BFH Urteil über Umsatzsteuer vom 12.12.2012 (Az: XI R 3/10)

  • Hallo,


    Nochmals zum Thema Liebhaberei und Einkommensteuer.
    Der Begriff ist gesetzlich nicht normiert, wird aber in der Rechtsprechung ständig verwendet, auch vom Bundesfinanzhof. Siehe u. a. hier:
    BFH, Entscheidung v 7.11.2012X B 4/12
    "Zweistufige Prüfung bei Liebhaberei; Berücksichtigung privater Motive bei länger anhaltenden Verlusten".
    Kleinere BHKW sind tatsächlich oft am der Liebhaberei. Hier gilt es, dem FA klar zu machen, dass man auf der richtigen Seite des Randes ist. Den Begriff kennt aber nur die Einkommensteuer, ebenso wie den Begriff des Gewerbetreibenden bzw. Gewerbebetriebes.


    Die Umsatzsteuer kennt nur den Begriff des Unternehmers bzw. Unternehmens. Das Unternehmen muss nicht mit dem Gewerbebetrieb idensisch sein. De USt knüpft nicht an die Gewinnerzielung oder -erzielungsabsicht an, sondern an die Umsatzerzielung. Den Begriff der Liebhaberei gibt es bei der USt zumindest im Bereich von BHKW nicht.


    Ich möchte einem meiner Vorredner zum Thema Haupt- und Nebenleistung bei der USt widersprechen. Die Lieferung von Strom und Wärme im Verhältnis Vermieter-Mieter ist umsatzsteuerlich eine unselbständige Nebenleistung:
    BFH v. 15.01.2009 - V R 91/07 BStBl 2009 II S. 615
    Abschnitt 4.12.1. UStAE Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
    "(5) Zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen ... Als Nebenleistungen sind in der Regel die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- und Treppenreinigung, die Treppenbeleuchtung sowie die Lieferung von Strom durch den Vermieter anzusehen."


    Viele Grüße

  • sowie die Lieferung von Strom durch den Vermieter anzusehen


    Aber der Vermieter hat erst mal mit dem BHKW nichts zu tun. Das bezieht sicht sich auf die Nebenkosten in Verbindung mit Vermietung und Verpachtung. Das BHKW ist eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Der BHKW-Betreiber unterliegt der USt. der Vermieter nicht. Im Prinzip verkauft der BHKW-Betreiber an dem Vermieter den Strom und Wärme und muss USt. berechnen. Der Vermieter (kann identisch sein mit dem BHKW-Betreiber) stellt die Kosten incl. USt. den Mieter in der Nebenkostenabrechnung in Rechnung muss daraus aber die USt. nicht noch mal abführen. Nur dass ist mit § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG gemeint.


    Vielleicht sollte man Dieter Bohlen als Steuerberater nehmen. Er hat behauptet -Zitat- DSDS ist ein englisches Format, da kann man eigentlich nicht groß was ändern, weil es genaue vorschriften gibt. Schlimmer als für jede Steuererklärung - dagegen ist das Finanzamt eine kreative Flower-Power-Bewegung. -Zitatende-
    Da müsste der doch jede Steuererklärung mit links machen. :thumbup:

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
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    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Vielleicht sollte man Dieter Bohlen als Steuerberater nehmen.

    .....und du gehst im Gegenzug zum DSDS-Casting und singst dem Bohlen das hohe Lied vom Eco 1 vor :pfeifen:

    Die dezentrale KWK ist keine Brücke - sie ist die Lösung :thumbup:


    und der Spenden-Button für unser Forum ist auf der Portal-Seite rechts :!:

  • Moin,


    @ rquermann - ich bin gemeint und ich wiederspreche bzw. steche Ihr BFH Schreiben aus 2009 mit einem OFD Schreiben aus 2010 :thumbup:


