Stromerzeugende Heizungen und das Finanzamt...

  • Moin Gemeinde,


    anscheinend gibt es seit 17.7.15 einen Beschluss der obersten Finanzbehörden, wonach BHKW's zukünftig als "wesentlicher Gebäudebestandteil" betrachtet werden. Für bis 31.12.15 angeschaffte oder verbindlich bestellte BHKW's soll es es wegen Vertrauensschutz ein Wahlrecht geben: Deren Betreiber können bzw. müssen sich entscheiden, ob sie die alte oder die neue Regelung in Anspruch nehmen wollen.


    Kapiert habe ich, dass die neue Regelung folgendes bedeutet:
    - AfA auf das BHKW bei Neubau mit BHKW nicht mehr 10 Jahre (d.h. 10% p.a.) sondern 50 Jahre (d.h. 2% p.a.)
    - Nachträglicher Einbau, z.B. zum Ersatz einer alten Heizung, gilt als (im Prinzip sofort abziehbarer) Erhaltungsaufwand
    - Investitionsabzugsbetrag und -Zulage können nicht mehr in Anspruch genommen werden.


    Aber natürlich hängt da ein ganzer Rattenschwanz von Fragen dran, auf die leider die verfügbaren Veröffentlichungen zum Thema keine Antwort geben. Da unser Forumsmitglied @rquermann hier mitliest, wäre meine erste Frage, ob er (über die Stellungnahme auf seiner Website hinaus) zum Thema etwas sagen möchte - oder gerne auch jemand Anderes, der Bescheid weiß. (Es geht mir nicht darum, hier "für lau" eine Steuerberatung zu bekommen, sondern um Fragen, die praktisch alle "privaten" BHKW-Betreiber gleichermaßen betreffen.) Hier eine zweifellos unvollständige Auswahl von Fragen aus der Sicht eines privaten BHKW-Betreibers:


    1) Hat die Neuregelung auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer, und wenn ja welche? (Hier ist ja erst vor einem Jahr durch BMFIN-Schreiben Klarheit geschaffen worden - wird das jetzt alles wieder umgeworfen?)


    2) Bleibt bei der Einkommensteuer nach der Neuregelung für private BHKW-Betreiber bis auf die geänderte AfA alles wie bisher - d.h. (gewerbliche) Einkünfte sind weiterhin die Zahlungen vom Netzbetreiber plus der Wert des Eigenverbrauchs von Strom und Wärme nach Herstellkosten (die wären jetzt niedriger wegen der geringeren AfA), Aufwand ist weiterhin die AfA (nur jetzt eben 2% p.a.) und laufende Kosten (z.B. für Erdgas & Wartung)?


    3) Oder ist das Betreiben eines BHKW nach der Neuregelung reine Privatsache? Wie werden dann aber die Zahlungen des Netzbetreibers behandelt? Falls sie steuerpflichtig sind (bei welcher Einkunftsart??), kann man dem anteilige Kosten entgegen setzen, die z.B. nach dem Verhältnis selbst genutzter und verkaufter Energie ausgerechnet werden?


    4) Erhaltungsaufwand bei privaten (d.h. weder vermieteten noch gewerblich genutzten) Gebäuden ist ja steuerlich i.d.R. unbeachtlich. Heißt das, dass Privatleute, die ab 1.1.16 eine alte Heizung durch ein BHKW ersetzen, de facto die Kosten (einschl. USt, s.o.1 ?) zu 100% selbst tragen, aber dafür auch (mit Ausnahme der Zahlungen des Netzbetreibers ggf. nach Abzug anteiliger Kosten, s.o.3) nichts versteuern müssen?


    5) Was passiert bei Altbetreibern, die zur neuen Regelung optieren? Weiter wie bisher (s.o. 2), nur dass der Restwert des BHKW jetzt nur noch mit 2% p.a. der Anschaffungskosten abgeschrieben wird? Oder wie bei 3 bzw. 4? Gilt das dann schon für den Veranlagungszeitraum 2015 oder erst ab 2016?


    Hintergrund der Frage 5) ist, dass es sich für Betreiber relativ neuer BHKW's u.U. lohnen könnte, zur Neuregelung zu optieren, da der i.d.R. hohe Eigenverbrauchsanteil (einschl. Wärme wohl meist über 90%) dann entweder gar nicht mehr oder mit wesentlich niedrigeren Herstellkosten versteuert werden müsste.


    Und zum Abschluss noch ein besonderes "Schmankerl":


    Nach der aktuellen Regelung zur Erstattung von Mineralölsteuer gilt die höhere Erstattung gem. § 53a EnergieStG für den Abschreibungszeitraum des BHKW. Heißt das, die gibt es nach der Neuregelung zukünftig für 50 Jahre nach Inbetriebnahme - jedenfalls solange, bis jemand das Gesetz ändert? Dann müssten sich womöglich auch Betreiber von Altgeräten überlegen, zur Neuregelung zu optieren?


