Stromerzeugende Heizungen und das Finanzamt...

  • Hallo


    da sieht man das jedes FA irgendwie sein eigenes System anwendet. Mir wird vom FA empfohlen wenn ich keine Gewinnabsicht durch den Verkauf von Strom habe und der Betrag so gering ist kann man weder als Unternehmer noch als Gewerbetreibender tätig sein. Selbst auf die Kleinunternehmerreglung kann man verzichten. Man gibt dann den geringen Betrag wie Zinseinkünfte bei der Steuer mit an und somit wird es verrechnet. Mein BHKW stellt Hobby dar. Was nützt wenn ich Einnahmen von max 100 EUR durch den Verkauf von Energie habe und dann vom Lohnsteuerhilfeverein zum privaten Steuerberater gehe und 250 EUR mehr bezahle, da kann ich komplett auf Einspeisung verzichten.


    MfG


    Carbon

  • Moin,

    da kann ich komplett auf Einspeisung verzichten.


    das ist aber Technisch nicht möglich!! Du wirst immer ein "Vertragsverhältniss" mit dem VNB eingehen müssen. Sobald von dem eine Zahlung kommt sind das per Definition "Einnahmen aus Gewerbebetrieb" .


    Wenn das Dein FA anders sieht hast Du Glück.


    mfg

  • Soweit ich weiß muss man es angeben wenn Geld in deine Richtung fliest. Gut es kommt dann auch immer drauf an wen man beim Finanzamt sitzen hat manche sind da wirklich pinibel und andere legen dann schon das eine oder andere aus.

  • Hallo
    Mein FA macht Stress wegen der Umsatzsteuer.
    Das FA ist der Meinung da der Vitotwin 300 eine Leistung von 0,6 -1,0 kW el hat und im Datenblatt des Vitotwin eine Leistung von 3,6 - 26 kW th
    komme ich nicht über die 10% Regelung. Habe Ihm gesagt das der Stirling aber nur eine Leistung von ca 5,5kW th kann. Habe den FA Beamten versucht zu erklären das die Leistung von 26 kW nur ereicht werden wenn der Zussatzbrenner läuft und der Wärmemengenzähler auch nur die produzierte Wärme des Stirlinbrenner mißt ebenso wie der Gasmengenzähler. Gibt es irgendetwas was ich dem FA Beamten vorlegen kann das er das BHKW ohne weiteren Stress Umsatzsteuerlich entsrechend behandelt.

    4,32 KWp PV-Aufdach(45° Süd)Volleinspeisung IBN05/09

    5,56 kWp PV-Anlage(Sonnengeführt)Volleinspeisung IBN12/09

    Vitotwin 300(Flüssiggas)mit 600l Pufferspeicher 2Heizkreise(FB und Radiatoren)IBN10/13

    7,67 kWp PV-Aufdach (45° O-W mit E3DC Speicher)IBN 11/15,

    Erweiterung um 3,54 kWp 05/19

    E-Auto Hyndai Kona 05/19

    WB von E3DC IBN 08/19

    10,05kWp PV-Lärmschutzwand(Senkrecht Süd)Anschluß an E3DC Speicher IBN 03/21

    5,39kWp PV-Lärmschutzwand(Senkrecht Ost)Anschluß an zweiten E3DC Speicher (Farmbetrieb) IBN 03/23

  • Moin Gemeinde,


    im Photovoltaik-Forum habe ich den folgenden Link gefunden, unter dem sich das aktuelle Schreiben des BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs findet:


    http://www.bundesfinanzministe…_blob=publicationFile&v=2


    Der Hauptteil beschäftigt sich mit PV, aber für BHKW-Betreiber ist Abschnitt IV wichtig, in dem die Grundsätze für die umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs von Wärme und Strom aus KWK niedergelegt sind. Anders als für PV-anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.04.2012 hat sich für BHKW's nicht viel verändert:

    Beim selbst verbrauchten Strom bestätigt das Schreiben, dass für BHKW's die umsatzsteuerliche Fiktion der Hin- und Rücklieferung unverändert weiterhin gilt. Will heißen: Umsatzsteuerlich wird der gesamte BHKW-Strom an den Netzbetreiber verkauft. Der Eigenverbrauch wird im Gegenzug dem BHKW-Betreiber vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt, einschl. Umsatzsteuer. Daraus folgt, dass der Eigenverbrauch von BHKW-Strom umsatzsteuerlich weiterhin nicht als "unentgeltliche Wertabgabe" gilt. Will heißen: In der USt-Erklärung ist der gesamte Umsatz aus dem Stromverkauf (Summe aus echter und fiktiver Einspeisung, einschließlich vNNE und KWK-Bonus) in Zeile 33 einzutragen. Die Rücklieferung vom Netzbetreiber an einen Privathaushalt ist ein separates, rein privates Geschäft, welches in der USt-Erklärung für das BHKW ebenso wenig auftaucht wie der Strom, den der Haushalt aus dem Netz bezieht.