    OFD Niedersachsen 15.12.2010, S 2240 - 186 - St 221/St 222


    Zitat

    Ich weise darauf hin, dass die im Rahmen einer Vermietung von Wohnraum
    an Dritte aus der Zurverfügungstellung von Wärme und Strom erzielten
    Einnahmen nicht als Nebenleistung bei den Einnahmen aus Vermietung und
    Verpachtung zu erfassen sind, sondern aufgrund des
    Subsidiaritätsprinzips des § 21 Abs. 3 EStG Betriebseinnahmen des
    Gewerbebetriebs darstellen.

    mfg

  • ....und du gehst im Gegenzug zum DSDS-Casting und singst dem Bohlen das hohe Lied vom Eco 1 vor :pfeifen:


    Wenn ich anfange zu singen, dann muss ich die Zuhörer/-innen Schadenersatz in Millionenhöhe wegen Körperverletzung und ggf. auch noch eine lebenslange Rente bezahlen. :verrueckt::protest::strafe::rtfm:


    steche Ihr BFH Schreiben aus 2009 mit einem OFD Schreiben aus 2010


    Da steht doch genau das drin, was ich die ganze Zeit hier schreibe. Damit dürfte die Frage vom endurance doch eindeutig beantwortet sein. *lesen*

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  • Hallo,


    alikante:
    Das Schreiben betrifft die Einkommensteuer; da sind wir uns einig.
    Ich war bei der Umsatzsteuer. Da sind wir uns nicht einig, she. unten.


    @ecopowerprofi
    Um es mit Didda zu sagen: "Megaquatsch. Der Verkauf vom BHKW-Unternehmer an den personenidentischen Vermieter funktioniert nur in Take-Tuka-Land."


    In Deutschland haben wir bei der Umsatzsteuer den Grundsatz der Unternehmenseinheit. Ein Unternehmer (= eine natürliche oder juristische Person) kann beliebig viele Unternehmensteile haben, hat aber stets nur genau ein Unternehmen.
    [align=start]
    §2 Umsatzsteuergesetz
    Unternehmer, Unternehmen:
    (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.[/align][align=start]
    [/align]
    Griffige Kommentierunghier:
    http://wirtschaftslexikon.gabl…ternehmenseinheit-v6.html


    Das wird nichts mit den Verkäufen zwischen verschiedenen Unternehmensteilen. Wohlgemerkt - wir sind jetzt bei der Umsatzsteuer. Bei der Einkommensteuer sieht das anders aus.

  • Und wenn man nun gar keine Einkommenssteuer (wegen weit ausreichenden Verlustvorträgen aus Vorjahren) zahlt, spielt das wohl dann keine Rolle ? Der Verlustausgleich ist m.E. nach meiner Kenntnis nur mit Verlusten aus V + V - dort wo dieser entstanden ist - möglich, oder ?

  • Wenn Wärme und Stromverkauf an Mieter keine Nebenleistung zur Vermietung ist, ist sie auch nicht perse Umsatzsteuerbefreit !!


    Denn die Umsatzsteuerbefreiung resultiert ja nur aus der Abhängigkeit zur Umsatzsteuerbefreiten Hauptleistung . _()_


    mfg :-)_:-)

  • Um es mit Didda zu sagen: "Megaquatsch. Der Verkauf vom BHKW-Unternehmer an den personenidentischen Vermieter funktioniert nur in Take-Tuka-Land."


    In Deutschland haben wir bei der Umsatzsteuer den Grundsatz der Unternehmenseinheit. Ein Unternehmer (= eine natürliche oder juristische Person) kann beliebig viele Unternehmensteile haben, hat aber stets nur genau ein Unternehmen.
    §2 Umsatzsteuergesetz Unternehmer, Unternehmen:
    (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.


    Nix quasch. Ein Vermieter ist kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetz. Der "Unternehmen" stellt dem "Vermieter" eine Rechnung mit USt. aus. Diese Rechnung wird Bestandteil der Nebenkostenabrechnung und vom "Vermieter" an die Mieter über die Nebenkostenabrechnung entsprechend dem Abrechnungsmodus weiter berechnet. So machen wir das und es wird vom Finanzamt auch akzeptiert, weil dann die USt. einwandfrei ausgewiesen ist und das BHKW dadurch als eigenständige Wirtschaftseinheit nicht mit Vermietung und Verpachtung vermischt wird. Auch gegenüber den Mietern ist dann alles nachvollziehbar. Da gib es dann keine Diskussionen mehr.