    Fragen über Fragen. Ich hoffe, dass sich dazu Antworten finden, bevor die Steuererklärungen für 2015 fällig werden. Man bekommt aber aus der spärlichen Informationslage den Eindruck, dass da mal wieder Leute mit heißer Nadel etwas zusammengestopselt haben, ohne dass sich dabei irgendjemand Gedanken darüber gemacht hat, was da alles dran hängt.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • Gibt es hier weitere Erkenntnisse? Ich habe gerade die EÜR & Umsatzsteuermeldung in Vorbereitung - da bin ich auch über diese Option gestolpert...

  • Gibt es hier weitere Erkenntnisse?

    Gibt es inzwischen: Ich mache diesen Thread noch einmal auf, um zwei Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern anzuhängen, die Ende 2015 bzw. Anfang 2016 rausgekommen sind. Die meisten Fragen zur zukünftigen ertragsteuerlichen Behandlung von BHKW's werden dort beantwortet. Auf evtl. umsatzsteuerliche Folgen der geänderten Betrachtungsweise gehen die Schreiben leider nicht ein.


    Nach Lektüre der Texte habe ich für unser BHKW (2015: AfA im vierten Jahr) zur Weiterführung der Alt-Regelung optiert. Das scheint zumindest für USt-pflichtige Betreiber relativ neuer BHKW's der sichere Weg zu sein: Das ansonsten fällige Ausbuchen des Restwertes zum 01.01.15 als "Erhaltungsaufwand" wäre m.E. für den Betreiber als USt-pflichtige Sachentnahme zu buchen, kann also teuer kommen. Bei Anwendern der KUR entfallen zumindest die USt-Risiken, und bei abgeschriebenen BHKW's ist der Wechsel vermutlich sogar attraktiv. Aber vielleicht kann "unser" Steuerberater @rquermann dazu etwas Qualifizierteres beitragen.


    Gruß Sailor

  • sailor773:
    Ich bin den ersten Tag wieder im Büro und melde mich dazu noch.
    Aus dem Bauch raus sag ich mal, dass die ESt und die USt getrennte Wege gehen. Das Umschalten bei der ESt hat dann keine Folgen für die USt. Dazu aber bald mehr.


    Viele Grüße

  • Hallo in die Runde,


    gibt es inzwischen weitere Erkenntnisse, Erfahrungen oder Ratschläge zu den von sailor773 (u.a. am 09.09.2015) gestellten Fragen ?
    Herr Quermann wollte sich ja evtl. nochmal dazu äußern.
    Hat er das schon getan? Ich konnte leider nichts finden.


    Vor allem wäre für mich von Interesse, ob man als privater Betreiber (bzw. ein e.V. als Betreiber) mit Kleinunternehmerregelung bei der AfA von 10 auf 50 Jahre wechseln kann und damit verbunden dann die volle Erstattung der Energiesteuer entsprechend der längeren Abschreibungsdauer dann für voraussichtlich insgesamt 50 Jahre gewährt würde.


    Viele Grüße,
    deuba

  • Moin deuba,


    kuckst Du hier :


    http://steuerberater-quermann.…-wird-Gebaeudebestandteil




    Ich persönliche halte einen Fall für absolut nicht beschrieben bzw. ausgenommen aus der Neuregelung:


    Zu einer bestehenden Heizung wird ein BHKW zugebaut. Was Nun??


    Das BHKW "ersetzt" nichts, damit gehört es nicht zum Erhaltungsaufwand ( den es im EFH sowieso nicht gibt )


    Die Wohnung bekommt auch ohne BHKW Strom und Wärme, das bedeutet für mich -> im Falle des Zubaues im EFH ist ein BHKW nach wie vor ein eigenständiges Wirtschaftsgut !


    Grüße

  • Moin,

    Aus dem Bauch raus sag ich mal, dass die ESt und die USt getrennte Wege gehen. Das Umschalten bei der ESt hat dann keine Folgen für die USt.

    Mir ging es bei der USt um zwei Fragen:


    1) Die Übergangsregelung sieht vor, dass bei einem Wechsel zur neuen Besteuerungsweise der Restwert des BHKW zum 01.01.15 als Erhaltungsaufwand für das Gebäude ausgebucht wird. Die Frage ist, ob dies umsatzsteuerlich als "Änderung der Verhältnisse" im Sinne von § 15a (1) UStG anzusehen ist (was dann zu einer anteiligen Rücknahme der Vorsteuererstattung führen würde), oder ggf. auch als USt-pflichtige Veräußerung, was auf das Gleiche hinausläuft. (Würde ein Hausbesitzer ein gebrauchtes BHKW erwerben und in sein Haus einbauen, so wäre der Vorgang ja auch USt-pflichtig.)