    Bei der Wärme unterscheidet das Schreiben zwischen verschiedenen Fällen, aber für die meisten von uns dürfte zutreffen, dass die gesamte Wärme im Haushalt des BHKW-Betreibers privat genutzt wird. Die selbst genutzte Wärme muss als unentgeltliche Wertabgabe bewertet und auf den so ermittelten Wert die Umsatzsteuer abgeführt werden.
    Wenn - mangels Fernwärmeanschluss, was wohl in 99% der Fälle zutrifft - kein Marktpreis festzustellen ist, verlangt das Schreiben eine Bewertung der Wärme nach Herstellkosten. Diese umfassen die AfA (10 Jahre), die laufenden Kosten (Erdgas, Wartung etc.), aber ausdrücklich auch die Finanzierungskosten. Die Herstellkosten sind nach erzeugten kWh auf Strom und Wärme aufzuteilen, wobei ausdrücklich zwischen Strom- und Wärme-kWh kein Unterschied gemacht wird. Andere Bewertungsmethoden, darunter die exergetische (Sorry, Gunnar), werden explizit ausgeschlossen. Der nach dieser Methode auf die Wärme entfallende Anteil der Herstellkosten (z.B. bei einem Ecopower ca. 71%, bei Stirlinggeräten mindestens 86%) entspricht der unentgeltlichen Wertabgabe.

    Interessant fand ich, dass das Schreiben "aus Vereinfachungsgründen" noch eine weitere Methode zulässt, nämlich die Bewertung der Wärme

    Zitat

    nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (sog. Energiedaten)

    Die Energiedaten sind auf der BMWi-Seite unter folgendem Link abrufbar:


    http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Energiedaten-und-analysen/Energiedaten/gesamtausgabe,did=476134.html


    Die Energiedaten (übrigens eine Fundgrube an Daten für energiepolitische Diskussionen aller Art) kommen als Excel-File. Die Fernwärmepreise für Haushalte finden sich in Tabelle 26, Zeile 22. Im Jahr 2013 lagen sie bei 25,62 €/GJ bzw. 9,216 ct/kWh einschl. MWSt.; netto errechnen sich daraus 7,745 ct/kWh. Wenn ich das Schreiben also richtig verstehe, "ist nicht zu beanstanden" wenn dieser Wert für die umsatzsteuerliche Bewertung der im Jahr 2014 selbst genutzten Wärme aus BHKW's herangezogen wird. Wenn ich mir meine Herstellkosten so ansehe, halte ich das für eine gute Nachricht ^^ .

    Achtung: Das BMF-Schreiben bezieht sich ausschließlich auf die Umsatzsteuer. Für die ertragsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs (d.h. Einkommensteuer) hat das zunächst mal überhaupt keine Bedeutung. Soweit ich weiß, gilt für Letztere nach wie vor die Bewertung des Direktverbrauchs (Strom und Wärme) nach Herstellkosten.

    Disclaimer: Da ich kein Steuerberater bin, bitte ich alle Interessierten, das Schreiben ggf. selbst zu lesen und eigene Schlussfolgerungen zu ziehen. Meine Interpretationen gelten nur für mich und können niemals das selbständige Denken ersetzen :D .

    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo sailor773!


    Leider meldet sich keiner auf Deinen Post, obwohl das schon ein ganz wichtiger Punkt für die zukünftige Abrechnung unserer BHKW ist.
    Mir geht es wie Dir. Ich habe die Meldung auf der Photovoltaik Seite ebenfalls gelesen und bin dort wie Du auch über den Passus:

    Zitat
    nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (sog. Energiedaten)

    gestolpert. Ich habe mir aber leider nicht wie Du die Mühe gemacht und den Fernwärmepreis rausgesucht. Auch unter der Annahme das "steuerliche Schätzwerte" fast immer schlechter sind als reelle Abrechnung. Aber ich habe Deine Berechnungen nachvollzogen und bin Deiner Meinung, dass für die Umsatzsteuerliche Abrechnung die 7,745 ct/kWh heran gezogen werden können. Das ist für mich eine große Ersparnis und Vereinfachung. Ich bin aber kein Steuerberater und wollte Dich eigentlich nur in Deinen Ansichten bestätigen, weil das sonst keiner macht.
    Sieht irgendjemand das hier anders ?



    fragt
    marcust

  • Ich dachte das mit dem Fernwärmepreis für die Umsatzsteuer wäre klar gewesen. Aber dann haut der geschätzte Herr Quermann den folgenden Text raus:


    Umsatzsteueranwendungserlass zu günstig?
    Verwaltungsintern wird diskutiert, wann bei der Wärmenutzung statt der Selbstkosten der niedrigere bundeseinheitliche Fernwärmepreis Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist.


