Zuständigkeit für die Messung und den Messstellenbetrieb

  • Bei mir hat Vattenfall das alles eingebaut - mit Adapter. es musste kurz der Strom insgesamt weggeschaltet werden aber sonst kein Problem. auch ohne Kaffee und Kuchen

  • Der Adapter wird nur benötigt, wenn vorher z.B. ein Feraris-Zähler montiert war und nun ein eHz montiert werden soll. Ich meine bei der SH-Netz-AG werden keine eHz verbaut. Da ich nicht mehr im Büro bin, kann ich auch nicht nachsehen. Aber Nordseefarm müsste es eigentlich wissen.


    SH Netz hat bis vor ein paar Monaten sehr viele eHZ gesetzt. Derzeit werden für die Direktmessung im Niederspannungsbereich in erster Linie aufgefrischte Ferraris-Zähler eingesetzt. SH Netz freut sich über 3-Punkt-Befestigungen und bringt, sofern ein eHZ gesetzt wird, einen BKE-A (eHZ Adapter) mit.


    soll das heißen , dass vor dem Z. - Richtungszähler noch ein Adapter montiert werden muß ?


    Der Anschlussinhaber muss lediglich einen den allgemeinen Richtlinien entsprechenden Zählerplatz verantworten. In den TAB stehen derzeit eHZ Zählerplätze mit BKE-I (dort können nur eHZ montiert werden) und die klassische 3-Punkt-Befestigung auf der gleichen Stufe. Einige Netzbetreiber haben in ihren TAB hingegen stehen, dass 3-Punkt-Befestigung der Standard ist und BKE-I vorher abzustimmen sei. Die BNetzA hat jedoch bereits mehrfach entschieden (hier konkret: BK6-12-091), dass die TAB der Netzbetreiber nicht verbindlich sind! So hat beispielsweise die DREWAG in Dresden in ihre TAB geschrieben, dass BKE-I Zählerplätze bei ihr nicht zulässig seien - die Telekom wollte allerdings unbedingt BKE-I Zählerplätze. In einem besonderen Missbrauchsverfahren hat die BNetzA entschieden, dass sowohl BKE-I als auch 3-Punkt-Zählerplätze vom Netzbetreiber zu akzeptieren sind. In einem anderen Verfahren wollte die LichtBlick AG gerne den Zweirichtungszähler auf einer Hutschiene im BHKW montieren - auch hier sagt die BNetzA: Was technisch machbar und sinnvoll ist, das wird auch gemacht - unabhängig davon, ob der Netzbetreiber und seine TAB es erlauben. Hier muss man jedoch differenzieren, denn in diesen Fällen war ein vom Netzbetreiber unabhängiger Messstellenbetreiber involviert.


    Zusammenfassend lässt sich festhalten:
    1. Der BHKW-Betreiber kann die Erzeugung selbst messen (da schreibt die BNetzA jetzt nichts anderes, als ich damals...)
    2. Der Zählerplatz für Zähler des Netzbetreibers kann als 3-Punkt oder BKE-I ausgeführt werden. (Wobei man mit 3-Punkt viel flexibler ist, weil dort konventionell und eHZ geht)
    3. Steht ein TAB-konformer 3-Punkt-Zählerplatz zur Verfügung und will der Netzbetreiber einen eHZ setzen, muss er den BKE-A mitbringen um seinen Spezialzähler am konformen Messplatz installieren zu können.


    Aber der Zweirichtungszähler an der Übergabestelle muss fernauslesbar sein. Also ein eHz.


    Derzeit sind Messsysteme noch nicht zwingend vorgeschrieben. Es sind nichtmal die technischen Regelwerke komplett fertiggestellt (Stichwort BSI Schutzprofil, wobei es da vor ein paar Wochen was Neues gab) und dann wird es noch dauern, bis die Zählerhersteller konforme MUC (Multi Utility Communication Controller) und die Fernübertragung nach allen Regeln und Schutzprofilen im Programm haben. Ja, und dann muss das Ganze nach EnWG auch noch wirtschaftlich vertretbar sein... Meine Meinung: In die Ablage mit Wiedervorlage in einem Jahr.