    Als Steuerberater hat man wohl wenig mit Mietrecht, Mieterverein usw. zu tun. Bei dem zählen nur die tatsächlich geflossenen Einnahmen und Ausgaben nicht die Rechtsstreitigkeiten wegen z.B. ob eine Abrechnung formal richtig ist oder der Aufteilungsschlüssel korrekt errechnet wurde. Es gib eben nicht nur das Finanzamt was einem Hausbesitzer das Leben schwer macht.

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
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    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Ohhhhhh - Oscar, wie Recht du wieder mal hast. Hab erst wieder einen Mieter "ausziehen müssen" - allein nur hinterlassener Schaden rd. 3.000 € und 3 x den Kammerjäger kommen lassen müssen. Brauch ich mir gar keinen Kopf erst zu machen von wegen Klage - leere Taschen im Alter von 28 Jahren und Hartz-IV-Empfänger, lebt sich doch gut in der "sozialen Hängematte". Geld kam zwar immer pünktlich, ruhig war er auch - nur aus der Wohnung begann es "zu riechen"... :cursing:

  • Nochmal Hallo,



    auch Hoeness war mit seinem Kapitalvermögen bis vor einiger Zeit auch nicht steuerpflichtig, denn er zahlte ja offensichtlich keine Steuern.
    Und weil der Vermieter kein Unternehmer ist, trifft die Finanzverwaltung umfangreiche Regelungen für -nicht betroffene- Unternehmer, z. B. in
    §4 Nr. 12 a UStG, §9 Abs. 1 UStG.
    Auch der FOCUS schreibt zur nicht bestehenden Unernehmereigenschaft http://www.focus.de/immobilien…handwerker_aid_24387.html


    Keine Umsatzsteuer schulden heisst nicht, kein Unternehmer zu sein. Auch auf Grund von Steuerbefreiungen -Regelfall bei der Vermietung- oder der Kleinunternehmerrregelung komme ich zum "keine Umsatzsteuer zahlen".
    Umsatzsteuer schuldet, wer als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland Leistungen gegen Entgelt ausführt und keine Befreiungsvorschrift erfüllt. Bei der Vermietung gilt also das vereinfachte Prüfschema:
    Unternehmer: ja
    Im Rahmen des Unternehmens: Ja
    Gegen Entgelt: ja
    Steuerbefreiung: Meist § 4 Ziff. 9a UStG :Vollständige Steuerbefreiung der Haupt- und Nebenleistungen.


    Die Umsatzsteuer entfällt also nicht wegen fehlender Unternehmereigenschaft, sondern wegen einer explizit gegebenen Befreiungsvorschrift. Unternehmer ist der steuerbefreite Vermieter schon. Umsatzsteuerrecht in Alttagsdeutsch und mit Verallgemeinerungen abzuhandeln geht schief.


    Aber lasst uns die Friedenspfeife rauchen. Ich bin einer der ersten, der einräumt, dass bei der Umsatzsteuer übler Formalismus vorherrscht und Fehler fast provoziert werden.

  • Aber lasst uns die Friedenspfeife rauchen. Ich bin einer der ersten, der einräumt, dass bei der Umsatzsteuer übler Formalismus vorherrscht und Fehler fast provoziert werden.


    Ihr könnt gern eine Friedenspfeife rauchen - aber diskutiert bitte weiter! Ich verstehe als Laie nicht mal 1/3 von dem was Ihr schreibt, aber ich gehe davon aus dass Eure Diskussionen helfen können. Bei der Diskussion mit dem Finanzamt oder auch mit Steuerberatern, die nicht so firm sind in diesem Thema.

  • Diskussion mit dem Finanzamt oder auch mit Steuerberatern, die nicht so firm sind in diesem Thema.


    Kannst du dir evtl. vorstellen, wie viele das sind - gar wenn man da noch PV einbezieht...? Ich wage zu behaupten, das sind (leider) nicht viel mehr als ein Dutzend in D... ;(