    Der aktuelle Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist nach Auffassung einiger Finanzämter unklar und sprachlich verunglückt. Nach dieser Ansicht soll der bundeseinheitliche Fernwärmepreis nur alternativ zum lokalen Fernwärmepreis ansetzbar sein. Dies erfordert die tatsächliche Möglichkeit des Fernwärmebezugs. Der Fernwärmepreis soll gerade keine allgemein zugelassene Alternative zu den Selbstkosten sein.




    Da krisch isch Plack! Ja was denn nun? Ich hatte im Laufe des Jahres auf den Fernwärmepreis umgestellt. Hat das noch wer gemacht?
    Ich glaube ich Versuch mal mein Glück. Aber warum das jetzt alles wieder strittig ist, ist mir nicht klar...

  • Hallo Marcus,


    Ruhig bleiben, nicht ins Bockshorn jagen lassen.

    Der aktuelle Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist nach Auffassung einiger Finanzämter unklar und sprachlich verunglückt. Nach dieser Ansicht soll der bundeseinheitliche Fernwärmepreis nur alternativ zum lokalen Fernwärmepreis ansetzbar sein. Dies erfordert die tatsächliche Möglichkeit des Fernwärmebezugs. Der Fernwärmepreis soll gerade keine allgemein zugelassene Alternative zu den Selbstkosten sein.

    "Nach Auffassung einiger Finanzämter..." :wacko:
    "Einige Finanzämter" bzw. einige Bürokraten, die sich mit offenbar an den Haaren herbeigezogenen Interpretationen dieses Textes hier wichtig machen wollen, zählen zunächst mal überhaupt nicht. (Außer man hat das Pech, unmittelbar an einen solchen Bürokraten zu geraten: Dann hilft ggf. nur der Rechtsweg.)

    Ich glaube ich Versuch mal mein Glück. Aber warum das jetzt alles wieder strittig ist, ist mir nicht klar...

    Klar solltest Du Dein Glück versuchen, und strittig ist erst mal gar nichts, denn der Text in dem BMF-Schreiben ist völlig eindeutig. Deshalb sollte weiterhin jeder, für den das passt, seine USt-Erklärung auf Basis des BMF-Schreibens abfassen. Solange nicht von oberster Stelle (OFD oder BMF) ein Anwendungserlass o. dgl. mit einer Klarstellung herauskommt, müssen und werden sich die Finanzämter nach dem Wortlaut im Schreiben vom 19.09.14 richten. Das dürfte für die meisten von uns gelten. Nur wer das Pech hat, an einen der o.g. Bürokraten zu geraten, muss ggf. Einspruch erheben (das kostet nichts) und nur, sollte dieser abgelehnt werden, sich überlegen ob das Ganze einen Rechtsstreit wert ist. (Ich würd's machen, schon aus Prinzip.)

    Weil wir uns sehr gut zum melken eignen!!

    Gottlob ist das Melkpotential bei der Umsatzsteuer begrenzt, denn - wenn "einige Finanzämter" hier das Spinnen anfangen - werden deren "Kunden" eben massenhaft 5,x Jahre nach Inbetriebnahme ihrer BHKW's zu Kleinunternehmern. Dann können sich "einige Finanzämter" insoweit wieder vollständig mit sich selbst beschäftigen.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo
    ich habe da jetzt mal eine Verständnisfrage.
    Ich weiß die meisten sind keine Steuerberater.
    Wenn ich "sailor 773" richtig verstanden habe, kann ich meine selbst verbrauchte Wärme mit Netto 7.745 ct/kWh ansetzen.
    Wenn ich "alikante" richtig verstanden habe (in einem anderen Tread) kann ich meinen selbst verbrauchten Strom mit den Preis ansetzen, den ich an der Strombörse Leipzig + VNN bekommen würde (z.B. 1. Quartal 2014 3,754 ct/kWh + VNN 2014 Westnetz 0,68 ct/kWh).


    Bin derzeit bei meiner Steuererklärung, und möchte denen natürlich gleich die passenden Passagen mit auf dem Weg geben.