    Vor allem da Neuanlagen (Übergabestelle!) mechanisch schon für eHz vorbereitet sein müssen.


    Mit der steinalten 3-Punkt-Befestigung ist man bestens gerüstet.


    Bei Westnetz muss der Kunde den Adapter stellen und vorher einbauen lassen.


    Eine 3-Punkt-Befestigung reicht. Will der Netzbetreiber etwas anderes, muss er die Voraussetzungen dafür schaffen (BKE-A).


    das heißt also , es muß ein Adapter eingebaut werden .
    Mein Netzbetreiber ist die SH - Netz - AG . Welche Zählerart wird denn von denen eingebaut ?


    Siehe oben: Mit einer 3-Punkt-Befestigung bist Du bestens gerüstet. Da kann man alte Zähler, eHZ mit BKE-A und sogar Hutschienenzähler mit Adapter drauf installieren.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Und hier noch der Link zur Empfehlung 2012/7 der Clearingstelle EEG. Übrigens wurde im Rahmen der öffentlichen Anhörung durch die Clearingstelle EEG auch ein Vertreter des BHKW-Forum e.V. angehört und hat die Interessen der Anlagenbetreiber vertreten.


    "Hinsichtlich der Fachkunde sei zwischen dem eigentlichen Einrichten der Messstelle
    und dem Messen zu unterscheiden. Letzteres bestehe im Ablesen des Displays,
    dies könne jeder des Lesens kundige Anlagenbetreiber ohne besondere Fachkunde
    durchführen." ;)


    Eine Lese-Rechtschreib-Schwäche die nicht in der Grundschule diagnostiziert und kuriert wurde, könnte als Ausschlusskriterium dienen. Da über das Zahlerdisplay aber keine verschachtelten Sätze von Oscar Wilde und Macel Proust laufen, sollte das Abschreiben von ein paar Ziffern ähnlich wie an der Supermarktkasse kein Problem darstellen.


    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Hallo ,


    habe ein Anschlussinbetriebsetzungsangebot von der SH - Netz -AG bekommen .
    Ua. wird dort im Vertrag für die Einspeisung dezentraler Erzeugungsanlagen in Punkt 6 . auf folgendes hingewiesen :
    Einspeisestellen mit registrierender 1/4 - h- Leistungsmessung wird mit einer Zählerfernausleser ausgestattet einschl. Telekom.- und 230 Volt Anschluß , auch auf Kosten des Anschlußnehmers .


    Frage : Muss meine Ecopower 1,0 Anlage mit so einem Zähler ausgerüstet werden ?
    Und könnte ich mich eventuell dagegen wehren ?


    Gruß fetti0

  • Ruf doch einfach mal bei denen an. Für Einspeisefragen ist die Niederlassung in Bad Segeberg zuständig. Du hast gewiss jetzt keine registrierender Leistungsmessung und eine ecoPOWER 1.0 braucht die auch nicht. Das steht nur in dem Vertrag für den Fall, dass Du eine hast ;)

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Das steht nur in dem Vertrag für den Fall, dass Du eine hast


    Vielleicht bin ich nicht auf dem Laufenden aber ich sage alle meinen Kunden, dass man keinen Vertrag braucht, da es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt. Daher würde ich gar nichts unterschreiben und auf die gesetzliche Regelung verweisen. Einen Vertrag für eine Messstelle benötigt man nur, wenn man einen anderen Messstellenbetreiber als der im Gesetz vorgesehen ist, beauftragen möchte.

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • aber ich sage alle meinen Kunden, dass man keinen Vertrag braucht, da es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt. Daher würde ich gar nichts unterschreiben und auf die gesetzliche Regelung verweisen.

