätzlicher Energieerzuegung umschalten bei einem einheitlichen Stromtarif von 4 Pfennig.
    Darunter entfielen auch kleine Anlagen. Ich würde also die Möglichkeiten für Regeleingriffe in zunehmend erweiterter Form sehen wollen.
    Das total unterschiedliche Preisgefüge würde diese freizügige Netzverwaltung nicht zulassen, da völlig unsymmetrische Interessen damit verbunden sind.


    Natürlich wird ein veränderkicher Strompreis hinzukommen, im Rahmen des smart grids. Dieser wird aber bezüglich des Stromaustauschs zwischen BHKW- und Wärmepumpenanlagen einheitlich sein müssen. Hier muss für einen Interessenausglaich geschaffen werden, damit der Netzbetreiber die Pufferreserven nicht nur zu seinem Vorteil nutzt.
    Das EEG geht in dieser Beziehung aus meiner Sicht in die richtige Richtung.
    Der Rest ist eher katastrophal.
    Die Stromerzeugungskosten werden uns noch teuer genug zu stehen kommen, da müssen wir nicht noch mit diesen unausgegorenen EEG-und KWK-Gestzen nachhelfen und unsere Wirtschaft sabotieren. Merke: Jedes stillstehende Kraftwerk muss von uns mitfinanziert werden. Auch Hochspannungsleitungen, die dann nicht mehr benutzt werden.
    Allerdings dürfen diese Preise nicht durch Verschieben an der Börse und durch Verkäufe manipuliert werden. Das geschieht aber laufend.


    Im Moment ist das alles noch nicht im §6 geregelt.