    2) Bei einem Wechsel zur Behandlung des BHKW als Gebäudebestandteil wird - jedenfalls bei vom Betreiber bewohnten Privathäusern - die Wärmelieferung (und die darauf entfallenden anteiligen Kosten) ab 2015 für die ESt irrelevant, d.h. es liegen insoweit weder Betriebseinnahmen noch Nutzungs- oder Leistungsentnahmen vor, und (anteilig) auch keine Betriebsausgaben. M.E. wäre es absurd, wenn die Wärmelieferung dennoch als unentgeltliche Wertabgabe oder gar "Lieferung" umsatzsteuerpflichtig bliebe. Nur stehen tut das halt nirgends: Das BMFin-Schreiben vom Sept. 2014 zur Umsatzsteuer bei BHKW's und PV-Anlagen ging ja noch von der alten Rechtslage aus. Eine einfache Abhilfe wäre: Wer wechseln will, geht ab 2015 zur KUR über. Aber dann stellt sich wieder die Frage, ob in dem Fall § 15a (1) UStG greift.

    Vor allem wäre für mich von Interesse, ob man als privater Betreiber (bzw. ein e.V. als Betreiber) mit Kleinunternehmerregelung bei der AfA von 10 auf 50 Jahre wechseln kann und damit verbunden dann die volle Erstattung der Energiesteuer entsprechend der längeren Abschreibungsdauer dann für voraussichtlich insgesamt 50 Jahre gewährt würde.

    Ob der Betreiber Kleinunternehmer ist oder nicht, ist für diese Fragestellung irrelevant. Davon ab: Bei einem Neubau mit BHKW ist das eine spannende Frage, die m.W. noch von niemandem beantwortet wurde.


    Aber beim Wechsel der steuerlichen Behandlung eines nachträglich als Heizungsersatz eingebauten BHKW sieht es aus meiner Sicht ganz anders aus: Da wird ja der gesamte BHKW-Restwert zum 01.01.2015 als Erhaltungsaufwand ausgebucht. Damit kann für das BHKW bereits im Jahr 2015 keine AfA nach § 7 EStG mehr geltend gemacht werden. Daraus folgt m.E., dass bei einem Wechsel zur neuen Besteuerungsregelung bereits für 2015 nur noch die teilweise Erstattung nach § 53b EnergieStG möglich ist.


    Übrigens: Wenn ein e.V. der Betreiber ist, wäre m.E. als erstes zu klären, ob das BHKW als "Betriebsvorrichtung" gilt. Sofern der e.V. nicht auch Eigentümer oder Mieter des Gebäudes ist, sollte das der Fall sein. Dann ändert sich gar nichts.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Präzisierung

  • Hallo,


    erstmal vielen Dank an alikante und Sailor für eure schnellen Antworten und auch an dieser Stelle einen herzlichen Dank an Herrn Quermann, der ja bereits an vielen Stellen hier (u. auch mit Informationen auf seiner Homepage) mit Rat zur Seite stand.


    Noch ein paar Ausführungen zum hier vorliegenden Fall: Eigentümer und Betreiber des BHKW und des Gebäudes ist ein gemeinnütziger e.V. . Das Gebäude hat ca. 600 m² Wohnfläche und drei separat abgeschlossene Wohneinheiten / Wohnungen.


    Abschreibungen sind aufgrund der Gemeinnützigkeit des e.V. von untergeordneter Bedeutung. Auf Ertragssteuern haben sie in diesem Fall keinen nennenswerten Einfluss, da es hier u.a. gewisse Spielräume u. Gestaltungsmöglichkeiten gibt.


    Als „Betriebsvorrichtung“ würde ich persönlich das BHKW nicht sehen, da es hier nicht einem Gewerbebetrieb zugeordnet ist. Strom (überwiegend) und Wärme werden vom Verein selbst verbraucht (Eigenverbrauch) – allerdings vom Prinzip her als Nebenleistung zur Vermietung. Ein gewisser Teil des Stroms wird natürlich auch eingespeist. Alle Zimmer im Haus werden an Studenten vermietet, wobei BHKW-Strom und Wärmeversorgung (Heizung + Warmwasser) pauschal in der Miete enthalten sind und nicht mit den Mietern abgerechnet werden. Lediglich der bezogene Fremdstrom wird derzeit nach Verbrauch abgerechnet (durchgereicht).