    Genau so sehe ich das auch.
    Vertrag ist nur nötig, wenn der NB mehr als den Börsenpreis bezahlt. Und das hab ich bisher, ausser bei buzzn, noch nirgends gehört. Aber auch dafür brauchts keine Leistungsmessung.
    Aus einem geschlossenen Vertrag, welchen man eigentlich garnicht braucht, wieder rauskommen kann oftmals zusätzliche Probleme/Ärger hervorrufen.
    Muss doch nicht sein |__|:-)

    Die dezentrale KWK ist keine Brücke - sie ist die Lösung :thumbup:


    und der Spenden-Button für unser Forum ist auf der Portal-Seite rechts :!:

  • Jaein! Es ist gesetzlich geregelt, dass der Verteilnetzbetreiber grundzuständig für den Messstellenbetrieb ist und auch die erzeugte sowie die eingespeiste Strommenge vergüten muss. Wenn man jetzt selbst einen Einspeisezähler setzt, so braucht man seinen VNB theoretisch nur darüber informieren, dass er seinen Zähler gegen einen rücklaufgesperrten zu tauschen hat.


    Möchte man einen Zweirichtungszähler oder den Erzeugungszähler vom VNB, muss man darüber einen Vertrag über diese Leistung abschließen. Zumindest bei mir macht SH Netz die Abrechnung kostenlos und überweist dann von selbst aufs Konto. Kosten: Nur Messung und das Porto (unter 20 Euro im Jahr). Dafür fange ich nicht selbst an, Rechnungen zu schreiben und Zähler zu kaufen, die ich dann nach ein paar Jahren nacheichen lassen muss usw.

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  • Es ist gesetzlich geregelt, dass der Verteilnetzbetreiber grundzuständig für den Messstellenbetrieb ist und auch die erzeugte sowie die eingespeiste Strommenge vergüten muss.


    Also bin doch richtig informiert. Man braucht keinen Vertrag, wenn der Verteilnetzbetreiber den Zähler stellt. Ob er dann einen 2-Richtungszähler einbaut oder 2 einzelne bleibt ihm überlassen. Er ist ja auch für den Bezugszähler per Gesetz erst mal zuständig.

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  • Also bin doch richtig informiert. Man braucht keinen Vertrag, wenn der Verteilnetzbetreiber den Zähler stellt. Ob er dann einen 2-Richtungszähler einbaut oder 2 einzelne bleibt ihm überlassen. Er ist ja auch für den Bezugszähler per Gesetz erst mal zuständig.


    Nein!


    Wenn man jetzt selbst einen Einspeisezähler setzt, so braucht man seinen VNB theoretisch nur darüber informieren, dass er seinen Zähler gegen einen rücklaufgesperrten zu tauschen hat. Möchte man einen Zweirichtungszähler oder den Erzeugungszähler vom VNB, muss man einen Vertrag über diese Leistung abschließen. Grundzuständig bedeutet: Er muss es zu den Preisen machen, die in seiner Preisliste stehen und die von der BNetzA zumindest überwacht werden. Nur muss der Anlagenbetreiber trotzdem einen Auftrag für diese Leistung erteilen. (Wiederholung: Die der VNB muss erbringen, aber nicht kostenlos und nur nach Auftrag). Ob das jetzt durch einen schriftlichen Vertrag oder durch eine einseitige Willenserklärung des Anlagenbetreibers, die dann zu den allgemeinen Bedingungen konkludent durch Terminsangebot angenommen wird und damit zu einem Vertrag führt ist völlig egal. Wenn man den Auftragsvordruck (Vertrag) des Netzbetreibers verwendet, streicht man halt alles durch was nicht zutrifft...


