Hallo,
Nochmals zum Thema Liebhaberei und Einkommensteuer.
Der Begriff ist gesetzlich nicht normiert, wird aber in der Rechtsprechung ständig verwendet, auch vom Bundesfinanzhof. Siehe u. a. hier:
BFH, Entscheidung v 7.11.2012X B 4/12
"Zweistufige Prüfung bei Liebhaberei; Berücksichtigung privater Motive bei länger anhaltenden Verlusten".
Kleinere BHKW sind tatsächlich oft am der Liebhaberei. Hier gilt es, dem FA klar zu machen, dass man auf der richtigen Seite des Randes ist. Den Begriff kennt aber nur die Einkommensteuer, ebenso wie den Begriff des Gewerbetreibenden bzw. Gewerbebetriebes.
Die Umsatzsteuer kennt nur den Begriff des Unternehmers bzw. Unternehmens. Das Unternehmen muss nicht mit dem Gewerbebetrieb idensisch sein. De USt knüpft nicht an die Gewinnerzielung oder -erzielungsabsicht an, sondern an die Umsatzerzielung. Den Begriff der Liebhaberei gibt es bei der USt zumindest im Bereich von BHKW nicht.
Ich möchte einem meiner Vorredner zum Thema Haupt- und Nebenleistung bei der USt widersprechen. Die Lieferung von Strom und Wärme im Verhältnis Vermieter-Mieter ist umsatzsteuerlich eine unselbständige Nebenleistung:
BFH v. 15.01.2009 - V R 91/07 BStBl 2009 II S. 615
Abschnitt 4.12.1. UStAE Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
"(5) Zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen ... Als Nebenleistungen sind in der Regel die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- und Treppenreinigung, die Treppenbeleuchtung sowie die Lieferung von Strom durch den Vermieter anzusehen."
Viele Grüße