    Bzgl. BHKW-Zubau könnte man wie folgt argumentieren:


    Im Jahr 2012 wurden 3 einzelne Gasthermen (auf 3 Etagen) durch eine Zentralheizung ersetzt (eine neue Therme [45-kW-Kessel / Spitzenlastkessel ] ersetzt, wobei ein teilweiser, grundlegender Umbau hinsichtlich der Heizungsanlage vorgenommen wurde (evtl. als „Herstellungskosten“ zu bezeichnen).


    Das BHKW mit großem Pufferspeicher wurde gleichzeitig „dazu gebaut“ und steigert den Objektwert (--> evtl. Substanzvermehrung --> Herstellungskosten) – siehe Anmerkung von alikante .


    Das einzige, was hier aus finanzieller Sicht von Bedeutung ist, wäre also, wie lange letztlich die volle Energiesteuererstattung in Anspruch genommen werden kann. Danach würde ich die AfA bzw. den AfA-Wechsel ausrichten. Die Umsatzsteuer kann hier außen vor gelassen werden.


    Soweit ich das verstehe, hätte ich hier das Wahlrecht im (bzw. ab dem) Jahr 2015 die AfA umzustellen von bisher 10 auf dann 50 Jahre. Die Steuererklärung für 2015 wurde noch nicht abgegeben.



    Viele Grüße,


    deuba

  • Moin,


    wenn beim Umbau der Heizungsanlage dieser als Instandhaltung oder Neuinvestition gebucht ist, besteht kein Handlungsbedarf. Die ordnungsgemäße Beheizung des Gebäudes erfolgt durch die Heizungsanlage welche zum Gebäudebestand gehört. Dann ist das BHKW in meiner Argumentation als Eigenständig zur Stromproduktion mit wiederkehrenden Einnahmen aus Strom- und Wärmeverkauf erstellt worden. Diese Anlage würde ich als eigenständiges Unternehmen weiter betreiben.


    Grüße aus Neuendorf

    Jeder Verein lebt vom Erfolg, dieser darf sich auch beim BHKW-Forum e.V. in einer steigenden Mitgliederzahl widerspiegeln! :)

  • Moin,

    Soweit ich das verstehe, hätte ich hier das Wahlrecht im (bzw. ab dem) Jahr 2015 die AfA umzustellen von bisher 10 auf dann 50 Jahre. Die Steuererklärung für 2015 wurde noch nicht abgegeben.

    ein Wahlrecht, die AfA auf 50 Jahre umzustellen, sehe ich in Eurem Fall nicht. Der Wortlaut der Übergangsregelung erscheint mir hier klar:

    Zitat von Bayerisches Landesamt für Steuern

    Erklärt die steuerpflichtige Person bei der Veranlagung für das Jahr 2015, das Blockheizkraftwerk nunmehr als Gebäudebestandteil zu behandeln,
    >sind bei einem ursprünglichen Einbau des Blockheizkraftwerkes im Zuge einer Neubaumaßnahme bzw. im Rahmen anschaffungsnaher Aufwendungen die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Blockheizkraftwerkes nunmehr mit dem AfA-Satz für Gebäude abzuschreiben.

    Neubau liegt nach Deinen Angaben nicht vor. Anschaffungsnahe Aufwendungen wären ggf. zu prüfen: Möglich in den ersten drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes, danach nicht mehr. In allen anderen Fällen führt die Wahl der Neuregelung (falls überhaupt möglich, siehe die Beiträge von @alikante und @Die Kirchdorfer) zur Ausbuchung als Erhaltungsaufwand, und damit zum sofortigen Ende der AfA.


    Im Übrigen halte ich es für wahrscheinlich, dass das Energiesteuergesetz geändert wird, z.B. indem man den Entlastungs-Zeitraum bei der MÖSt statt an die AfA an die Förderungsdauer gemäß KWKG koppelt. Das würde zum Einen die Problematik beseitigen, dass ab 2016 nachträglich eingebaute BHKW's mangels AfA überhaupt nicht mehr nach § 53a förderfähig sind. Zum Anderen kann ich mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber bei Neubauten eine 50 Jahre lange Förderung nach § 53a wirklich will.


    Fazit: Ich würde die Finger von der Umstellung lassen und bei der Altregelung bleiben - falls die nicht in Eurem Fall ohnedies weiter gilt.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Moin,

    Im Übrigen halte ich es für wahrscheinlich, dass das Energiesteuergesetz geändert wird, z.B. indem man den Entlastungs-Zeitraum bei der MÖSt statt an die AfA an die Förderungsdauer gemäß KWKG koppelt.

    soweit mir bekannt kommen aus Brüssel Stimmen welche zur Vermeidung einer Doppelförderung die Energiesteuerrückvergütung für Geräte die sich in der KWK Förderung befinden ablehnen.


    Das Energiesteuergesetz wird definitiv geändert, die Folgen für uns sind noch unklar.


    Grüße