    Eine zweite Baustelle ist der Einspeisevertrag. Der ist nicht erforderlich, wenn man dem VNB selbst Rechnungen schreiben will. Wenn der VNB aber kostenlos (gegen Porto) oder zu einem sehr geringen Preis für einen Abrechnet, spricht aus meiner Sicht nichts dagegen den Netzbetreiber das auch machen zu lassen. Das Geld kommt dann oftmals sogar schneller, weil das dann vollautomatisch funktioniert. Natürlich muss man auch in dem Vertragsvordruck wieder streichen, was nicht zutrifft, oder womit man nicht einverstanden ist. Wenn der VNB das Angebot dann nicht annimmt, hat man eine neue Baustelle...

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  • Ob das jetzt durch einen schriftlichen Vertrag oder durch eine einseitige Willenserklärung des Anlagenbetreibers, die dann zu den allgemeinen Bedingungen konkludent durch Terminsangebot angenommen wird und damit zu einem Vertrag führt ist völlig egal.


    Das ist doch das was ich meine. Der Anlagenbetreiber kann dem VNB sagen auf Basis deiner AGB und der gesetzlichen Bestimmmungen installieren mir ein Zähler ggf. unter Verwendung des Antragsformulars des VNB und Streichung von nicht genehmen Textpassagen. Aber die Formulare die ich kenne dienen hauptsächlich zur Datenerfassung und der Aufnahmen der Unterschrift vom Installateur. Wovon ich abrate ist darüber hinaus ein Vertrag zu unterschreiben. Ich kenne noch Versuche von RWE-Rhein-Ruhr heute Westnetz dem Anlagenbetreiber für ihn schlechtere Konditionen unter zu jubeln. Westnetz (auch andere) hat eine Rechtsabteilung, die nur damit beschäftigt ist, die max. Vorteile für das Unternehmen heraus zu holen (im Prinzip legitim) aber der kleine Anlagenbetreiber hat nur sich und ggf. das BHKW-Forum (was keine Rechtsberatung machen darf) um sich zu informieren. Daher rate ich jedem möglichst wenig zu unterschreiben.

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  • Hallo


    Wir waren jetzt beim Steuerberater und der sucht uns die für uns günstigste Betreiberlösung jetzt raus.


    Andere Sache ist jetzt der Kampf ( :wacko: ) mit unserem Netzbetreiber (SWB - tochter von EWE). Die haben uns ja einen Erzeugungszähler gesetzt, den wir nicht wollten, da ja einer im BHKW integriert ist.


    Auf meiner Nachfrage diesbezüglich bekamen wir die Antwort: "Wir sind Messstellenbetreiber - wir haben das zu bestimmen. Können sich ja einen anderen suchen".


    Den Zweirichtungszähler Einspeisung/Bezug nehmen wir ja derzeit hin was wir doch eigenltich auch nicht müssten oder? Naja - als ich den für uns zuständigen Netzmenschen nach dem entsprechenden Gesetz fragt kam die Antwort per email:


    "Bitte sehen sie sich vom angehängten KWK Gesetz den Paragraphen 8 an. Dort
    finden sie die Erklärung für die Montage des Erzeugungszählers durch einen
    Meßstellenbetreiber.
    Für Rückfragen stehe ich ab Montag wieder zur
    Verfügung."



    Hab mir jetzt den §8 KWKG vorgenommen und entsprechende Bemerkungen rangemacht - könntet Ihr mal drüberschauen, bevor ich die Antwort zurückschicke?


    -------------------------------------------------------------------------------------------------------
    [font='&quot']§8 KWKG 2012[/font]

    Zitat

    (1)1Der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter Dritter macht der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber
    monatlich Mitteilung über die in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste KWK-Strommenge und die im Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1 gelieferte KWKStrommenge.

    [font='&quot']Herr D. muss Ihnen monatlich mitteilen, wie [/font][font='&quot']viel Strom er eingespeist und wie viel er selbstverbraucht bzw. an seine Mieter verkauft hat - also die insgesamt erzeugte Strommenge. Aber gemäß Abs. 2 Satz 1 gilt dieser Satz nicht für Herrn D., da er nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt.[/font]

    Zitat

    2Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge und der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Netzbetreiber auf Kosten des
    Betreibers der KWKAnlage Messeinrichtungen anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.