    Danke im voraus

    4,32 KWp PV-Aufdach(45° Süd)Volleinspeisung IBN05/09

    5,56 kWp PV-Anlage(Sonnengeführt)Volleinspeisung IBN12/09

    Vitotwin 300(Flüssiggas)mit 600l Pufferspeicher 2Heizkreise(FB und Radiatoren)IBN10/13

    7,67 kWp PV-Aufdach (45° O-W mit E3DC Speicher)IBN 11/15,

    Erweiterung um 3,54 kWp 05/19

    E-Auto Hyndai Kona 05/19

    WB von E3DC IBN 08/19

    10,05kWp PV-Lärmschutzwand(Senkrecht Süd)Anschluß an E3DC Speicher IBN 03/21

    5,39kWp PV-Lärmschutzwand(Senkrecht Ost)Anschluß an zweiten E3DC Speicher (Farmbetrieb) IBN 03/23

  • Wenn ich "sailor 773" richtig verstanden habe, kann ich meine selbst verbrauchte Wärme mit Netto 7.745 ct/kWh ansetzen.

    Kannst Du. Aber Achtung: Nur bei der Umsatzsteuer (als unentgeltliche Wertabgabe)! Das heißt natürlich, sofern Du zur USt optiert hast (um seinerzeit die USt auf Deine Investition erstattet zu bekommen). Ansonsten entfällt die USt-Erklärung ganz.


    Für die Einkommensteuer gilt die Regel mit den "durchschnittlichen Fernwärmekosten" nicht, da müssen die Herstellkosten angesetzt werden.

    Wenn ich "alikante" richtig verstanden habe (in einem anderen Tread) kann ich meinen selbst verbrauchten Strom mit den Preis ansetzen, den ich an der Strombörse Leipzig + VNN bekommen würde (z.B. 1. Quartal 2014 3,754 ct/kWh + VNN 2014 Westnetz 0,68 ct/kWh).

    Ich habe jetzt den anderen Thread nicht parat, aber ich würde sagen nein.


    Bei der Umsatzsteuer gilt (in den ersten zehn Jahren) für den Strom-Eigenverbrauch die Fiktion der "vollständigen Lieferung/virtuellen Rücklieferung". Letztere stellt Dir der Netzbetreiber in Rechnung, und zwar einschließlich Umsatzsteuer. Damit hast Du die Umsatzsteuer auf Deinen Strom-EV bereits bezahlt. In der Umsatzsteuererklärung taucht der Strom-EV daher bei Privatverbrauchern gar nicht mehr auf. Mit der gleichen Abrechnung hat Dir der NB Deine gesamte Stromproduktion einschl. KWK-Zulage und VNN vergütet, also in Deinem Beispiel (3,754 + 0,68 + 5,41) ct/kWh, und dafür auch an Dich USt bezahlt. Diese Vergütung (Nettobetrag) gehört in die USt-Erklärung unter "Lieferungen zum Satz von 19%".


    Bei der Einkommensteuer wird der Strom-EV mit den Herstellkosten bewertet.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Moin,


    ich denke Sailor hat es richtig erklärt.


    Wenn Deine Herstellkosten allerdings nahe den genannten Angaben liegen - und Du so mindestens ne schwarze 0 einfährst - ist die Warscheinlichkeit groß das das FA die Sache akzeptiert. Wie bei mir geschehen.


    Grüße

  • Hallo Vorredner,


    marcust Warum werde ich denn geschätzt, ich gebe doch immer brav Steuererklärungen ab. ;)


    Aber im Ernst zum Thema bundeseinheitlicher Fernwärmepreis. Ich habe die fragliche Info aus einem aktuellen Verfahren mit einem Finanzamt. Die wollen das Thema mit Ihrer Oberfinanzdirektion klären, weil sie sich in mehreren Fällen streiten. Das Schreiben ist aber vom Finanzministerium. Da sagt die OFD gar nichts.
    Es kann also schon ein Vorpreschen einzelner Bürokraten oder ein vollständiges Missverständnis einiger Spezialisten sein. Ich berichte, wenn es Neuigkeiten gibt.



    alikante zum Thema schwarze Null.
    Das Finanzamt muss das BHKW bei der ESt anerkennen, wenn es -irgend wann mal- einen Totalgewinn abwirft. In den Anfangsjahren entscheidet hierüber eine Gewinnprognose.
    Ein weiter steigenden Strompreis ist plausibel. Mit weiterer Verbreitung der BHKW können auch die Wartungskosten sinken. Auch der Gaspreis kann sinken. Die Russen haben schließlich so viel Gas, dass sie es schon verkaufen müssen. Bei dem Szenario haben wir also einen geplanten Überschuss und kein Problem mit der Anerkennung. Dann bleibt abzuwarten, ob bei späterer anderer Erkenntnis eine Berichtigung alter Steuerbescheide zulässig ist.