    [font='&quot']Einen Einspeisezähler haben sie als Netzbetreiber gesetzt (zweirichtungszähler - Bezug/Einspeisung) [/font]

    Zitat

    3Im Falle von § 4 Abs. 3a Satz 1 trifft die Verpflichtung nach Satz 2 unmittelbar den Betreiber der KWK-Anlage.

    [font='&quot']Für den nicht ins Netz gespeiste Strom (§4 Abs. 3. Satz 1 KWKG 2012) trifft die Anbringungspflicht des Zählers den Betreiber der KWK-Anlage - also Herrn D. als Betreiber der Anlage. [/font]

    Zitat

    4Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 Kilowatt sind abweichend von Satz 2 selbst zur Anbringung der Messeinrichtungen berechtigt.

    [font='&quot']Das BHKW von Herrn D. hat eine elektrische Leistung von 3kW/h - Also darf Herr D. die Messstelleneinrichtungen selbst anbringen - bzw. anbringen lassen. Selbst den von Ihnen gesetzter Einspeisezähler muss er nicht dulden. [/font]

    Zitat

    5Die Feststellung der eingespeisten Strommenge sowie die Anbringung der Messeinrichtungen zu diesem Zweck kann auch durch einen Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.

    [font='&quot']Herr D. könnte auch einen anderen Messstellenbetreiber wählen. [/font]

    Zitat

    6Für den Messstellenbetrieb und die Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

    [font='&quot']Ein anderer Messstellenbetreiber (dritter) muss den §§21b bis 21h des EnWG entsprechen. [/font]

    Zitat

    7Der Betreiber der KWK-Anlage hat Beauftragten des Netzbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren.

    [font='&quot']Herr D. wird natürlich - nach Termin Absprache - Zutritt zu der Messeinrichtung gewähren. [/font]

    Zitat

    8Der Betreiber der KWKAnlage legt der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung vor; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten nach den Grundlagen und Rechenmethoden der AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ in der jeweils gültigen Fassung erstellt wurde.

    [font='&quot']Dieser Satz gilt gemäß abs. 2 Satz 2 nicht für Herrn D., da er nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt. [/font]

    Zitat

    9Die Abrechnung betrifft die KWKStrommenge, die im vorangegangenen Kalenderjahr in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wurde, und die im Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1 gelieferte KWKStrommenge.

    [font='&quot']Da Satz 8 nicht für Herrn D. gilt, kann dieser auch nicht gelten, da sie sich auf die Abrechnung aus Satz 8 bezieht. [/font]

    Zitat

    10Sie muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin oder einem vereidigten Buchprüfer oder einer vereidigten Buchprüferin testiert sein.

    [font='&quot']Da Satz 8 nicht für Herrn D. gilt, kann dieser auch nicht gelten, da sie sich auf die Abrechnung aus Satz 8 bezieht. [/font]

    Zitat

    11Ergänzend zu Satz 1 muss die Abrechnung Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung, zur KWKNutzwärmeerzeugung, zu Brennstoffart und -einsatz sowie bei den Anlagen nach § 5 Absatz 2, 3 und 4 (Neuanlagen, modernisierte KWK-Anlagen und nachgerüstete KWKAnlagen) Angaben zu den seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Vollbenutzungsstunden enthalten.

    [font='&quot']Da Satz 1 und Satz 8 nicht für Herrn D. gilt, kann dieser auch nicht gelten, da sie sich auf die Abrechnung aus Satz 8 bezieht. [/font]

    Zitat

    12Die Abrechnung muss die Empfänger und Empfängerinnen als sachkundige Dritte in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWK-Strommengen im Hinblick auf § 7 Absatz 7 und § 9 nachzuvollziehen.

    [font='&quot']Da Satz 8 nicht für Herrn D. gilt, kann dieser auch nicht gelten, da sie sich auf die Abrechnung aus Satz 8 bezieht.[/font]

    Zitat

    (2) 1Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist von den Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und der Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit.

    [font='&quot']Für Herrn D. gilt Abs. 1 Satz 1 gar nicht, da er nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt.[/font]

    Zitat

    2Abweichend von Absatz 1 Satz 8 teilt der Betreiber einer kleinen KWKAnlage der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31. März eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeiste KWK-Strommenge und, sofern es sich um eine Anlage mit einer
    elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt handelt, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden ist, die Anzahl der Vollbenutzungsstunden seit der Aufnahme des Dauerbetriebs mit.

    [font='&quot']Gilt gemäß Satz 4 nicht für Herrn D..[/font]

    Zitat

    3Der Betreiber einer kleinen KWKAnlage macht der zuständigen Stelle darüber hinaus bis zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Brennstoffart und -einsatz.

    [font='&quot']Gilt gemäß Satz 4 nicht für Herrn D.. [/font]

    Zitat

    4Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt sind gegenüber der zuständigen Stelle auch von den in den Sätzen 2 und 3 genannten Mitteilungspflichten befreit.

    [font='&quot']Für Herrn D. gelten Satz 2 und 3 nicht da seine Anlage lediglich 3kW/h Leistung erbringt. [/font]

    Zitat

    (3) 1Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, der Abrechnung bzw. den Angaben nach Absatz 1 Satz 8, 9 und 10 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 kann die zuständige Stelle Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen. [font='&quot']2[/font][font='&quot']§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend.[/font]

    [font='&quot']Warum sollten begründete Zweifel vorliegen? Auf Grund der Sachlage ist Herr D. selbst an der Richtigkeit der Angaben interessiert. Eine Kontrollrechnung zur Richtigkeit der Angaben liegt durch die Aufstellung der Messeinrichtungen ebenfalls vor: [/font]

    Selbst erzeugter Strom + bezogener Strom = Eingespeister Strom + selbstverbrauchter Strom + verkaufter Strom

    Zitat

    (4) Vor der Vorlage der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 8 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 kann der Betreiber der KWK-Anlage monatliche Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber verlangen, wenn die Anlage zugelassen ist oder der Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.

    Zitat

    (5) 1Die zuständige Stelle übermittelt jährlich die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen sowie die KWK-Nettostromerzeugung, die KWKNutzwärmeerzeugung und die eingespeiste KWKStrommenge und die Angaben zu Brennstoffart und -einsatz an das Statistische Bundesamt zum Zwecke der Aufbereitung von Bundesergebnissen sowie zur Erfüllung von Mitteilungspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber supra- und internationalen Organisationen.

    Zitat

    2Für die zu übermittelnden Daten gelten die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes.

    [font='&quot']Für die Fragestellung irrelevant. [/font]

    Zitat

    Anlage [font='&quot']§4 Abs 3a Satz 1 KWKG 2012 [/font]
    (3a) 1Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist
    wird.

    [font='&quot']Im Falle von Herrn D. ist dies die Menge des Eigenverbrauchs und des an die Mieter verkauften Stroms. [/font]

    [font='&quot']-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------[/font]
    Schönen Tag noch - und danke im Voraus, für alle Antworten
    nano

    3 Mal editiert, zuletzt von nanomaus () aus folgendem Grund: Formatierung geändert

  • Hab mir jetzt den §8 KWKG vorgenommen und entsprechende Bemerkungen rangemacht - könntet Ihr mal drüberschauen, bevor ich die Antwort zurückschicke?


    Es geht viel einfacher. nordseefarm hat einen Beschluß der BNA bezüglich des Erzeugungzählers. Den Beschluß habe ich nochmal für dich gesucht und angehängt. Den Beschluß der SWB schicken und fragen ob sie jetzt den intergrierten Zähler akzeptieren oder ein Verfahren bei der BNA riskieren wollen. Bei einige Netzbetreiber hilft nur die Brechstange mit Vorschlaghammer. :vinsent:

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